1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2019 wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese am 22. Februar 2019 zu einer näher genannten Uhrzeit in einer nach der Adresse bestimmten Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht, in der sie die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Buchmacherin, durch ein Wettinfoterminal und einen Wettannahmeschalter ausübe, 1. insofern gegen die Verpflichtung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als sie in dieser Betriebsstätte keine geeignete Maßnahme getroffen habe, um den Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht gesperrten Personen zu ermöglichen, weil bei Zutritt zur Betriebsstätte keine Kontrolle der Identität und des Alters der Kundinnen und Kunden durchgeführt worden sei, wobei auch die Ausnahmen des § 19 Abs. 8 Wiener Wettengesetz nicht zur Anwendung kämen, sowie 2. die Verpflichtung gemäß § 19 Abs. 4 Wiener Wettengesetz insofern nicht eingehalten habe, als kein Hinweis auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vor dem Hauptraum (Verkaufsraum), in dem Wetten hätten abgeschlossen werden können, angebracht gewesen sei. Der Erstrevisionswerber habe dadurch „1. § 19 Abs. 2 2. Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF“ und „2. § 19 Abs. 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF“ verletzt. Über den Erstrevisionswerber wurden gemäß § 24 Abs. 1 Z 12 Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 13 Stunden) verhängt und ihm wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 20. Juni 2019 wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese am 22. Februar 2019 zu einer näher genannten Uhrzeit in einer nach der Adresse bestimmten Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht, in der sie die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Buchmacherin, durch ein Wettinfoterminal und einen Wettannahmeschalter ausübe, 1. insofern gegen die Verpflichtung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz Wiener Wettengesetz verstoßen habe, als sie in dieser Betriebsstätte keine geeignete Maßnahme getroffen habe, um den Zutritt zur Betriebsstätte nur volljährigen und nicht gesperrten Personen zu ermöglichen, weil bei Zutritt zur Betriebsstätte keine Kontrolle der Identität und des Alters der Kundinnen und Kunden durchgeführt worden sei, wobei auch die Ausnahmen des Paragraph 19, Absatz 8, Wiener Wettengesetz nicht zur Anwendung kämen, sowie 2. die Verpflichtung gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Wiener Wettengesetz insofern nicht eingehalten habe, als kein Hinweis auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche vor dem Hauptraum (Verkaufsraum), in dem Wetten hätten abgeschlossen werden können, angebracht gewesen sei. Der Erstrevisionswerber habe dadurch „1. Paragraph 19, Absatz 2, 2. Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016, idgF“ und „2. Paragraph 19, Absatz 4, Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2016, idgF“ verletzt. Über den Erstrevisionswerber wurden gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 12, Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 20 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 13 Stunden) verhängt und ihm wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass die zweitrevisionswerbende Partei für die verhängten Geldstrafen und für die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
2
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) im ersten Rechtsgang Folge, es hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG ein. Aufgrund der vom Magistrat der Stadt Wien eingereichten Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0160-6).Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) im ersten Rechtsgang Folge, es hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG ein. Aufgrund der vom Magistrat der Stadt Wien eingereichten Amtsrevision hob der Verwaltungsgerichtshof das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf vergleiche , VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0160-6).
3
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge. Es bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis, traf einen Kosten- sowie Haftungsausspruch und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge. Es bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis, traf einen Kosten- sowie Haftungsausspruch und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
4
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, dass das Kontrollorgan den gegenständlichen Tankstellenshop betreten habe, ohne dass dessen Identität festgestellt oder kontrolliert worden sei. Es hätten sich beim Eingang weder elektronische Kontrollmechanismen befunden noch sei eine Kontrolle durch das Personal des Tankstellenpächters erkennbar gewesen. Im allgemeinen Verkaufsraum des gegenständlichen Tankstellenshops sei ein Infoterminal, konkret ein Auswahlgerät für Wetten, gestanden. Beim Eingang sei ein Hinweis auf das absolute Wettverbot für Kinder und Jugendliche mit dem Wortlaut „Bewilligungsinhaber: C GmbH, Gegenstand der Bewilligung: gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren gilt ein absolutes Wettverbot“ angebracht gewesen. Neben dem letzten Wortlaut habe sich links ein Piktogramm mit der durchgestrichenen Zahl 18 befunden. Im Tankstellenshop seien keine Angestellten der Wettunternehmerin tätig gewesen. Kontrollen der Betriebsstätte durch Organe der Wettunternehmerin hätten nur stichprobenartig in nicht näher definierten Abständen stattgefunden.
