1
Mit Straferkenntnissen vom 5. und 6. Oktober 2020 erkannte die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) den Erstrevisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und den Drittrevisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der N GmbH Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig und verhängte über sie gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG jeweils Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen). Mit Straferkenntnissen vom 5. und 6. Oktober 2020 erkannte die Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) den Erstrevisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zweitrevisionswerberin und den Drittrevisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der N GmbH Übertretungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) schuldig und verhängte über sie gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz GSpG jeweils Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen).
2
Der Erstrevisionswerber habe es als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin sich am 27. November 2019 um 9:12 Uhr durch Zurverfügungstellen von Glücksspielgeräten, um fortgesetzt Einnahmen zu erzielen, an zur Teilnahme vom im Inland aus verbotenen Ausspielungen (Walzenspielen) beteiligt habe. Der Drittrevisionswerber habe zu verantworten, dass die N GmbH durch Duldung dieser Ausspielungen gegen Entgelt die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Es wurden dem Erst- und dem Drittrevisionswerber Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Erstrevisionswerber und die N GmbH für die über den Drittrevisionswerber verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die vorgeschriebenen Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Der Erstrevisionswerber habe es als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die Zweitrevisionswerberin sich am 27. November 2019 um 9:12 Uhr durch Zurverfügungstellen von Glücksspielgeräten, um fortgesetzt Einnahmen zu erzielen, an zur Teilnahme vom im Inland aus verbotenen Ausspielungen (Walzenspielen) beteiligt habe. Der Drittrevisionswerber habe zu verantworten, dass die N GmbH durch Duldung dieser Ausspielungen gegen Entgelt die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Es wurden dem Erst- und dem Drittrevisionswerber Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, die Zweitrevisionswerberin hafte gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Erstrevisionswerber und die N GmbH für die über den Drittrevisionswerber verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die vorgeschriebenen Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
3
Weiters hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 2020 gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme und gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung der am 27. November 2019 vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände angeordnet und den Antrag der Zweitrevisionswerberin vom 12. Dezember 2019 auf Zuerkennung der Parteistellung als Inhaberin der Eingriffsgegenstände im Beschlagnahmeverfahren gemäß §§ 8, 59 Abs. 1 AVG iVm § 53 Abs. 3 GSpG als unbegründet abgewiesen, weil sie nicht als Inhaberin anzusehen sei.Weiters hatte die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. März 2020 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung der am 27. November 2019 vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände angeordnet und den Antrag der Zweitrevisionswerberin vom 12. Dezember 2019 auf Zuerkennung der Parteistellung als Inhaberin der Eingriffsgegenstände im Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraphen 8, 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, GSpG als unbegründet abgewiesen, weil sie nicht als Inhaberin anzusehen sei.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sei unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei unzulässig.
5
Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien die vorliegenden Revisionen.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein derartiger Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein derartiger Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen des Erst- und des Drittrevisionswerbers wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe gegen näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, weil es nicht innerhalb der 15-Monatsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG über die Beschwerden des Erst- und des Drittrevisionswerbers entschieden habe. Der Erst- und der Drittrevisionswerber hätten am 16. Oktober 2020 Beschwerde erhoben.In den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen des Erst- und des Drittrevisionswerbers wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe gegen näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, weil es nicht innerhalb der 15-Monatsfrist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG über die Beschwerden des Erst- und des Drittrevisionswerbers entschieden habe. Der Erst- und der Drittrevisionswerber hätten am 16. Oktober 2020 Beschwerde erhoben.
10
Weiters wird von allen drei Revisionswerbern vorgebracht, es sei Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weil das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den angenommenen Tatzeitpunkt am 27. November 2021 nicht innerhalb der 3-Jahresfrist des § 31 VStG entschieden habe.Weiters wird von allen drei Revisionswerbern vorgebracht, es sei Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weil das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den angenommenen Tatzeitpunkt am 27. November 2021 nicht innerhalb der 3-Jahresfrist des Paragraph 31, VStG entschieden habe.
