1
Gegen den Revisionswerber wurde am 4. Jänner 2022 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Betretungs- und Annäherungsverbot für eine Wohnung an einer näher genannten Adresse in Wien ausgesprochen.Gegen den Revisionswerber wurde am 4. Jänner 2022 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) ein Betretungs- und Annäherungsverbot für eine Wohnung an einer näher genannten Adresse in Wien ausgesprochen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Revisionswerber im Beschwerdeverfahren für schuldig, er habe 1. die Verpflichtung, gemäß § 38a Abs. 8 (iVm § 84 Abs. 1b Z 3) SPG binnen fünf Tagen ab Anordnung dieser Maßnahme ein Gewaltpräventionszentrum zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, missachtet, sowie 2. gegen das angeordnete Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 (iVm § 84b Abs. 1 Z 1) SPG verstoßen, indem er sich zu einem näher genannten Zeitpunkt am 5. Jänner 2022 in der betreffenden Wohnung aufgehalten habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis erkannte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Revisionswerber im Beschwerdeverfahren für schuldig, er habe 1. die Verpflichtung, gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, in Verbindung mit , Paragraph 84, Absatz eins b, Ziffer 3,) SPG binnen fünf Tagen ab Anordnung dieser Maßnahme ein Gewaltpräventionszentrum zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, missachtet, sowie 2. gegen das angeordnete Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 84 b, Absatz eins, Ziffer eins,) SPG verstoßen, indem er sich zu einem näher genannten Zeitpunkt am 5. Jänner 2022 in der betreffenden Wohnung aufgehalten habe.
3
Über den Revisionswerber wurde hiefür jeweils gemäß § 84 Abs. 1b erster Strafsatz SPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden) verhängt.Über den Revisionswerber wurde hiefür jeweils gemäß Paragraph 84, Absatz eins b, erster Strafsatz SPG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und vier Stunden) verhängt.
4
Weiters wurde der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- sowie gemäß Abs. 3 leg. cit. zum Ersatz der in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen verpflichtet.Weiters wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz eins, und 2 VwGVG zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- sowie gemäß Absatz 3, leg. cit. zum Ersatz der in diesem Verfahren erwachsenen Barauslagen verpflichtet.
5
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, für den Revisionswerber sei (zumindest) seit 2. Jänner 2021 ein Erwachsenenvertreter (nämlich der Revisionswerbervertreter) bestellt, dessen Aufgabenkreis nach dem Bestellungsbeschluss u.a. die „Vertretung vor Gerichten und Behörden“ umfasse.
7
Zum Beschwerdevorbringen, dass das erwähnte Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Erwachsenenvertreter nicht bekannt gemacht oder zugestellt worden sei und daher keine Wirksamkeit entfalten könne, sei festzuhalten, dass es sich bei einem Betretungs- und Annäherungsverbot nicht um einen Bescheid, der dem Erwachsenenvertreter zugestellt werden müsste, sondern um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handle, der gegenüber dem Revisionswerber unmittelbar wirksam geworden sei.
8
Sachverhaltselemente, aus denen sich zur Tatzeit und bezogen auf die dem Revisionswerber konkret angelasteten Tathandlungen die Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers ergeben hätten, seien im Verfahren nicht hervorgekommen; der Revisionswerber habe an der Erstellung eines - zur Klärung dieser Frage erforderlichen - medizinischen Gutachtens trotz mehrfacher Aufforderung nicht mitgewirkt.
9
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass „keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob Verstöße gegen ein Betretungs- und Annäherungsverbot, das einer Person gegenüber ausgesprochen wurde, für die ein Erwachsenenvertreter (auch) zur Vertretung vor Behörden bestellt wurde, auch dann zur Bestrafung des Verbotsadressaten führen können, wenn das Verbot nicht (auch) gegenüber dem Erwachsenenvertreter ausgesprochen bzw wirksam zugestellt wurde.“
10
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit einem beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz vom 22. August 2023 „Beschwerde gemäß Art 131 Z 1 B-VG“, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2023, Ro 2023/01/0009-5, als unzulässige - weil nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr vorgesehene - „Bescheidbeschwerde“ zurückgewiesen wurde.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit einem beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz vom 22. August 2023 „Beschwerde gemäß Artikel 131, Ziffer eins, B-VG“, die vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2023, Ro 2023/01/0009-5, als unzulässige - weil nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nicht mehr vorgesehene - „Bescheidbeschwerde“ zurückgewiesen wurde.
