1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 wurde gemäß § 24 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei „A 22 Donauufer Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. Stockerau Ost und Knoten Stockerau“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei „A 22 Donauufer Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. Stockerau Ost und Knoten Stockerau“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
5
Die revisionswerbenden Parteien sind Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 5a UVP-G 2000 und können demnach in einer Beschwerde gegen eine negative Feststellung nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht vorbringen, dass sie durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder ihre dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.Die revisionswerbenden Parteien sind Nachbarn gemäß Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 5 a, UVP-G 2000 und können demnach in einer Beschwerde gegen eine negative Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht vorbringen, dass sie durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder ihre dinglichen Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten.
6
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
7
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Darüber hinaus wurden das angefochtene Erkenntnis betreffend zwei weitere Revisionen erhoben, die zu Ro 2024/06/0012 bis 0023 und Ro 2024/06/0026 protokolliert und nicht Gegenstand dieser Erledigung sind.
8
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
9
Die Revisionswerberin der unter Ro 2024/06/0026 protokollierten Revision (Stadtgemeinde Stockerau) verweist in ihrer „Revisionsbeantwortung“ auf ihr Revisionsvorbringen.
10
Zunächst wird angemerkt, dass jene Partei, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhob, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein kann (vgl. VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortung“ war daher zurückzuweisen.Zunächst wird angemerkt, dass jene Partei, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhob, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein kann vergleiche , VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortung“ war daher zurückzuweisen. 11
Darüber hinaus kennt das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Parteien nicht; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Parteien voraus (vgl. VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0018 bis 0027, Rn. 12, mwN). Der Umweltorganisation Alliance for Nature kommt - ungeachtet ihrer Einbeziehung in das Vorverfahren gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das BVwG - somit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Stellung als „mitbeteiligte Partei“ zu. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft kann als Formalpartei ebenfalls nicht als Mitbeteiligte im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten; der Umstand, dass auch sie in der Verfügung des BVwG über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag keine rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinn des § 21 Abs. 1 VwGG zu begründen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, Rn. 7, mwN).Darüber hinaus kennt das VwGG den Eintritt als mitbeteiligte Partei auf Seiten der revisionswerbenden Parteien nicht; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Parteien voraus vergleiche , VwGH 1.9.2022, Ra 2021/09/0018 bis 0027, Rn. 12, mwN). Der Umweltorganisation Alliance for Nature kommt - ungeachtet ihrer Einbeziehung in das Vorverfahren gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4 bis 6 VwGG durch das BVwG - somit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Stellung als „mitbeteiligte Partei“ zu. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft kann als Formalpartei ebenfalls nicht als Mitbeteiligte im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten; der Umstand, dass auch sie in der Verfügung des BVwG über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag keine rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zu begründen vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, Rn. 7, mwN). 12
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN). 13
Die revisionswerbenden Parteien bringen unter „4. Revisionspunkte“ vor (Fehler im Original):
„Die Revisionswerber erachten sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven öffentlichen Rechten, auf Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer UVP sowie auf Durchführung einer UVP verletzt., weil die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens der mitbeteiligten Partei eine Verletzung von materiellen subjektiven öffentlichen Rechten zur Folge hat, insbesondere auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Schutz der Gesundheit sowie auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen, darstellt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet.
Die Revisionswerber erachten sich weiters in ihren Rechten verletzt, weil die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, nicht richtig angewendet wurde sowie kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wurde. Sie erachten sich dahingehend verletzt, dass die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, vor allem Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 7 lit. b dieser Richtlinie in dem gegenständlichen Verfahren nicht rechtskonform angewendet wurde und in dem UVP-G 2000 nicht richtlinienkonform umgesetzt wurde. Die Verletzung liegt vor, weil das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aufgrund seines Umfangs und seiner Umweltauswirkungen einem ‚Bau‘ gleichkommt und sie daher gemäß Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang I Z 7 lit. b der UVP-Richtlinie - ohne vorherige Einzelfallprüfung - aufgrund unmittelbarer Anwendung der Richtlinienbestimmungen jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist. Hervorzuheben ist, dass die Liegenschaft der Revisionswerber, welche ganzjährig genutzt wird, nur wenige hunderte Meter von dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei entfernt ist. Daher sind die Revisionsewrber vor allem durch die Umweltauswirkungen, insbesondere den Lärm, welcher von dem Vorhaben ausgeht, unmittelbar betroffen. Darüber hinaus sind sie durch die optischen bzw. ästhetischen Auswirkungen der Lärmschutzwände ebenfalls betroffen.