TE Vwgh Beschluss 2024/11/7 Ra 2023/07/0001

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.11.2024
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
WRG 1959
WRG 1959 §121 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 121 heute
  2. WRG 1959 § 121 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 121 gültig von 27.07.2006 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  4. WRG 1959 § 121 gültig von 11.08.2001 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 121 gültig von 01.10.1997 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 121 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des R G in H, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 5. Juli 2022, LVwG-152581/39/WP/MH, betreffend Anschlusspflicht nach dem Oberösterreichischen Wasserversorgungsgesetz 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde H), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2022, Ra 2020/07/0119, verwiesen. Mit diesem wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 28. September 2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens die Feststellungen des Verwaltungsgerichts mangelhaft geblieben waren, wonach es sich bei der am Objekt des Revisionswerbers vorbeilaufenden Leitung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. um eine Versorgungsleitung im Sinn von § 5 Abs. 1 Z 2 Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) handle.Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 1. April 2022, Ra 2020/07/0119, verwiesen. Mit diesem wurde das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 28. September 2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dem lag im Wesentlichen zugrunde, dass mangels Einholung eines Sachverständigengutachtens die Feststellungen des Verwaltungsgerichts mangelhaft geblieben waren, wonach es sich bei der am Objekt des Revisionswerbers vorbeilaufenden Leitung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde H. um eine Versorgungsleitung im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Oberösterreichisches Wasserversorgungsgesetz 2015 (Oö. WVG 2015) handle.
2
Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers erneut keine Folge und trug dem Revisionswerber - in Bestätigung bzw. teilweiser Abänderung des Bescheids des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 16. Jänner 2020 - auf, sein Objekt an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde anzuschließen.
3
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, bei der am Objekt des Revisionswerbers vorbeilaufenden Leitung handle es sich - wie sich aus dem nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten ergebe - um eine Versorgungsleitung.
4
Die Versorgungsleitung sei mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19. Dezember 1979 wasserrechtlich bewilligt und mit Bescheid vom 12. Mai 1989 kollaudiert worden. Soweit der Revisionswerber insofern geltend mache, die wasserrechtliche Bewilligung erfasse nur die Genehmigung der Wasserleitung bis zum Knoten 10g, sodass die weitere Trasse einer Bewilligung entbehre, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass für den Anschluss des Revisionswerbers ohnehin der Knoten 10g maßgeblich sei. Das Vorbringen des Revisionswerbers treffe aber auch hinsichtlich des weiteren Leitungsnetzes nicht zu. Mit Spruchpunkt II. des Kollaudierungsbescheids vom 12. Mai 1989 sei nämlich nachträglich eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der (gegenüber der Bewilligung abweichenden) Trasse der Wasserleitung erteilt worden. Im Spruch sei hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung dieser Bewilligung auf die Projektunterlagen sowie die Verhandlungsschrift verwiesen worden. Nach dieser Beschreibung der Anlage sei aber zweifellos der gesamte Leitungsstrang - von Knoten 10a bis zum Knoten 11 - von der (geänderten) Bewilligung umfasst. Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers, von den betroffenen Grundstückseigentümern sei zum Verlauf der Trasse keine Zustimmung erteilt worden, reiche es darauf hinzuweisen, dass aufgrund der rechtskräftigen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinn des § 111 Abs. 4 WRG 1959 jedenfalls als eingeräumt anzusehen sei. Da somit eine genehmigte und kollaudierte Versorgungsleitung vorliege, sei eine Anschlusspflicht des Revisionswerbers nach § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 zu bejahen.Die Versorgungsleitung sei mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19. Dezember 1979 wasserrechtlich bewilligt und mit Bescheid vom 12. Mai 1989 kollaudiert worden. Soweit der Revisionswerber insofern geltend mache, die wasserrechtliche Bewilligung erfasse nur die Genehmigung der Wasserleitung bis zum Knoten 10g, sodass die weitere Trasse einer Bewilligung entbehre, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass für den Anschluss des Revisionswerbers ohnehin der Knoten 10g maßgeblich sei. Das Vorbringen des Revisionswerbers treffe aber auch hinsichtlich des weiteren Leitungsnetzes nicht zu. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Kollaudierungsbescheids vom 12. Mai 1989 sei nämlich nachträglich eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der (gegenüber der Bewilligung abweichenden) Trasse der Wasserleitung erteilt worden. Im Spruch sei hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung dieser Bewilligung auf die Projektunterlagen sowie die Verhandlungsschrift verwiesen worden. Nach dieser Beschreibung der Anlage sei aber zweifellos der gesamte Leitungsstrang - von Knoten 10a bis zum Knoten 11 - von der (geänderten) Bewilligung umfasst. Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers, von den betroffenen Grundstückseigentümern sei zum Verlauf der Trasse keine Zustimmung erteilt worden, reiche es darauf hinzuweisen, dass aufgrund der rechtskräftigen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinn des Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 jedenfalls als eingeräumt anzusehen sei. Da somit eine genehmigte und kollaudierte Versorgungsleitung vorliege, sei eine Anschlusspflicht des Revisionswerbers nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. WVG 2015 zu bejahen.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur Zulässigkeit der - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführten - Revision wird geltend gemacht, es liege eine grobe Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts vor, soweit es davon ausgegangen sei, es bestehe hinsichtlich der Wasserleitung der Gemeinde H. eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung bzw. eine „rechtskräftige Kollaudierungsbewilligung“.
