1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 wurde gemäß § 24 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei „A Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. S und Knoten S“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei „A Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. S und Knoten S“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Darüber hinaus wurden das angefochtene Erkenntnis betreffend zwei weitere Revisionen erhoben, die zu Ro 2024/06/0024 bis 0025 und Ro 2024/06/0026 protokolliert und nicht Gegenstand dieser Erledigung sind.
4
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
5
Jene revisionswerbenden Parteien, welche die unter Ro 2024/06/0024 bis 0025 protokollierte Revision erhoben (Dipl. Ing. D P und E P), beantragen in ihren „Revisionsbeantwortungen“ die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Die Revisionswerberin der unter Ro 2024/06/0026 protokollierten Revision (Stadtgemeinde Stockerau) verweist in ihrer „Revisionsbeantwortung“ auf ihr Revisionsvorbringen.
6
Zunächst wird angemerkt, dass jene Parteien, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein können (vgl. VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortungen“ waren daher zurückzuweisen.Zunächst wird angemerkt, dass jene Parteien, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein können vergleiche , VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortungen“ waren daher zurückzuweisen. 7
Darüber hinaus kommt eine Mitbeteiligung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf der Seite der revisionswerbenden Parteien nicht in Betracht; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Parteien voraus (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 23, mwN). Der Umweltorganisation A kommt - ungeachtet ihrer Einbeziehung in das Vorverfahren gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das BVwG - somit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Stellung als „mitbeteiligte Partei“ zu. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft kann als Formalpartei ebenfalls nicht als Mitbeteiligte im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten; der Umstand, dass auch sie in der Verfügung des BVwG über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag keine rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinn des § 21 Abs. 1 VwGG zu begründen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, Rn. 7, mwN).Darüber hinaus kommt eine Mitbeteiligung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf der Seite der revisionswerbenden Parteien nicht in Betracht; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Parteien voraus vergleiche , VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 23, mwN). Der Umweltorganisation A kommt - ungeachtet ihrer Einbeziehung in das Vorverfahren gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4 bis 6 VwGG durch das BVwG - somit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Stellung als „mitbeteiligte Partei“ zu. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft kann als Formalpartei ebenfalls nicht als Mitbeteiligte im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten; der Umstand, dass auch sie in der Verfügung des BVwG über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag keine rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zu begründen vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, Rn. 7, mwN). 8
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN). 9
Die revisionswerbenden Parteien bringen unter „5. Revisionspunkt“ vor:
„Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. „Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
Die Revisionswerber:innen sind Nachbarn des Vorhabens und erachten sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung einer UVP (§ 23a UVP-G und Art 4 Abs 1 UVP-Richtlinie) und in ihrem Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen (§§ 19, 24f Abs 8 UVP-G), verletzt.“Die Revisionswerber:innen sind Nachbarn des Vorhabens und erachten sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung einer UVP (Paragraph 23 a, UVP-G und Artikel 4, Absatz eins, UVP-Richtlinie) und in ihrem Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen (Paragraphen 19, 24 f, Absatz 8, UVP-G), verletzt.“
10
Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten (vgl. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Parteien weder ein abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, mwN), noch ein „Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 10, betreffend die „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000“) und auch - hier eine Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 betreffend - kein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, mwN) zu.Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten vergleiche , Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Parteien weder ein abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ vergleiche , nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, mwN), noch ein „Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen“ vergleiche , nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 10, betreffend die „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000“) und auch - hier eine Feststellung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 betreffend - kein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ vergleiche , VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, mwN) zu. 11
Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machten, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machten, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
12
Vor diesem Hintergrund war der Anregung der revisionswerbenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen.Vor diesem Hintergrund war der Anregung der revisionswerbenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, nicht zu folgen.
13
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. November 2024