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Dabei wird übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Art. 56 AEUV und - daran anknüpfend - der Vereinbarkeit von Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zur Entscheidung vorgelegt hat.Dabei wird übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. April 2020, EU 2020/0002 (Ra 2020/17/0013), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV eine Reihe von Fragen zur Auslegung von Artikel 56, AEUV und - daran anknüpfend - der Vereinbarkeit von Strafbestimmungen des Glücksspielgesetzes mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit zur Entscheidung vorgelegt hat.
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Im selben Revisionsverfahren fasste der Verwaltungsgerichtshof ebenso am 27. April 2020 einen Beschluss gemäß § 38a Abs. 1 VwGG, der gemäß Abs. 2 leg. cit. am 30. Juni 2020 im BGBl. I Nr. 55/2020 kundgemacht wurde. Dieser lautete auszugsweise wie folgt:Im selben Revisionsverfahren fasste der Verwaltungsgerichtshof ebenso am 27. April 2020 einen Beschluss gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG, der gemäß Absatz 2, leg. cit. am 30. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2020, kundgemacht wurde. Dieser lautete auszugsweise wie folgt: „...
I. Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des § 38a Abs. 1 VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit., die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.römisch eins. Beim Verwaltungsgerichtshof besteht Grund zur Annahme, dass im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind: Es geht um die Fragen, ob Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz - GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz leg. cit., die Paragraphen 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Artikel 56, AEUV sowie Artikel 49, Absatz 3, GRC) verstoßen und ob die vor dem Verwaltungsgerichtshof in Revision gezogene Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wegen der allenfalls daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist.
II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, idF BGBl. I Nr. 13/2014, sowie § 16 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 und § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, anzuwenden.römisch zwei. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Rechtsfragen hat der Verwaltungsgerichtshof Paragraph 52, Absatz 2, dritter Strafsatz Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, sowie Paragraph 16, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, und Paragraph 64, Absatz 2, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, anzuwenden.
III. Der Verwaltungsgerichtshof wird Rechtsfragen in dem zu Ra 2020/17/0013 protokollierten Revisionsverfahren behandeln.römisch drei. Der Verwaltungsgerichtshof wird Rechtsfragen in dem zu Ra 2020/17/0013 protokollierten Revisionsverfahren behandeln.
IV. Der Bundeskanzler ist gemäß § 38a Abs. 2 VwGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in § 38a Abs. 3 VwGG genannten Rechtsfolgen, wird verwiesen.römisch vier. Der Bundeskanzler ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, VwGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses im Bundesgesetzblatt verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG genannten Rechtsfolgen, wird verwiesen.
...“
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Die durch diese Kundmachung ausgelöste (Sperr-)Wirkung gemäß § 38a Abs. 3 VwGG wurde durch Kundmachung der aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, gemäß § 38a Abs. 4 VwGG gebildeten Rechtssätze in BGBl. II Nr. 105/2022 am 11. März 2022 beendet (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057).Die durch diese Kundmachung ausgelöste (Sperr-)Wirkung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, VwGG wurde durch Kundmachung der aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, gemäß Paragraph 38 a, Absatz 4, VwGG gebildeten Rechtssätze in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2022, am 11. März 2022 beendet vergleiche , VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057). 14
Die Beschwerden des Erst- und des Drittrevisionswerbers langten am 19. Oktober 2020 bei der LPD Wien ein.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die 15-monatige Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde zu laufen. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verjährungsbestimmung des § 43 VwGVG, die durch ihren in Abs. 2 leg. cit. normierten Verweis auf § 34 Abs. 2 VwGVG einen wortgleichen Hemmungstatbestand wie § 31 Abs. 2 Z 4 VStG enthält, bereits ausgesprochen, dass sich diese Bestimmung auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, auch etwa solche nach § 38a VwGG, bezieht (siehe VwGH 18.6.2024, Ra 2023/12/0069). Vorliegend bedeutet dies, dass die Sperrwirkung des § 38a VwGG im Sinne einer Hemmung der Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG im Zeitraum von 19. Oktober 2020 bis 11. März 2022 eintrat. Die Frist des § 43 VwGVG endete somit am 10. August 2023. Das dem Erst- und dem Drittrevisionswerber am 5. Jänner 2023 zugestellte Erkenntnis wurde daher ihnen gegenüber innerhalb der Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG erlassen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die 15-monatige Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde zu laufen. Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein nach Ablauf der 15-monatigen Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Verjährungsbestimmung des Paragraph 43, VwGVG, die durch ihren in Absatz 2, leg. cit. normierten Verweis auf Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG einen wortgleichen Hemmungstatbestand wie Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG enthält, bereits ausgesprochen, dass sich diese Bestimmung auf - vom Verwaltungsgericht abzuwartende - (Zwischen-)Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, auch etwa solche nach Paragraph 38 a, VwGG, bezieht (siehe VwGH 18.6.2024, Ra 2023/12/0069). Vorliegend bedeutet dies, dass die Sperrwirkung des Paragraph 38 a, VwGG im Sinne einer Hemmung der Frist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG im Zeitraum von 19. Oktober 2020 bis 11. März 2022 eintrat. Die Frist des Paragraph 43, VwGVG endete somit am 10. August 2023. Das dem Erst- und dem Drittrevisionswerber am 5. Jänner 2023 zugestellte Erkenntnis wurde daher ihnen gegenüber innerhalb der Frist des Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG erlassen. 16
Ebenso wenig ist bei Berücksichtigung der Sperrwirkung von 30. Juni 2020 bis 11. März 2022 des oben genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38a VwGG Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Auch in diesem Zusammenhang wurde daher die Zulässigkeit der Revisionen nicht aufgezeigt.Ebenso wenig ist bei Berücksichtigung der Sperrwirkung von 30. Juni 2020 bis 11. März 2022 des oben genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38 a, VwGG Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Auch in diesem Zusammenhang wurde daher die Zulässigkeit der Revisionen nicht aufgezeigt.
17
Soweit in den Revisionen zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das Glücksspielgesetz sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259/2022, Teile des § 25 Abs. 3 GSpG und damit eine „Säule“ der Kohärenzprüfung rückwirkend aufgehoben habe, genügt der Hinweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018-0020 (und die darin angeführten weiteren Judikaturnachweise), zum Nichtvorliegen einer entsprechenden Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa VwGH 2.5.2024, Ra 2023/12/0063 und 0064).Soweit in den Revisionen zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht wird, das Glücksspielgesetz sei insgesamt als unionsrechtswidrig einzustufen, weil der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2022, G 259 aus 2022,, Teile des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG und damit eine „Säule“ der Kohärenzprüfung rückwirkend aufgehoben habe, genügt der Hinweis auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2024, Ro 2023/12/0018-0020 (und die darin angeführten weiteren Judikaturnachweise), zum Nichtvorliegen einer entsprechenden Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vergleiche , etwa VwGH 2.5.2024, Ra 2023/12/0063 und 0064). 18
In den Zulässigkeitsbegründungen der Revisionen wird weiters vorgebracht, der EuGH habe in der Rechtssache „C-231/20, Rn 58“ festgehalten, dass die jeweilige Sanktion im Verhältnis zu dem aus den verbotenen Ausspielungen erlangten Gewinn stehen müsse. Das Verwaltungsgericht habe dazu keine Feststellungen getroffen, das Erkenntnis verstoße daher gegen diese Judikatur.
19
Mit diesem Vorbringen verkennen die Revisionswerber, dass der EuGH - (auch) in der von den Revisionen zitierten Randnummer - auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abstellt. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen (vgl. etwa VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN). Auch in diesem Zusammenhang wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.Mit diesem Vorbringen verkennen die Revisionswerber, dass der EuGH - (auch) in der von den Revisionen zitierten Randnummer - auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abstellt. Nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es nicht darauf an, ob die verhängten Geldstrafen in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erzielten wirtschaftlichen Gewinn stehen, vielmehr ist auf die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den „erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil“ abzustellen vergleiche , etwa VwGH 22.10.2023, Ra 2022/12/0087, mwN). Auch in diesem Zusammenhang wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. 20
Weiters wenden sich die Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt gewesen seien.