5
In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall von Bedeutung - zu Spruchpunkt 1. aus, beim gegenständlichen Tankstellenshop handle es sich um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht. Der Tankstellenshop sei nicht unter Aufsicht von Personal der Wettunternehmerin gestanden, sondern dieses habe nur eine stichprobenartige Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften des Wiener Wettengesetzes ausgeübt. Kontrollen von Kindern und Jugendlichen hätten nach Angaben des von der zweitrevisionswerbenden Partei namhaft gemachten Zeugen nur dann stattgefunden, wenn die betreffende Person für das Tankstellenpersonal als solche erkennbar gewesen sei. Beim Eingang der gegenständlichen Betriebsstätte habe sich keine Zutrittskontrolle in Form einer technischen Sperre oder durch seitens des Personals des Tankstellenpächters oder der Wettunternehmerin ausgeübte Kontrollen befunden. Betreffend Spruchpunkt 2. führte das Verwaltungsgericht aus, dass der in den Zeugenaussagen angesprochene und in der Fotodokumentation im Akt ersichtliche, am Eingang angebrachte Aufkleber nicht dem gesetzlichen Erfordernis des Hinweises auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche entspreche, weil er lediglich auf das Wettverbot für diese Personengruppe Bezug nehme.
6
In der Folge erhoben die revisionswerbenden Parteien die gegenständliche Revision mit dem Antrag, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu die angefochtene Entscheidung kostenpflichtig aufzuheben.
7
Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung.
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
In der Zulässigkeitsbegründung rügen die revisionswerbenden Parteien zunächst, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil es das Straferkenntnis der belangten Behörde ohne Berichtigung dessen Spruches bestätigt habe, obwohl den revisionswerbenden Parteien darin eine Verletzung des § 19 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 19 Abs. 4 Wiener Wettengesetz jeweils „idgF“ vorgeworfen worden sei. Richtigerweise wäre die zum vermeintlichen Tatzeitpunkt einschlägige Fassung dieser Normen anzuführen gewesen (Hinweis auf VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).In der Zulässigkeitsbegründung rügen die revisionswerbenden Parteien zunächst, das angefochtene Erkenntnis weiche von der hg. Rechtsprechung ab, weil es das Straferkenntnis der belangten Behörde ohne Berichtigung dessen Spruches bestätigt habe, obwohl den revisionswerbenden Parteien darin eine Verletzung des Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz sowie des Paragraph 19, Absatz 4, Wiener Wettengesetz jeweils „idgF“ vorgeworfen worden sei. Richtigerweise wäre die zum vermeintlichen Tatzeitpunkt einschlägige Fassung dieser Normen anzuführen gewesen (Hinweis auf VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013). 12
Im vorliegenden Fall wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis. Damit übernahm es unverändert dessen Spruch (vgl. VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0242, mwN), ohne auf die Novellierung des § 19 Wiener Wettengesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 40/2018 hinzuweisen. Den revisionswerbenden Parteien ist insofern zuzustimmen, als die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen hat, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN). Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof nach Erhebung der gegenständlichen Revision von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG abgegangen (vgl. VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328).Im vorliegenden Fall wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis. Damit übernahm es unverändert dessen Spruch vergleiche , VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0242, mwN), ohne auf die Novellierung des Paragraph 19, Wiener Wettengesetz in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, hinzuweisen. Den revisionswerbenden Parteien ist insofern zuzustimmen, als die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift in einem Straferkenntnis präzise unter Angabe der Fundstelle jener Novelle zu erfolgen hat, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhielt vergleiche , VwGH 18.3.2022, Ra 2020/02/0268, mwN). Allerdings ist der Verwaltungsgerichtshof nach Erhebung der gegenständlichen Revision von der Rechtsansicht, wonach im Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls die Fundstelle jener Novelle anzugeben ist, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat, in einem verstärkten Senat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG abgegangen vergleiche , VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). 13
Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (§ 44a Z 3 VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055).Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) und der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) in einer Weise erfolgt, die den Beschuldigten in die Lage versetzt, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG). Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle bewirkt demnach keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person, wenn die herangezogenen Rechtsvorschriften für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnten vergleiche , VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055). 14
Dass die revisionswerbenden Parteien gegenständlich in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wären, legen die bereits im Beschwerdeverfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesenen revisionswerbenden Parteien in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar, sodass ein Abweichen von der - seit dem oben zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates - ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich ist.
15
Als Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 29 VwGVG wird in der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob vor dem Eingang zum Tankstellenshop auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hingewiesen worden sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht, welche Feststellungen insoweit aufgrund welcher Beweismittel getroffen worden seien.Als Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Paragraph 29, VwGVG wird in der Revision geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob vor dem Eingang zum Tankstellenshop auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche gut sichtbar und dauerhaft hingewiesen worden sei. Darüber hinaus ergebe sich aus der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nicht, welche Feststellungen insoweit aufgrund welcher Beweismittel getroffen worden seien.
