1
1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde (Revisionswerberin) vom 17. Oktober 2019 wurde dem Mitbeteiligten als gewerberechtlichem Geschäftsführer der A GmbH vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die A GmbH eine bewilligungspflichtige Änderung der gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage vorgenommen habe, obwohl für diese Änderung keine Bewilligung vorliege, wie folgt:
„Anlässlich gewerbebehördlicher Überprüfungen wurde festgestellt, dass die gegenständliche mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.1.1982, Zl. 12-B-81143/6, vom 27.1.1993, Zl. 12-G-80810/85, vom 20.2.1995, Zahl 12-G-80810/100, genehmigte Betriebsanlage (Gastgewerbebetriebsstätte), ohne Änderungsbewilligung geändert wurde, weil durch Erneuerung diverser Oberflächenmaterialien (Boden, Wand, Decke), und bauliche Änderung von Räumen durch Wand-Lage-Veränderungen, Erneuerung von Lüftungsleitungen und damit in Zusammenhang stehenden Durchführung durch Brandabschnitte und Änderung der Durchgangslichten, abgeändert wurden, ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erlangt zu haben, die notwendig ist, da die oben beschriebenen Änderungen geeignet sind, die gemäß § 81 Abs. 1 Gewerbeordnung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 Z. 1 Gewerbeordnung umschriebenen Interessen, nämlich das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden zu gefährden (fehlender Brandschutz, geänderte Fluchtwegsituation, Durchlüftung).„Anlässlich gewerbebehördlicher Überprüfungen wurde festgestellt, dass die gegenständliche mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19.1.1982, Zl. 12-B-81143/6, vom 27.1.1993, Zl. 12-G-80810/85, vom 20.2.1995, Zahl 12-G-80810/100, genehmigte Betriebsanlage (Gastgewerbebetriebsstätte), ohne Änderungsbewilligung geändert wurde, weil durch Erneuerung diverser Oberflächenmaterialien (Boden, Wand, Decke), und bauliche Änderung von Räumen durch Wand-Lage-Veränderungen, Erneuerung von Lüftungsleitungen und damit in Zusammenhang stehenden Durchführung durch Brandabschnitte und Änderung der Durchgangslichten, abgeändert wurden, ohne die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung erlangt zu haben, die notwendig ist, da die oben beschriebenen Änderungen geeignet sind, die gemäß Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Gewerbeordnung umschriebenen Interessen, nämlich das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden zu gefährden (fehlender Brandschutz, geänderte Fluchtwegsituation, Durchlüftung).
Entgegen den Genehmigungsbescheiden werden Änderungen von Raumnutzungen durchgeführt, Arbeits- und Aufenthaltsräume umgebaut, innenliegende Räume neu geschaffen, neue Materialien an Decke- Wand- und Bodenbeläge, Vorhänge, Gipskartonständerwände verwendet, neue Fußböden in den Nassräumen, Küche etc. verlegt.
Es liegt dafür keine gewerbebehördliche Bewilligung für die bewilligungspflichtigen Änderungen vor.“
2
Der Mitbeteiligte habe dadurch § 366 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 93 Stunden) verhängt werde.Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 93 Stunden) verhängt werde. 3
2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein.2.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
2.2. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass der im Straferkenntnis erhobene, nicht weiter konkretisierte Tatvorwurf, dass „diverse“ Änderungen durchgeführt worden seien, ohne auf konkrete Örtlichkeiten der Betriebsanlage mit mehrstöckigem Haupthaus und mehrstöckigem Nebenhaus mit einer Vielzahl an Zimmern einzugehen, die Anforderungen an eine Verfolgungshandlung nicht erfülle. Es bleibe offen, in welchem Gebäude, in welchem Stock, in welchem Zimmer der Betriebsanlage welche der, im Übrigen nur kursorisch beschriebenen, Änderungen durchgeführt worden seien.
5
Dadurch werde der Mitbeteiligte nicht in die Lage versetzt, auf einen konkreten Tatvorwurf Bezug nehmende Gegenbeweise anzubieten. Es sei auch keine andere Verfolgungshandlung ergangen, die die näher bezeichneten Anforderungen an eine taugliche Verfolgungshandlung erfüllten.