21
Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. etwa VwGH 10.10.2023, Ra 2022/12/0039, mwN). Eine unvertretbare Beweiswürdigung wird in diesem Zusammenhang von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt.Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor vergleiche , etwa VwGH 10.10.2023, Ra 2022/12/0039, mwN). Eine unvertretbare Beweiswürdigung wird in diesem Zusammenhang von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt. 22
Außerdem liegt nach der hg. Rechtsprechung eine Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 GSpG mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft (Spielbereitschaft) wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet. Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und der sich daraus ergebenden Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045, mwN). Auch Derartiges zeigen die Revisionswerber nicht auf.Außerdem liegt nach der hg. Rechtsprechung eine Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG mit Glücksspielautomaten nur vor, wenn den Spielern für eine vermögenswerte Leistung eine mittels eines Glücksspielautomaten zu bewirkende vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht gestellt wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielautomat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist. Eine Betriebsbereitschaft (Spielbereitschaft) wird noch nicht durch jederzeit unmittelbar reversible Maßnahmen beendet. Die konkrete Beurteilung einer Maßnahme als derart reversibel und der sich daraus ergebenden Betriebsbereitschaft hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und obliegt dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche , VwGH 7.12.2023, Ra 2023/12/0045, mwN). Auch Derartiges zeigen die Revisionswerber nicht auf.
23
Wenn in den Revisionen unsubstantiiert behauptet wird, es lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen habe, aus den rechtlich geschlossen werden könnte, dass zum Tatzeitpunkt verbotene Ausspielungen stattgefunden hätten, kann dem nicht gefolgt werden (vgl. S. 11 ff des angefochtenen Erkenntnisses). Welchen Tatbestandselementen nach Meinung der Revisionswerber keine Feststellungen zu Grunde liegen sollten, wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.Wenn in den Revisionen unsubstantiiert behauptet wird, es lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen habe, aus den rechtlich geschlossen werden könnte, dass zum Tatzeitpunkt verbotene Ausspielungen stattgefunden hätten, kann dem nicht gefolgt werden vergleiche , S. 11 ff des angefochtenen Erkenntnisses). Welchen Tatbestandselementen nach Meinung der Revisionswerber keine Feststellungen zu Grunde liegen sollten, wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.
24
Der Drittrevisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, „dass die Amilla Web Services PC eine Scheinfirma sein sollte“. Weshalb durch eine derartige Feststellung der Drittrevisionswerber in Rechten verletzt sein sollte, wird nicht vorgebracht. Im Übrigen verlas das Verwaltungsgericht lediglich eine Urkunde, in der die Amila Web Services GmbH als Scheinunternehmen festgestellt wurde. Dass sich im vorliegenden Verfahren aus dieser Verlesung irgendwelche Rechtsfolgen ergeben hätten, wird nicht vorgebracht. Die Zulässigkeit der Revision wurde somit auch idZ nicht aufgezeigt.
25
Festgehalten wird, dass die Zweitrevisionswerberin nach dem festgestellten Sachverhalt Eigentümerin der beschlagnahmten und eingezogenen Eingriffsgegenstände ist. Ihr kommt daher Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und im Einziehungsverfahren zu (vgl. etwa VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Im vom Verwaltungsgericht bestätigten Bescheid vom 4. März 2020 wurde nur ausgesprochen, dass der Zweitrevisionswerberin im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung „als Inhaberin“ der Eingriffsgegenstände zukomme.Festgehalten wird, dass die Zweitrevisionswerberin nach dem festgestellten Sachverhalt Eigentümerin der beschlagnahmten und eingezogenen Eingriffsgegenstände ist. Ihr kommt daher Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren und im Einziehungsverfahren zu vergleiche , etwa VwGH 11.9.2015, Ro 2015/17/0001). Im vom Verwaltungsgericht bestätigten Bescheid vom 4. März 2020 wurde nur ausgesprochen, dass der Zweitrevisionswerberin im Beschlagnahmeverfahren keine Parteistellung „als Inhaberin“ der Eingriffsgegenstände zukomme. 26
Der Drittrevisionswerber bemängelt, dass das Verwaltungsgericht seinem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Beischaffung eines bestimmt bezeichneten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde zum Beweis dafür, dass er das gegenständliche Lokal an die Zweitrevisionswerberin untervermietet habe und diese Lokalbetreiberin gewesen sei, nicht nachgekommen sei. Aus dem Akt hätte sich ergeben, dass im dortigen, das gegenständliche Lokal betreffenden Verfahren die Zweitrevisionswerberin „als Lokalbetreiberin wegen einem Verstoß gegen das Glücksspielgesetz bestraft wurde“.
