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Mit zwei Eingaben vom 3. November 2024 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, in dem er als Behörden bzw. Gerichte „StA-Innsbruck, LVwG, VwGH, BVwG, Bezirkshauptmsch.“ nennt. Genannt wird in den Eingaben konkret eine Geschäftszahl eines Verwaltungsgerichts (LVwG-2020/45/1857-2020, mit mehreren Ordnungszahlen). Bezug genommen wird weiters auf einen Geschäftsfall einer Bezirkshauptmannschaft („Ausstehend BH Kitzbühel - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand v. 08.07.2024“) sowie auf ein Vorgehen des Bezirksgerichtes Kitzbühel. Übermittelt wurde auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof vom 1. März 2021 (dieser wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2021, Ra 2020/03/0165-14, zurückgewiesen). Ergänzend übermittelte der Einschreiter am 4. November 2024 verschiedene Unterlagen, in denen eine Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2020/03/0165) und eine „VwGH Eingangsbestaetigung vom 3. November 2024 Zl. 105/2024“ - diese bezieht sich offenkundig auf eine der beiden Eingaben vom 3. November 2024 - genannt werden. Vorgelegt wurde dabei auch ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 13. August 2020, mit welchem der Einschreiter vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verständigt wird.
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Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
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Geschäftsfälle der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften oder der Verwaltungsbehörden können daher einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht begründen, ebenso wenig zwei oder mehrere Geschäftsfälle des Verwaltungsgerichtshofes.Geschäftsfälle der ordentlichen Gerichte, der Staatsanwaltschaften oder der Verwaltungsbehörden können daher einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht begründen, ebenso wenig zwei oder mehrere Geschäftsfälle des Verwaltungsgerichtshofes.
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Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende keine gesetzliche Grundlage besteht.
Wien, am 6. November 2024