16
Den revisionswerbenden Parteien ist einzuräumen, dass im angefochtenen Erkenntnis zum Teil Wahrnehmungen des Behördenorgans als festgestellter Sachverhalt enthalten sind, doch ergibt sich aus der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung hinreichend klar, dass das Verwaltungsgericht von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausging. Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellungen auf die Zeugenaussagen des Behördenorgans und des Dienstnehmers der zweitrevisionswerbenden Partei sowie die vom Behördenorgan erstellte Fotodokumentation. Betreffend das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche beschrieb es das auf den Fotos im Akt ersichtliche Hinweisschild beim Eingang des gegenständlichen Tankstellenshops, auf dem neben dem Wortlaut „Bewilligungsinhaber: C GmbH, Gegenstand der Bewilligung: gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre gilt ein absolutes Wettverbot“ ein Piktogramm mit der durchgestrichenen Zahl 18 zu sehen sei. Somit wurden ausreichende Feststellungen zu fehlenden Hinweisen auf ein Zutrittsverbot für Minderjährige getroffen. Dass das Verwaltungsgericht hierbei von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre und seine Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich (zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0162, mwN).Den revisionswerbenden Parteien ist einzuräumen, dass im angefochtenen Erkenntnis zum Teil Wahrnehmungen des Behördenorgans als festgestellter Sachverhalt enthalten sind, doch ergibt sich aus der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung hinreichend klar, dass das Verwaltungsgericht von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausging. Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellungen auf die Zeugenaussagen des Behördenorgans und des Dienstnehmers der zweitrevisionswerbenden Partei sowie die vom Behördenorgan erstellte Fotodokumentation. Betreffend das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche beschrieb es das auf den Fotos im Akt ersichtliche Hinweisschild beim Eingang des gegenständlichen Tankstellenshops, auf dem neben dem Wortlaut „Bewilligungsinhaber: C GmbH, Gegenstand der Bewilligung: gewerbsmäßiger Abschluss von Wetten, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre gilt ein absolutes Wettverbot“ ein Piktogramm mit der durchgestrichenen Zahl 18 zu sehen sei. Somit wurden ausreichende Feststellungen zu fehlenden Hinweisen auf ein Zutrittsverbot für Minderjährige getroffen. Dass das Verwaltungsgericht hierbei von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre und seine Beweiswürdigung in einer unvertretbaren, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich (zur eingeschränkten Revisibilität der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vergleiche , VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0162, mwN).
17
Die revisionswerbenden Parteien bringen weiters vor, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, dass das Kontrollorgan den Tankstellenshop ohne Kontrolle betreten habe können und sich beim Eingang weder elektronische Kontrollmechanismen befunden hätten noch eine Kontrolle durch das anwesende Personal erkennbar gewesen sei. Die Feststellungen ließen sich jedoch weder aus der Aktenlage noch aus den Zeugenaussagen ableiten, auf die das Verwaltungsgericht sich zu stützen behaupte.
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. hierzu etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0012, mwN). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision schon deshalb nicht dar, weil das Verwaltungsgericht - wie oben erwähnt - im Rahmen einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, dass die Identität des Zeugen beim Betreten des Tankstellenshops nicht kontrolliert worden sei und sich beim Eingang weder elektronische Kontrollmechanismen befunden hätten noch eine Kontrolle durch das Personal des Tankstellenpächters erkennbar gewesen sei (vgl. dazu v.a. den vom Kontrollorgan erstellten Aktenvermerk betreffend die Überprüfung des Wettlokals am 22. Februar 2019). Die behauptete Aktenwidrigkeit wird somit nicht aufgezeigt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aktenwidrigkeit nur dann vor, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind vergleiche , hierzu etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/02/0012, mwN). Einen solchen qualifizierten Widerspruch zwischen der Darstellung des Akteninhaltes einerseits und dem tatsächlichen Akteninhalt andererseits legt die Revision schon deshalb nicht dar, weil das Verwaltungsgericht - wie oben erwähnt - im Rahmen einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangte, dass die Identität des Zeugen beim Betreten des Tankstellenshops nicht kontrolliert worden sei und sich beim Eingang weder elektronische Kontrollmechanismen befunden hätten noch eine Kontrolle durch das Personal des Tankstellenpächters erkennbar gewesen sei vergleiche , dazu v.a. den vom Kontrollorgan erstellten Aktenvermerk betreffend die Überprüfung des Wettlokals am 22. Februar 2019). Die behauptete Aktenwidrigkeit wird somit nicht aufgezeigt.
19
Soweit die revisionswerbenden Parteien eine nicht vorhandene Trennung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung bemängeln, machen sie einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss (vgl. VwGH 23.8.2023, Ra 2022/02/0071, mwN). Diesem Erfordernis kommt die Revision nicht nach, zumal in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene dislozierte Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen von den revisionswerbenden Parteien als solche erkannt wurden.Soweit die revisionswerbenden Parteien eine nicht vorhandene Trennung von Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung bemängeln, machen sie einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz im Hinblick auf den Verfahrensausgang aufgezeigt werden muss vergleiche , VwGH 23.8.2023, Ra 2022/02/0071, mwN). Diesem Erfordernis kommt die Revision nicht nach, zumal in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene dislozierte Feststellungen und beweiswürdigende Erwägungen von den revisionswerbenden Parteien als solche erkannt wurden. 20
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8. November 2024