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Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS 001/2020, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS 001 aus 2020,, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem Disziplinargericht nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des § 56 Abs. 1 VwGG führenden - Tatbestände des § 56 Abs. 2 VwGG darzutun. Die vom Disziplinargericht im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (§ 56 Abs. 2 Z 2 VwGG) oder Gründe vorgelegen wären, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses unmöglich gemacht hätten und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben worden seien (§ 56 Abs. 2 Z 1 VwGG), wird damit aber nicht dargetan.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem Disziplinargericht nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, VwGG führenden - Tatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, VwGG darzutun. Die vom Disziplinargericht im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) oder Gründe vorgelegen wären, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses unmöglich gemacht hätten und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben worden seien (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG), wird damit aber nicht dargetan.