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Mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 stellte der Einschreiter einen Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes, in dem er als Behörden bzw. Gerichte „StA-Innsbruck, LVwG, VwGH, VfGH, Bezirkshauptmsch.“ nennt. Genannt werden in der Eingabe konkret ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. August 2024, Ra 2024/07/0185-3, mit welchem ein Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen wurde, eine verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2024, Ra 2023/07/0183-10, mit welcher eine Revisionsvorlage des Landesverwaltungsgerichts Tirol an dieses zurückgestellt wurde, sowie eine Geschäftszahl der Staatsanwaltschaft Innsbruck und eine Geschäftszahl der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel.
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Gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.
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Geschäftsfälle der ordentlichen Gerichte oder der Staatsanwaltschaften können daher einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG nicht begründen, ebenso wenig zwei oder mehrere Geschäftsfälle des Verwaltungsgerichtshofes.Geschäftsfälle der ordentlichen Gerichte oder der Staatsanwaltschaften können daher einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG nicht begründen, ebenso wenig zwei oder mehrere Geschäftsfälle des Verwaltungsgerichtshofes.
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Der Antrag war daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende keine gesetzliche Grundlage besteht.
Wien, am 6. November 2024