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Mit Eingabe vom 3. November 2024 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, in dem er als Behörden bzw. Gerichte „Gemeindeamt, LVwG, VwGH, BVwG“ nennt. Bezug genommen wird in der Eingabe konkret auf eine Geschäftszahl des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2016/06/0114), eine Geschäftszahl eines Verwaltungsgerichtes („Zahl: LVwG-2016/26/0190-2 v. 17.02.2016“) sowie auf zwei Bescheide der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 29. Juli 2014 und vom 10. Dezember 2015.
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Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
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Geschäftsfälle von Verwaltungsbehörden können einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht begründen. Dass es sich bei den Geschäftsfällen des Verwaltungsgerichtshofes und eines (nicht näher genannten) Verwaltungsgerichtes um „dieselbe Sache“ iSd. § 43 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 VfGG iVm. § 71 VwGG handelt, legt der Einschreiter nicht dar.Geschäftsfälle von Verwaltungsbehörden können einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht begründen. Dass es sich bei den Geschäftsfällen des Verwaltungsgerichtshofes und eines (nicht näher genannten) Verwaltungsgerichtes um „dieselbe Sache“ iSd. Paragraph 43, Absatz eins, bzw. Paragraph 46, Absatz eins, VfGG in Verbindung mit , Paragraph 71, VwGG handelt, legt der Einschreiter nicht dar.
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Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende keine gesetzliche Grundlage besteht.
Wien, am 6. November 2024