27
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulässigkeitsgründe bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 23.2.2024, Ra 2022/12/0078 und 0081, mwN). Der Umstand, dass die Zweitrevisionswerberin bereits einmal als Lokalbetreiberin des hier vorliegenden Lokals bestraft wurde, beweist nur, dass im dortigen Verfahren eine rechtliche Beurteilung dahin vorgenommen wurde, dass die Zweitrevisionswerberin in dem dort zu beurteilenden Zeitraum Lokalbetreiberin gewesen sei. Tatsachen, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, aufgrund derer im angefochtenen Erkenntnis eine derartige rechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, wurden damit allerdings nicht zur Darstellung gebracht. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde somit nicht aufgezeigt.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulässigkeitsgründe bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass - in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , etwa VwGH 23.2.2024, Ra 2022/12/0078 und 0081, mwN). Der Umstand, dass die Zweitrevisionswerberin bereits einmal als Lokalbetreiberin des hier vorliegenden Lokals bestraft wurde, beweist nur, dass im dortigen Verfahren eine rechtliche Beurteilung dahin vorgenommen wurde, dass die Zweitrevisionswerberin in dem dort zu beurteilenden Zeitraum Lokalbetreiberin gewesen sei. Tatsachen, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten, aufgrund derer im angefochtenen Erkenntnis eine derartige rechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, wurden damit allerdings nicht zur Darstellung gebracht. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wurde somit nicht aufgezeigt. 28
Die Zweitrevisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Verkündung die Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen, hingegen in der schriftlichen Ausfertigung die Beschwerden gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Zweitrevisionswerberin sei daher in Unkenntnis, worüber das Verwaltungsgericht abgesprochen habe, das Erkenntnis sei daher unrichtig und verstoße gegen - nicht genannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Zweitrevisionswerberin macht in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Verkündung die Beschwerde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen, hingegen in der schriftlichen Ausfertigung die Beschwerden gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Zweitrevisionswerberin sei daher in Unkenntnis, worüber das Verwaltungsgericht abgesprochen habe, das Erkenntnis sei daher unrichtig und verstoße gegen - nicht genannte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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Dabei wird übersehen, dass im Protokoll über die mündliche Verhandlung aus der Begründung des Erkenntnisses eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerden aller drei Revisionswerber inhaltlich geprüft wurden. Der Spruch im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist daher offenbar unrichtig und jederzeit berichtigungsfähig. Er ist daher, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung, dass die Beschwerden abgewiesen wurden, zu lesen (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055; 10.4.2013, 2013/08/0018).Dabei wird übersehen, dass im Protokoll über die mündliche Verhandlung aus der Begründung des Erkenntnisses eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerden aller drei Revisionswerber inhaltlich geprüft wurden. Der Spruch im Protokoll der mündlichen Verhandlung ist daher offenbar unrichtig und jederzeit berichtigungsfähig. Er ist daher, auch wenn die Berichtigung unterblieben ist, in der bereinigten Fassung, dass die Beschwerden abgewiesen wurden, zu lesen vergleiche , etwa VwGH 26.6.2014, 2013/03/0055; 10.4.2013, 2013/08/0018). 30
Die Revisionen waren daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revisionen waren daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2024