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Mit Eingabe vom 3. November 2024 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, in dem er als Behörden bzw. Gerichte „Gemeindeamt, LVwG, VwGH, BVwG“ nennt. Bezug genommen wird in der Eingabe konkret auf ein Geschäftsstück des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. September 2015, mit dem eine „Beschwerde“ des Einschreiters an die Gemeinde Brixen im Thale weitergeleitet wurde, sowie auf die hg. GZ Fr 2016/06/0001. Zu dieser Geschäftszahl hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. November 2016, OZ 4, und mit Beschluss vom 4. September 2017, OZ 8, Anträge des Einschreiters auf Verfahrenshilfe ab- bzw. zurückgewiesen und mit Beschluss vom 24. Oktober 2017, OZ 13, eine Säumnisbeschwerde des Einschreiters als unzulässig zurückgewiesen.
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Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
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Der Einschreiter legt nicht dar, dass es sich bei den Geschäftsfällen des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichts Tirol um „dieselbe Sache“ iSd. § 43 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 VwGG iVm. § 71 VfGG handelt.Der Einschreiter legt nicht dar, dass es sich bei den Geschäftsfällen des Verwaltungsgerichtshofes und des Landesverwaltungsgerichts Tirol um „dieselbe Sache“ iSd. Paragraph 43, Absatz eins, bzw. Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 71, VfGG handelt.
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Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende keine gesetzliche Grundlage besteht.
Wien, am 6. November 2024