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Mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, in dem er als Behörden bzw. Gerichte „StA-Innsbruck, LVwG, VwGH, VfGH, Bezirkshauptmsch.“ nennt. Genannt werden in der Eingabe konkret ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2020, GZ W195 2235327-1/2Z, betreffend die Weiterleitung einer Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Tirol, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes „über die Verfahrenshilfeanträge“ (aus dem Antrag ergibt sich, dass damit Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zur hg. GZ Ra 2020/06/0303, OZ 11, 12 und 22, gemeint sind, mit welchen Anträge des Einschreiters auf Verfahrenshilfe betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Straßengesetz ab- bzw. zurückgewiesen wurden), sowie eine Geschäftszahl der Staatsanwaltschaft Innsbruck und eine Grundbuchszahl des Bezirksgerichts Kitzbühel.
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Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
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Geschäftsfälle der ordentlichen Gerichte oder der Staatsanwaltschaften können daher einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht begründen, ebenso wenig zwei oder mehrere Geschäftsfälle des Verwaltungsgerichtshofes.Geschäftsfälle der ordentlichen Gerichte oder der Staatsanwaltschaften können daher einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht begründen, ebenso wenig zwei oder mehrere Geschäftsfälle des Verwaltungsgerichtshofes.
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Hinsichtlich des Geschäftsfalles des Bundesverwaltungsgerichts legt der Einschreiter nicht dar, dass „dieselbe Sache“ iSd. § 43 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 VfGG iVm. § 71 VwGG vorliegt, in der auch ein anderes Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung in Anspruch genommen oder ihre Zuständigkeit abgelehnt hätten.Hinsichtlich des Geschäftsfalles des Bundesverwaltungsgerichts legt der Einschreiter nicht dar, dass „dieselbe Sache“ iSd. Paragraph 43, Absatz eins, bzw. Paragraph 46, Absatz eins, VfGG in Verbindung mit Paragraph 71, VwGG vorliegt, in der auch ein anderes Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung in Anspruch genommen oder ihre Zuständigkeit abgelehnt hätten.
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Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende keine gesetzliche Grundlage besteht.
Wien, am 6. November 2024