TE Vwgh Beschluss 2024/11/11 Ra 2024/05/0101

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Veröffentlicht am 11.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die als „Einspruch“ bezeichnete, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. August 2024, Ra 2024/05/0101-3, gerichtete Eingabe des H U in G, vom 15. September 2024, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem genannten Beschluss vom 12. August 2024 wurde der Antrag des Einschreiters auf Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 12. Juni 2024, LVwG-S-380/001-2024, abgewiesen.
2
Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher der Einschreiter erklärt, gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe „Einspruch“ einzulegen und nochmals Verfahrenshilfe zu beantragen.
3
Die Eingabe ist nicht zulässig:
4
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Die Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwN).Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Abweisung einer beantragten Verfahrenshilfe sieht das Gesetz kein Rechtsmittel vor. Die Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwN).
5
Ferner wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden (vgl. auch dazu VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwN).Ferner wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieses Inhaltes nunmehr ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden vergleiche , auch dazu VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0210, mwN).

Wien, am 11. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050101.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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