6
Eine Sanierung dieses Mangels sei dem Verwaltungsgericht verwehrt, weil es damit die ihm im Verwaltungsstrafverfahren bestimmten Grenzen der Entscheidungsbefugnis überschreiten würde.
7
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
8
4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
5. In der Revision wird zu Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Revisionswerberin taugliche Verfolgungshandlungen gesetzt habe und dadurch die Verfolgungsverjährung mit der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. spätestens mit Übermittlung des gesamten Akteninhaltes bei Gewährung des Parteiengehöres unterbrochen worden sei.
12
Dem Mitbeteiligte sei mit Schreiben vom 16. August 2019 der Anzeigeninhalt mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht worden, sich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen. Daraufhin habe der Mitbeteiligte eine Aktenabschrift beantragt, die ihm noch am gleichen Tag per Mail übermittelt worden sei.
13
Der von der Revisionswerberin erhobene Tatvorwurf sei - im Sinn näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - jedenfalls ausreichend konkretisiert und versetze den Mitbeteiligten bzw. dessen Vertreterin in die Lage, auf den Vorwurf zu reagieren und das Rechtschutzinteresse zu wahren. Dies spiegle sich nicht zuletzt auch in der zehnseitigen Stellungnahme der Vertreterin des Mitbeteiligten wider, in der nicht nur konkret auf einzelne Elemente des Tatvorwurfs, sondern auch auf bereits anhängige (aber noch nicht abgeschlossene) und mit den getätigten Umbauarbeiten in Zusammenhang stehende Genehmigungsverfahren eingegangen werde. Es werde im Besprechungsprotokoll vom 28. März 2019 vom Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik beispielsweise neuerlich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Küchenlüftung um eine Neugenehmigung handle und die restliche Lüftungsanlage mangels aussagekräftiger Baupläne nicht habe sinnvoll beurteilt werden können. Die vorgelegten Projektunterlagen hätten jedoch jedenfalls nicht dem genehmigten Konsens entsprochen.
14
6. Nach der - sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision ins Treffen geführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 1 VStG hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.6. Nach der - sowohl vom Verwaltungsgericht als auch von der Revision ins Treffen geführten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Tatumschreibung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist.
Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren (vgl. VwGH 3.6.2024, Ra 2022/11/0049, Rn. 10, mwN).Diese Rechtsschutzüberlegungen sind auch für die Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gegeben ist. Das bedeutet, dass die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat (lediglich) unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit diese in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit ihr Rechtsschutzinteresse zu wahren vergleiche , VwGH 3.6.2024, Ra 2022/11/0049, Rn. 10, mwN).
15
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass die an die Tatumschreibung zu stellenden Erfordernisse nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall unterschiedlich zu beurteilen sind.
Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung stellt im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0072, mwN).Eine derartige - notwendigerweise einzelfallbezogene - Beurteilung stellt im Regelfall (wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde) somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar vergleiche , VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0072, mwN).
16
Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Amtsrevision wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von diesen Leitlinien abgewichen wäre.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Ansicht, es fehle an einem konkretisierten Tatvorwurf, unter anderem damit, dass die von den Änderungen betroffenen Örtlichkeiten der Betriebsanlage nicht genannt worden seien.
Dass dies - in Hinblick auf die vorhandenen Begleitumstände, nämlich ein mehrstöckiges Haupthaus und ein mehrstöckiges Nebenhaus mit einer Vielzahl an Zimmern - besonders berücksichtigt wurde und es das Verwaltungsgericht folglich als unklar ansah, in welchem Gebäude, in welchem Stock, in welchem Zimmer der Betriebsanlage welche der nur kursorisch beschriebenen Änderungen durchgeführt worden seien, erweist sich auch nicht als unvertretbar im Sinn der oben dargelegten Rechtsprechung.
Dem steht auch nicht entgegen, dass von der Behörde zwischenzeitlich - wie von der Revision vorgebracht - ein Änderungsgenehmigungsverfahren geführt und dazu mit dem Mitbeteiligten in Kontakt getreten wurde.
17
7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.7. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. November 2024