TE Vwgh Beschluss 2024/11/11 Fr 2023/09/0001

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Veröffentlicht am 11.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §47ff
VwGG §56 Abs1
VwGG §56 Abs2
VwGG §56 Abs2 Z1
VwGG §56 Abs2 Z2
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über den Fristsetzungsantrag vom 12. Jänner 2023 des Mag. Dr. A B in C, vertreten durch Mag. Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Servitengasse 5/17, gegen das Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht für die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Disziplinarangelegenheit nach dem Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS 001/2020, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 16. Oktober 2024, DS 001 aus 2020,, erlassen und eine Ausfertigung desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
2
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem Disziplinargericht nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des § 56 Abs. 1 VwGG führenden - Tatbestände des § 56 Abs. 2 VwGG darzutun. Die vom Disziplinargericht im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (§ 56 Abs. 2 Z 2 VwGG) oder Gründe vorgelegen wären, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses unmöglich gemacht hätten und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben worden seien (§ 56 Abs. 2 Z 1 VwGG), wird damit aber nicht dargetan.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Mit seiner anlässlich der Vorlage des genannten Erkenntnisses erstatteten Stellungnahme gelingt es dem Disziplinargericht nicht, das Vorliegen eines der - zum Ausschluss der Anwendung des Paragraph 56, Absatz eins, VwGG führenden - Tatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, VwGG darzutun. Die vom Disziplinargericht im Einzelnen ins Treffen geführten Verhaltensweisen des Antragstellers mögen zur Verzögerung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung beigetragen haben; dass die Verzögerung ausschließlich auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen gewesen (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG) oder Gründe vorgelegen wären, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses unmöglich gemacht hätten und diese Gründe dem Antragsteller vor Einbringung des Fristsetzungsantrages bekannt gegeben worden seien (Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG), wird damit aber nicht dargetan.

Wien, am 11. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:FR2023090001.F00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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