TE Vwgh Beschluss 2024/11/6 Ko 2024/03/0002

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Veröffentlicht am 06.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und den Hofrat Dr. Faber als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Sabetzer als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag des A R in K, auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2024 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, in dem er als Behörden bzw. Gerichte „StA-Innsbruck, LVwG, VwGH, VfGH, Bezirkshauptmsch.“ nennt. Genannt werden in der Eingabe konkret ein Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2020, GZ W195 2235327-1/2Z, betreffend die Weiterleitung einer Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Tirol, Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes „über die Verfahrenshilfeanträge“ (aus dem Antrag ergibt sich, dass damit Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes zur hg. GZ Ra 2020/06/0303, OZ 11, 12 und 22, gemeint sind, mit welchen Anträge des Einschreiters auf Verfahrenshilfe betreffend Angelegenheiten nach dem Tiroler Straßengesetz ab- bzw. zurückgewiesen wurden), sowie eine Geschäftszahl der Staatsanwaltschaft Innsbruck und eine Grundbuchszahl des Bezirksgerichts Kitzbühel.
2
Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
3
Geschäftsfälle der ordentlichen Gerichte oder der Staatsanwaltschaften können daher einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht begründen, ebenso wenig zwei oder mehrere Geschäftsfälle des Verwaltungsgerichtshofes.Geschäftsfälle der ordentlichen Gerichte oder der Staatsanwaltschaften können daher einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht begründen, ebenso wenig zwei oder mehrere Geschäftsfälle des Verwaltungsgerichtshofes.
4
Hinsichtlich des Geschäftsfalles des Bundesverwaltungsgerichts legt der Einschreiter nicht dar, dass „dieselbe Sache“ iSd. § 43 Abs. 1 bzw. § 46 Abs. 1 VfGG iVm. § 71 VwGG vorliegt, in der auch ein anderes Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung in Anspruch genommen oder ihre Zuständigkeit abgelehnt hätten.Hinsichtlich des Geschäftsfalles des Bundesverwaltungsgerichts legt der Einschreiter nicht dar, dass „dieselbe Sache“ iSd. Paragraph 43, Absatz eins, bzw. Paragraph 46, Absatz eins, VfGG in Verbindung mit Paragraph 71, VwGG vorliegt, in der auch ein anderes Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung in Anspruch genommen oder ihre Zuständigkeit abgelehnt hätten.
5
Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
6
Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende keine gesetzliche Grundlage besteht.

Wien, am 6. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:KO2024030002.K00

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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