“Die Revisionswerber erachten sich weiters in ihren Rechten verletzt, weil die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, nicht richtig angewendet wurde sowie kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet wurde. Sie erachten sich dahingehend verletzt, dass die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, vor allem Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b, dieser Richtlinie in dem gegenständlichen Verfahren nicht rechtskonform angewendet wurde und in dem UVP-G 2000 nicht richtlinienkonform umgesetzt wurde. Die Verletzung liegt vor, weil das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aufgrund seines Umfangs und seiner Umweltauswirkungen einem ‚Bau‘ gleichkommt und sie daher gemäß Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins Ziffer 7, Litera b, der UVP-Richtlinie - ohne vorherige Einzelfallprüfung - aufgrund unmittelbarer Anwendung der Richtlinienbestimmungen jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist. Hervorzuheben ist, dass die Liegenschaft der Revisionswerber, welche ganzjährig genutzt wird, nur wenige hunderte Meter von dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei entfernt ist. Daher sind die Revisionsewrber vor allem durch die Umweltauswirkungen, insbesondere den Lärm, welcher von dem Vorhaben ausgeht, unmittelbar betroffen. Darüber hinaus sind sie durch die optischen bzw. ästhetischen Auswirkungen der Lärmschutzwände ebenfalls betroffen.“
14
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Nachbarn kein abstraktes Recht auf „Durchführung eines UVP-Verfahrens“ oder „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ zu (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, und betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000, VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, jeweils mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Nachbarn kein abstraktes Recht auf „Durchführung eines UVP-Verfahrens“ oder „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ zu vergleiche , etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, und betreffend ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000, VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, jeweils mwN). 15
Zu dem in der Revision genannten Recht auf „Unverletzlichkeit des Eigentums“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, Rn. 9, mwN).Zu dem in der Revision genannten Recht auf „Unverletzlichkeit des Eigentums“ wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, Rn. 9, mwN).
16
Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0121 und 0122, Rn. 4, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht; es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , VwGH 9.9.2024, Ra 2024/06/0121 und 0122, Rn. 4, mwN). 17
Die von der revisionswerbenden Partei unterbreitete Behauptung einer nicht richtigen bzw. nicht rechtskonformen Anwendung einer Rechtsvorschrift - fallbezogen der UVP-Richtlinie - stellt lediglich einen Revisionsgrund (vgl. § 42 Abs. 2 VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG wird damit nicht dargelegt (vgl. VwGH 21.3.2023, Ra 2023/07/0040, Rn. 11, mwN).Die von der revisionswerbenden Partei unterbreitete Behauptung einer nicht richtigen bzw. nicht rechtskonformen Anwendung einer Rechtsvorschrift - fallbezogen der UVP-Richtlinie - stellt lediglich einen Revisionsgrund vergleiche , Paragraph 42, Absatz 2, VwGG) dar; ein Revisionspunkt im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG wird damit nicht dargelegt vergleiche , VwGH 21.3.2023, Ra 2023/07/0040, Rn. 11, mwN).
Soweit die revisionswerbenden Parteien sich in ihrem Recht verletzt erachten, dass kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet worden sei, wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zufolge das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV, wonach ein Gericht im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen kann, „der Parteiherrschaft entzogen ist“ (vgl. dazu EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rn. 53). Aus dem Unionsrecht kann somit kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens abgeleitet werden.Soweit die revisionswerbenden Parteien sich in ihrem Recht verletzt erachten, dass kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet worden sei, wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zufolge das Verfahren gemäß Artikel 267, AEUV, wonach ein Gericht im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen kann, „der Parteiherrschaft entzogen ist“ vergleiche , dazu EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rn. 53). Aus dem Unionsrecht kann somit kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens abgeleitet werden.
18
Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt nur das relevierte Recht „auf Schutz der Gesundheit sowie auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen“, und die Zulässigkeitsbegründung der Revision ist nur insoweit zu prüfen (vgl. zu Letzerem VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, Rn. 11, mwN). Dazu enthält die Revision jedoch keine Ausführungen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG; es wird lediglich behauptet, während der Bauphase komme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der revisionswerbenden Parteien durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen. Damit wird jedoch keine Rechtsfrage - schon gar nicht eine von grundsätzlicher Bedeutung - aufgezeigt, die der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte.Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt nur das relevierte Recht „auf Schutz der Gesundheit sowie auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen insbesondere durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen“, und die Zulässigkeitsbegründung der Revision ist nur insoweit zu prüfen vergleiche , zu Letzerem VwGH 10.7.2024, Ra 2021/06/0031, Rn. 11, mwN). Dazu enthält die Revision jedoch keine Ausführungen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG; es wird lediglich behauptet, während der Bauphase komme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der revisionswerbenden Parteien durch Luftschadstoffe, Lärm und Erschütterungen. Damit wird jedoch keine Rechtsfrage - schon gar nicht eine von grundsätzlicher Bedeutung - aufgezeigt, die der Verwaltungsgerichtshof beantworten sollte.
19
In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
20
Vor diesem Hintergrund war der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen (vgl. etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0408, Rn. 9).Vor diesem Hintergrund war der Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, nicht zu folgen vergleiche , etwa VwGH 14.12.2022, Ra 2021/01/0408, Rn. 9). Wien, am 12. November 2024