TE Vwgh Beschluss 2024/11/12 Ro 2024/06/0012

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Veröffentlicht am 12.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
UVPG 2000 §24 Abs5
VwGG §21 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/06/0013
Ro 2024/06/0014
Ro 2024/06/0015
Ro 2024/06/0016
Ro 2024/06/0017
Ro 2024/06/0018
Ro 2024/06/0019
Ro 2024/06/0020
Ro 2024/06/0021
Ro 2024/06/0022
Ro 2024/06/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der revisionswerbenden Parteien 1. M d B, 2. A S, 3. J L, 4. KR G F, 5. H W, 6. Dipl.-Ing. W R, 7. E R, 8. K R, 9. Ing. H N, 10. Dipl.-Ing. M S, 11. DDr. K H und 12. Dipl.-BW (BA) Ing. R B, alle in S und vertreten durch Dr. Susanne Heger und Dr. Martin Fischer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Esslinggasse 17/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2024, W104 2240490-1/244E, betreffend Feststellungsverfahren nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die „Revisionsbeantwortungen“ von Dipl. Ing. D P und E P, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, sowie der Stadtgemeinde Stockerau, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, werden zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 wurde gemäß § 24 Abs. 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei „A Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. S und Knoten S“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27. Jänner 2021 wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) festgestellt, dass für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei „A Autobahn, Fahrstreifenzulegung im Abschnitt zwischen Ast. S und Knoten S“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die unter anderem von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde mit einer hier nicht relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision wurde für zulässig erklärt.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Darüber hinaus wurden das angefochtene Erkenntnis betreffend zwei weitere Revisionen erhoben, die zu Ro 2024/06/0024 bis 0025 und Ro 2024/06/0026 protokolliert und nicht Gegenstand dieser Erledigung sind.
4
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
5
Jene revisionswerbenden Parteien, welche die unter Ro 2024/06/0024 bis 0025 protokollierte Revision erhoben (Dipl. Ing. D P und E P), beantragen in ihren „Revisionsbeantwortungen“ die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Die Revisionswerberin der unter Ro 2024/06/0026 protokollierten Revision (Stadtgemeinde Stockerau) verweist in ihrer „Revisionsbeantwortung“ auf ihr Revisionsvorbringen.
6
Zunächst wird angemerkt, dass jene Parteien, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein können (vgl. VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortungen“ waren daher zurückzuweisen.Zunächst wird angemerkt, dass jene Parteien, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhoben, nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein können vergleiche , VwGH 4.5.2022, Ro 2022/06/0005 bis 0007, Rn. 19, mwN). Ihre „Revisionsbeantwortungen“ waren daher zurückzuweisen.
7
Darüber hinaus kommt eine Mitbeteiligung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf der Seite der revisionswerbenden Parteien nicht in Betracht; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Parteien voraus (vgl. VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 23, mwN). Der Umweltorganisation A kommt - ungeachtet ihrer Einbeziehung in das Vorverfahren gemäß § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durch das BVwG - somit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Stellung als „mitbeteiligte Partei“ zu. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft kann als Formalpartei ebenfalls nicht als Mitbeteiligte im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten; der Umstand, dass auch sie in der Verfügung des BVwG über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag keine rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinn des § 21 Abs. 1 VwGG zu begründen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, Rn. 7, mwN).Darüber hinaus kommt eine Mitbeteiligung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf der Seite der revisionswerbenden Parteien nicht in Betracht; die Stellung als Mitbeteiligter setzt vielmehr rechtlich geschützte Interessen im Widerspruch zur Interessenslage der revisionswerbenden Parteien voraus vergleiche , VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055, Rn. 23, mwN). Der Umweltorganisation A kommt - ungeachtet ihrer Einbeziehung in das Vorverfahren gemäß Paragraph 30 a, Absatz 4 bis 6 VwGG durch das BVwG - somit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Stellung als „mitbeteiligte Partei“ zu. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft kann als Formalpartei ebenfalls nicht als Mitbeteiligte im gegenständlichen Feststellungsverfahren auftreten; der Umstand, dass auch sie in der Verfügung des BVwG über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurde, vermag keine rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG zu begründen vergleiche , VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0118, Rn. 7, mwN).
8
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.7.2023, Ra 2022/07/0222 bis 0225, mwN).
9
Die revisionswerbenden Parteien bringen unter „5. Revisionspunkt“ vor:

„Gemäß § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. „Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Die Revisionswerber:innen sind Nachbarn des Vorhabens und erachten sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung einer UVP (§ 23a UVP-G und Art 4 Abs 1 UVP-Richtlinie) und in ihrem Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen (§§ 19, 24f Abs 8 UVP-G), verletzt.“Die Revisionswerber:innen sind Nachbarn des Vorhabens und erachten sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Durchführung einer UVP (Paragraph 23 a, UVP-G und Artikel 4, Absatz eins, UVP-Richtlinie) und in ihrem Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen (Paragraphen 19, 24 f, Absatz 8, UVP-G), verletzt.“

10
Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten (vgl. § 19 Abs. 1 UVP-G 2000). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Parteien weder ein abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, mwN), noch ein „Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen“ (vgl. nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 10, betreffend die „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000“) und auch - hier eine Feststellung gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 betreffend - kein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, mwN) zu.Aus diesem Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht sich die revisionswerbenden Nachbarn als verletzt erachten vergleiche , Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000). Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Parteien weder ein abstraktes Recht auf „Durchführung einer UVP“ vergleiche , nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 8, mwN), noch ein „Recht, an derselben als Parteien teilzunehmen“ vergleiche , nochmals VwGH 11.7.2022, Ra 2022/07/0222 bis 0225, Rn. 10, betreffend die „Wahrung ihrer Nachbarrechte im UVP-G 2000“) und auch - hier eine Feststellung gemäß Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 betreffend - kein abstraktes Recht „auf Feststellung der UVP-Pflicht“ vergleiche , VwGH 20.4.2022, Ra 2022/06/0037, Rn. 6, mwN) zu.
11
Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machten, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da die revisionswerbenden Parteien somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend machten, erweist sich die Revision als nicht zulässig; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
12
Vor diesem Hintergrund war der Anregung der revisionswerbenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV stellen, nicht zu folgen.Vor diesem Hintergrund war der Anregung der revisionswerbenden Parteien, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH zu einer näher bezeichneten Frage einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV stellen, nicht zu folgen.
13
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 12. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2024060012.J00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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