TE Vwgh Beschluss 2024/11/8 Ra 2024/11/0172

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Veröffentlicht am 08.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision der A R in G, vertreten durch die Winkler & Riedl Rechtsanwälte OG in 3430 Tulln, Wienerstraße 7-9/Top 1/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. April 2024, Zl. LVwG-AV-800/001-2021, betreffend Witwenversorgung nach der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2020 wurde der Revisionswerberin infolge ihres Antrags vom 11. August 2020 für den Zeitraum von 1. August 2020 bis 31. Juli 2023 eine befristete Witwenpension (bestehend aus Grundrente und Zusatzleistung) zuerkannt.
2
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin, die sie zusammengefasst damit begründete, es komme ihr ein Anspruch auf unbefristete Witwenpension zu, entschied die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.
3
Infolge eines Vorlageantrags wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Infolge eines Vorlageantrags wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und bestätigte die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Dezember 2020. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. September 2024, E 1987/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5
In der vorliegenden außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem „gesetzlich subjektiv öffentlichen Recht auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die Zuerkennung der Witwenpension“, in ihrem „gesetzlich gewährleisteten subjektiv öffentlichen Recht auf Eigentum (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP-MRK)“, in ihrem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Verwaltungsverfahrens, auf richtige Sachverhaltsermittlung und auf Anwendung „des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ verletzt. Gesetze müssten immer sachlich sein. Das sei gegenständlich nicht der Fall. Die vorliegend zur Anwendung gelangte Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei unbestimmt und gleichheitswidrig. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem Gleichheits- bzw. dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, welches sich aus Art. 7 B-VG ableite. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Revisionswerberin vor. Das angefochtene Erkenntnis verletze Verfahrensvorschriften und sei rechtswidrig.In der vorliegenden außerordentlichen Revision erachtet sich die Revisionswerberin in ihrem „gesetzlich subjektiv öffentlichen Recht auf Gleichbehandlung/Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes in Bezug auf die Zuerkennung der Witwenpension“, in ihrem „gesetzlich gewährleisteten subjektiv öffentlichen Recht auf Eigentum (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZP-MRK)“, in ihrem Recht auf Durchführung eines den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Verwaltungsverfahrens, auf richtige Sachverhaltsermittlung und auf Anwendung „des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ verletzt. Gesetze müssten immer sachlich sein. Das sei gegenständlich nicht der Fall. Die vorliegend zur Anwendung gelangte Bestimmung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich sei unbestimmt und gleichheitswidrig. Das angefochtene Erkenntnis widerspreche dem Gleichheits- bzw. dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, welches sich aus Artikel 7, B-VG ableite. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Revisionswerberin vor. Das angefochtene Erkenntnis verletze Verfahrensvorschriften und sei rechtswidrig.
6
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 12.2.2024, Ra 2024/11/0014, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 12.2.2024, Ra 2024/11/0014, mwN).
7
Mit den in der vorliegenden (als „Verwaltungsgerichtshofbeschwerde“ bezeichneten) Revision unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ genannten Rechten auf Gleichbehandlung bzw. Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebots (vgl. Art. 7 B-VG) sowie auf Eigentum (Art. 5 StGG, Art. 1 1. ZP-EMRK) macht die Revisionswerberin verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte geltend, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen hätte. Die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen, ihre Verletzung zu prüfen (vgl. VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).Mit den in der vorliegenden (als „Verwaltungsgerichtshofbeschwerde“ bezeichneten) Revision unter der Überschrift „Beschwerdepunkte“ genannten Rechten auf Gleichbehandlung bzw. Berücksichtigung des Sachlichkeitsgebots vergleiche , Artikel 7, B-VG) sowie auf Eigentum (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZP-EMRK) macht die Revisionswerberin verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte geltend, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen hätte. Die behauptete Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte bildet gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen, ihre Verletzung zu prüfen vergleiche , VwGH 14.5.2021, Ra 2021/05/0076, mwN).
8
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. der Behauptung der Verletzung im Recht auf die Durchführung eines den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Verfahrens und auf richtige Sachverhaltsermittlung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern der Sache nach um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. der Behauptung der Verletzung im Recht auf die Durchführung eines den Verwaltungsvorschriften entsprechenden Verfahrens und auf richtige Sachverhaltsermittlung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet; es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern der Sache nach um die Behauptung von Aufhebungsgründen vergleiche , VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).
9
Vorliegend fehlt es somit an einem tauglichen Revisionspunkt (vgl. VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, mwN).Vorliegend fehlt es somit an einem tauglichen Revisionspunkt vergleiche , VwGH 7.3.2024, Ra 2024/06/0021, mwN).
10
Die Revision erweist sich folglich schon aus diesem Grund - ohne dass auf die Frage ihrer Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Art. 133 Abs. 4 B-VG einzugehen war - als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision erweist sich folglich schon aus diesem Grund - ohne dass auf die Frage ihrer Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Artikel 133, Absatz 4, B-VG einzugehen war - als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 8. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110172.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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