11
Weiters brachte der Revisionswerber mit Schriftsatz vom selben Tag beim Verwaltungsgericht die vorliegende ordentliche Revision ein. In dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
13
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.
14
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 148/2021 (SPG), lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 566 aus 1991, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021, (SPG), lauten auszugsweise: „Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).Paragraph 38 a, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
1.
dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;dem Gefährder den Verbotsbereich nach Absatz eins, zur Kenntnis zu bringen;
2.
dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; Paragraph 40, Absatz 3, und 4 gilt sinngemäß;
3.
dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;
4.
den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Absatz 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Absatz 9, zu informieren;
5.
vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896 zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen; 6.
den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Absatz eins, wegzuweisen.
(3) ...
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
1.
sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie
2.
sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger
über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.
(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.
[...]
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (Paragraph 25, Absatz 4,) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Absatz 7, aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; Paragraph 19, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, gilt.
[...]
Sonstige Verwaltungsübertretungen
§ 84. [...]Paragraph 84, [...]
(1b) Ein Gefährder (§ 38a), der(1b) Ein Gefährder (Paragraph 38 a,), der
1.
den vom Betretungsverbot gemäß § 38a umfassten Bereich betritt,den vom Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, umfassten Bereich betritt,
2.
sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß § 38a einem Gefährdeten annähert,sich sonst trotz Annäherungsverbots gemäß Paragraph 38 a, einem Gefährdeten annähert,
3.
einer Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 8 zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,einer Verpflichtung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 8, zur Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle für Gewaltprävention oder zur (aktiven) Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
[...]
Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).Paragraph 88, (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).
[...]“
15
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz Waffengesetz 1966 (WaffG) gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Waffengesetz 1966 (WaffG) gilt mit Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG ein vorläufiges Waffenverbot als ausgesprochen.
16
Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.
Zur „Vertretung“ des Gefährders bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots
17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle BGBl. I Nr. 105/2019, auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. für viele VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0266, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betretungsverbot (mit dem seit der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, auch ein Annäherungsverbot verbunden ist) an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche , für viele VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0266, mwN). 18
Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt kann immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem „Gefährder“) selbst erfolgen. Notwendig ist jedenfalls eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten erklärtes „Betretungsverbot“ keine Wirkungen zu entfalten vermag (vgl. VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579; Löffler/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG3 [2024] 416).Der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt kann immer nur gegenüber dem Betroffenen (dem „Gefährder“) selbst erfolgen. Notwendig ist jedenfalls eine entsprechende Anordnung gegenüber dem Adressaten dieser Maßnahme, weshalb ein bloß vor Dritten erklärtes „Betretungsverbot“ keine Wirkungen zu entfalten vermag vergleiche , VwGH 24.5.2005, 2004/01/0579; Löffler/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl [Hrsg], SPG3 [2024] 416). 19
Eine „Vertretung“ (in welcher Form und auf welcher Grundlage auch immer) des Gefährders in dem Sinn, dass diese Maßnahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (zusätzlich oder ausschließlich) gegenüber dem „Vertreter“ anzuordnen wäre, kommt nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung nicht in Betracht.
20
Das gleiche gilt im Hinblick auf die Ausübung der in Abs. 2 leg. cit. geregelten - an den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots geknüpften - selbständigen Befehls- und Zwangsbefugnisse (Z 2: Schlüsselabnahme und Durchsuchung; Z 6 iVm Abs. 5: Wegweisung).Das gleiche gilt im Hinblick auf die Ausübung der in Absatz 2, leg. cit. geregelten - an den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots geknüpften - selbständigen Befehls- und Zwangsbefugnisse (Ziffer 2 :, Schlüsselabnahme und Durchsuchung; Ziffer 6, in Verbindung mit , Absatz 5 :, Wegweisung).
21
Ebenso sind die nach § 38a Abs. 2 SPG gemeinsam mit dem Ausspruch eines Betretungsverbots weiters vorgesehenen, keinen eigenständigen normativen Charakter aufweisenden Informationspflichten (Z 1, 4 und 5) bzw. sonstigen Modalitäten (Z 3) gegenüber dem Betroffenen vorzunehmen.Ebenso sind die nach Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG gemeinsam mit dem Ausspruch eines Betretungsverbots weiters vorgesehenen, keinen eigenständigen normativen Charakter aufweisenden Informationspflichten (Ziffer eins, 4, und 5) bzw. sonstigen Modalitäten (Ziffer 3,) gegenüber dem Betroffenen vorzunehmen.
22
Soweit dem Erwachsenenvertreter - wie im Revisionsfall - nach dem Bestellungsbeschluss die „Vertretung vor Gerichten und Behörden“ obliegt, umfasst dieser Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots demnach insbesondere die Vornahme von (prozessualen) Vertretungshandlungen im Gefolge dieser Maßnahme, wie z.B. die Erhebung von Rechtsmitteln, Vertretung des Gefährders in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht etc. (zur konstitutiven Wirkung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters vgl. etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249; 29.2.2024, Ro 2022/16/0019, jeweils mwN).Soweit dem Erwachsenenvertreter - wie im Revisionsfall - nach dem Bestellungsbeschluss die „Vertretung vor Gerichten und Behörden“ obliegt, umfasst dieser Aufgabenkreis im Zusammenhang mit der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots demnach insbesondere die Vornahme von (prozessualen) Vertretungshandlungen im Gefolge dieser Maßnahme, wie z.B. die Erhebung von Rechtsmitteln, Vertretung des Gefährders in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht etc. (zur konstitutiven Wirkung des Beschlusses über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters bzw. zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters vergleiche , etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2021/18/0249; 29.2.2024, Ro 2022/16/0019, jeweils mwN). 23
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG lediglich gegenüber dem Gefährder selbst, nicht aber (auch) gegenüber seinem Erwachsenenvertreter auszusprechen ist.Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass ein Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG lediglich gegenüber dem Gefährder selbst, nicht aber (auch) gegenüber seinem Erwachsenenvertreter auszusprechen ist.
24
Der Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses liegt nun (implizit) die Frage zu Grunde, ob die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots möglich bzw. wirksam ist, wenn der Gefährder zurechnungsunfähig oder sonst nicht in der Lage ist, die Bedeutung der Maßnahme zu erfassen.
25
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - das heißt ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift.
Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085, mwN; VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069, mwN).Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht vergleiche , etwa VwGH 13.6.2022, Ra 2022/01/0085, mwN; VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069, mwN).
26
Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein (vgl. abermals VwGH Ra 2014/07/0069, mwN; VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125, mwN; 5.12.2023, Ra 2022/12/0047 und 0048).Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können auch vorliegen, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Dies kann auch ohne sein Wissen der Fall sein vergleiche , abermals VwGH Ra 2014/07/0069, mwN; VwGH 15.2.2021, Ra 2019/17/0125, mwN; 5.12.2023, Ra 2022/12/0047 und 0048). 27
Demnach kommt es für die Qualifikation eines Aktes als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entscheidend darauf an, ob durch die Maßnahme ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Voraussetzung hiefür ist zum einen ein Verhalten des einschreitenden Organs, das in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht zu bewirken, zum anderen kommt auch der Intention dieses Organs und damit subjektiven Aspekten Relevanz zu (vgl. Wessely in Thanner/Vogl [Hrsg], aaO 1106, und die dort zitierten Judikaturnachweise).Demnach kommt es für die Qualifikation eines Aktes als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt entscheidend darauf an, ob durch die Maßnahme ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt. Voraussetzung hiefür ist zum einen ein Verhalten des einschreitenden Organs, das in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine Duldungspflicht zu bewirken, zum anderen kommt auch der Intention dieses Organs und damit subjektiven Aspekten Relevanz zu vergleiche , Wessely in Thanner/Vogl [Hrsg], aaO 1106, und die dort zitierten Judikaturnachweise).
28
Ausgehend davon liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne des § 38a Abs. 1 SPG auch dann vor, wenn der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einer Person erfolgt, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung des Rechtseingriffs zu erfassen.Ausgehend davon liegt ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG auch dann vor, wenn der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber einer Person erfolgt, die - aus welchen Gründen auch immer - nicht dazu in der Lage ist, die Bedeutung des Rechtseingriffs zu erfassen.
29
Demnach ist die (Rechts-)Wirksamkeit eines gegenüber einem Gefährder gemäß § 38a Abs. 1 SPG ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots - sowie ebenso die Ausübung der daran anschließenden weiteren Befehls- und Zwangsbefugnisse gemäß Abs. 2 und 5 leg. cit. (vgl. oben Rn. 20) und das in § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG vorgesehene, ebenfalls an den Ausspruch geknüpfte (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038), vorläufige Waffenverbot - nicht von der Zurechnungsfähigkeit des Adressaten im Zeitpunkt der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abhängig (vgl. demgegenüber zur prozessualen Handlungsfähigkeit nach § 9 AVG bzw. dem Erfordernis der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nach § 11 AVG als Voraussetzung der Wirksamkeit behördlicher Akte im Verwaltungsverfahren etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, jeweils mwN).Demnach ist die (Rechts-)Wirksamkeit eines gegenüber einem Gefährder gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG ausgesprochenen Betretungs- und Annäherungsverbots - sowie ebenso die Ausübung der daran anschließenden weiteren Befehls- und Zwangsbefugnisse gemäß Absatz 2, und 5 leg. cit. vergleiche , oben Rn. 20) und das in Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz WaffG vorgesehene, ebenfalls an den Ausspruch geknüpfte vergleiche , VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038), vorläufige Waffenverbot - nicht von der Zurechnungsfähigkeit des Adressaten im Zeitpunkt der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abhängig vergleiche , demgegenüber zur prozessualen Handlungsfähigkeit nach Paragraph 9, AVG bzw. dem Erfordernis der Bestellung eines Erwachsenenvertreters nach Paragraph 11, AVG als Voraussetzung der Wirksamkeit behördlicher Akte im Verwaltungsverfahren etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162; 28.7.2020, Ra 2019/01/0330; 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, jeweils mwN). 30
Diese Sichtweise ist vor allem auch vor dem Hintergrund des mit der Neuregelung des Betretungs- und Annäherungsverbots und der daran geknüpften Rechtsfolgen im Zuge der SPG-Novelle BGBl. I Nr. 105/2019 („Gewaltschutzgesetz“) intendierten Gesetzeszwecks, nämlich der Stärkung sicherheitspolizeilicher Befugnisse im Rahmen einer effektiven Gewaltprävention (vgl. IA 970/A, 26. GP 26 ff: „einen deutlichen Schritt zur Gewaltprävention im häuslichen Zusammenhang“; „um dem besonderen Schutzbedürfnis effektiver nachkommen zu können“; „Vorbeugung künftiger Gewalttaten durch opferschutzorientierte Täterarbeit“) geboten.Diese Sichtweise ist vor allem auch vor dem Hintergrund des mit der Neuregelung des Betretungs- und Annäherungsverbots und der daran geknüpften Rechtsfolgen im Zuge der SPG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, („Gewaltschutzgesetz“) intendierten Gesetzeszwecks, nämlich der Stärkung sicherheitspolizeilicher Befugnisse im Rahmen einer effektiven Gewaltprävention vergleiche , IA 970/A, 26. Gesetzgebungsperiode 26 ff: „einen deutlichen Schritt zur Gewaltprävention im häuslichen Zusammenhang“; „um dem besonderen Schutzbedürfnis effektiver nachkommen zu können“; „Vorbeugung künftiger Gewalttaten durch opferschutzorientierte Täterarbeit“) geboten. 31
Zum anderen wird damit nicht zuletzt - aus Sicht des Adressaten der Maßnahme - dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes entsprochen: wollte man die Wirksamkeit bzw. den normativen Charakter derartiger Befehls- und Zwangsakte für den Fall, dass sie gegenüber zurechnungsunfähigen Personen gesetzt werden, verneinen, wäre in solchen Fällen der gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 Abs. 1 SPG vorgezeichnete Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzsystem selbst bei rechtswidriger Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt verwehrt (zur Bedeutung der in Art. 130 B-VG zum Ausdruck kommenden rechtsstaatlichen Garantie effektiven Zugangs zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz vgl. zuletzt auch VfGH 3.10.2024, G 3504/2023).Zum anderen wird damit nicht zuletzt - aus Sicht des Adressaten der Maßnahme - dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes entsprochen: wollte man die Wirksamkeit bzw. den normativen Charakter derartiger Befehls- und Zwangsakte für den Fall, dass sie gegenüber zurechnungsunfähigen Personen gesetzt werden, verneinen, wäre in solchen Fällen der gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit , Paragraph 88, Absatz eins, SPG vorgezeichnete Zugang zum öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzsystem selbst bei rechtswidriger Ausübung von Befehls- oder Zwangsgewalt verwehrt (zur Bedeutung der in Artikel 130, B-VG zum Ausdruck kommenden rechtsstaatlichen Garantie effektiven Zugangs zu verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz vergleiche , zuletzt auch VfGH 3.10.2024, G 3504 aus 2023,).
Bestrafung des Adressaten eines Betretungs- und Annäherungsverbots
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Ein angeordnetes Betretungs- und Annäherungsverbot kann nach dem Gesagten demnach grundsätzlich auch dann die (tatbestandsmäßige) Grundlage einer Bestrafung des Gefährders wegen der in § 84 Abs. 1b SPG normierten Verwaltungsübertretungen bilden, wenn für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt ist bzw. der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zurechnungsunfähig war.Ein angeordnetes Betretungs- und Annäherungsverbot kann nach dem Gesagten demnach grundsätzlich auch dann die (tatbestandsmäßige) Grundlage einer Bestrafung des Gefährders wegen der in Paragraph 84, Absatz eins b, SPG normierten Verwaltungsübertretungen bilden, wenn für ihn ein Erwachsenenvertreter bestellt ist bzw. der Betroffene im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme zurechnungsunfähig war.
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Gemäß § 3 Abs. 1 VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG ist nicht strafbar, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Die Zurechnungsfähigkeit bildet demnach eine unbedingte Voraussetzung der Strafbarkeit.
Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig im Sinne des § 3 Abs. 1 VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären (vgl. zum Ganzen VwGH 13.4.2018, Ra 2017/02/0040; 21.2.2023, Ra 2023/02/0005, jeweils mwN).Die Frage, ob der Täter zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VStG war, ist eine Rechtsfrage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit nur auf der Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens - in der Regel aus dem Fachgebiet der Psychiatrie - von Amts wegen zu klären vergleiche , zum Ganzen VwGH 13.4.2018, Ra 2017/02/0040; 21.2.2023, Ra 2023/02/0005, jeweils mwN).
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Im vorliegenden Fall hängt die Strafbarkeit des Revisionswerbers daher davon ab, ob er im jeweiligen Tatzeitpunkt imstande war, das Unerlaubte seiner Tat bzw. der Unterlassung zu erkennen.
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Ausgehend vom - die Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers bestreitenden - Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, erachtete das Verwaltungsgericht die Klärung dieser Frage für erforderlich und ersuchte demnach diesbezüglich den Amtssachverständigen Dr. T um die Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens.
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Nach der oberwähnten Rechtsprechung war es dem Verwaltungsgericht allerdings verwehrt, allein aus dem Umstand der nicht erfolgten Mitwirkung des Revisionswerbers an der Befundaufnahme von der Einholung des Gutachtens abzusehen und die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers selbst zu bejahen.
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Das Verwaltungsgericht wäre vielmehr verhalten gewesen, die Erstellung des erforderlichen medizinischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen, dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern und davon ausgehend - sowie allenfalls unter Heranziehung sonstiger Beweismittel - die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers zu klären (vgl. betreffend einen Fall, in dem der Betreffende es ablehnte, sich untersuchen zu lassen, abermals VwGH Ra 2023/02/0005).Das Verwaltungsgericht wäre vielmehr verhalten gewesen, die Erstellung des erforderlichen medizinischen Sachverständigengutachtens zu veranlassen, dieses im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern und davon ausgehend - sowie allenfalls unter Heranziehung sonstiger Beweismittel - die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers zu klären vergleiche , betreffend einen Fall, in dem der Betreffende es ablehnte, sich untersuchen zu lassen, abermals VwGH Ra 2023/02/0005). Ergebnis
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Das Verwaltungsgericht hat somit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Das Verwaltungsgericht hat somit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. November 2024