9
Dass die Auslegung der Bescheide des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 19. Dezember 1979 und 12. Mai 1989 durch das Verwaltungsgericht unvertretbar wäre, vermag die Revision jedoch nicht darzulegen. Soweit der Revisionswerber insoweit zunächst vorbringt, der Überprüfungbescheid vom 12. Mai 1989 sei nicht gegenüber der Gemeinde H. ergangen, trifft dies nach dem eindeutigen Inhalt des Bescheids, in dem ausdrücklich die Gemeinde H. als Adressat bezeichnet wird und dessen Spruch sich ausdrücklich auch auf die dieser Gemeinde erteilten Bewilligung bezieht, nicht zu.
10
In der Revision wird im Weiteren vorgebracht, die mit dem Bescheid vom 12. Mai 1989 nachträglich erteilte Genehmigung sei „keine Kollaudierungsbewilligung, sondern - wenn überhaupt - nur eine wasserrechtliche Genehmigung“. Damit wird verkannt, dass die Behörde in Spruchpunkt II. des genannten Kollaudierungsbescheids von der Möglichkeit nach § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 Gebrauch gemacht hat, im Überprüfungsbescheid - also zugleich mit der Kollaudierung - geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, nachträglich zu genehmigen.In der Revision wird im Weiteren vorgebracht, die mit dem Bescheid vom 12. Mai 1989 nachträglich erteilte Genehmigung sei „keine Kollaudierungsbewilligung, sondern - wenn überhaupt - nur eine wasserrechtliche Genehmigung“. Damit wird verkannt, dass die Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Kollaudierungsbescheids von der Möglichkeit nach Paragraph 121, Absatz eins, dritter Satz WRG 1959 Gebrauch gemacht hat, im Überprüfungsbescheid - also zugleich mit der Kollaudierung - geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, nachträglich zu genehmigen.
11
Insoweit ist eine geänderte Trassenführung der Versorgungsleitung bewilligt und im Spruch des Bescheids vom 12. Mai 1989 hinsichtlich des damit nachträglich genehmigten Verlaufes - insbesondere vom Knoten 10a über die Knoten 10, 10d, 10g bis zum Knoten 11 - auf die Beschreibung durch den Sachverständigen in der Niederschrift des Verhandlungsprotokolls verwiesen worden (vgl. dazu, dass sich das eingeräumte Recht in einem solchen Fall auch aus den Unterlagen ergibt, auf die im Spruch verwiesen wird, VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0101, mwN).Insoweit ist eine geänderte Trassenführung der Versorgungsleitung bewilligt und im Spruch des Bescheids vom 12. Mai 1989 hinsichtlich des damit nachträglich genehmigten Verlaufes - insbesondere vom Knoten 10a über die Knoten 10, 10d, 10g bis zum Knoten 11 - auf die Beschreibung durch den Sachverständigen in der Niederschrift des Verhandlungsprotokolls verwiesen worden vergleiche , dazu, dass sich das eingeräumte Recht in einem solchen Fall auch aus den Unterlagen ergibt, auf die im Spruch verwiesen wird, VwGH 29.1.2015, Ra 2014/07/0101, mwN).
12
Abseits der im Überprüfungsbescheid nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 genehmigten geringfügigen Abweichungen der errichteten Anlage gelten Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, als nachträglich bewilligt. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen (vgl. VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081, mwN).Abseits der im Überprüfungsbescheid nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 genehmigten geringfügigen Abweichungen der errichteten Anlage gelten Maßnahmen, die als Abweichungen vom bewilligten Projekt anzusehen sind und bei denen versäumt wurde, ihre Beseitigung im Kollaudierungsbescheid zu veranlassen, als nachträglich bewilligt. Die ausgeführte Anlage ist mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, ansonsten als rechtmäßig und den Bestimmungen des WRG 1959 entsprechend hergestellt anzusehen vergleiche , VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081, mwN).
13
Davon ausgehend vermag die Revision keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, wonach die nunmehrige Trassenführung der Versorgungsleitung - insbesondere auch hinsichtlich des in der Revision erwähnten, zwischen 10g und 11 liegenden Knotenpunkts 10h - rechtskräftig genehmigt und kollaudiert worden ist. Damit liegt aber jedenfalls eine Versorgungsleitung vor, an die § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. WVG 2015 das Eintreten einer Anschlusspflicht knüpft.Davon ausgehend vermag die Revision keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, wonach die nunmehrige Trassenführung der Versorgungsleitung - insbesondere auch hinsichtlich des in der Revision erwähnten, zwischen 10g und 11 liegenden Knotenpunkts 10h - rechtskräftig genehmigt und kollaudiert worden ist. Damit liegt aber jedenfalls eine Versorgungsleitung vor, an die Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. WVG 2015 das Eintreten einer Anschlusspflicht knüpft.
14
Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bescheide vom 19. Dezember 1979 und vom 12. Mai 1989 kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Bewilligung und Kollaudierung der Versorgungsleitung zu Recht erfolgt ist; somit insbesondere auch nicht darauf, ob - wie von der Revision in Zweifel gezogen - die Voraussetzungen der Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 vorlagen.Im Hinblick auf die Rechtskraft der Bescheide vom 19. Dezember 1979 und vom 12. Mai 1989 kommt es insoweit nicht darauf an, ob die Bewilligung und Kollaudierung der Versorgungsleitung zu Recht erfolgt ist; somit insbesondere auch nicht darauf, ob - wie von der Revision in Zweifel gezogen - die Voraussetzungen der Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 vorlagen.
15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023070001.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten