Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
DirektzahlungsV 2015 §13 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria in 1200 Wien, Dresdner Straße 70, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2021, W104 2246544-1/2E, betreffend Direktzahlung für das Antragsjahr 2020 (mitbeteiligte Partei: T F in E), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria in 1200 Wien, Dresdner Straße 70, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2021, W104 2246544-1/2E, betreffend Direktzahlung für das Antragsjahr 2020 (mitbeteiligte Partei: T F in E), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren
B. Maßgebliche Rechtsvorschriften
B.1. Unionsrecht
„Artikel 7
(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. [...]“
„Artikel 2
(1) [...]
(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:
und für jedes Rind
(3) [...]
(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. [...] “(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. [...] “
„Artikel 1
Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:
Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden ‚gekoppelte Stützung‘). [...]
(9) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
„(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. [...]“
„Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
KAPITEL IV [...]
Allgemeine Vorschriften
Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.
Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) [...]
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. [...]
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes: [...]
Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.
Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:
[...]
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. [...]
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen. [...]Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, erfüllen. [...]
Artikel 34
Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere
In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.“
B.2. Nationales Recht
„Direktzahlungen
§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8, (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:
[...]
[...]
Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...]“Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...]“
„Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. [...]“
„Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.
(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.
Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. [...]Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. [...]
(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.“
„(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:
(1a) Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden:
C. Entscheidung des EuGH zu den Vorlagefragen
„Zur ersten Frage
53 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dahin auszulegen sind, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 festgelegte Frist nicht einhält, als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.53 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, dahin auszulegen sind, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, festgelegte Frist nicht einhält, als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.
54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage einen Beihilfeantrag für Tiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 15 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 betrifft, d. h. einen Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 erfolgt, wobei der Antrag gestellt wurde, um in den Genuss einer Beihilferegelung für Tiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 13 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 zu kommen, d. h. einer solchen fakultativen gekoppelten Stützungsmaßnahme. Genauer gesagt handelt es sich um einen Antrag auf gekoppelte Stützung für Rinder, die auf Sommerweiden in Berggebieten aufgetrieben werden.54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage einen Beihilfeantrag für Tiere im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 15 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, betrifft, d. h. einen Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1307 aus 2013, erfolgt, wobei der Antrag gestellt wurde, um in den Genuss einer Beihilferegelung für Tiere im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 13 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, zu kommen, d. h. einer solchen fakultativen gekoppelten Stützungsmaßnahme. Genauer gesagt handelt es sich um einen Antrag auf gekoppelte Stützung für Rinder, die auf Sommerweiden in Berggebieten aufgetrieben werden.
55 Zudem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass für die Meldung des Almauftriebs der Rinder gemäß Art. 21 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 die elektronische Tierdatenbank im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 9 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 genutzt wird.55 Zudem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass für die Meldung des Almauftriebs der Rinder gemäß Artikel 21, Absatz 4, der Durchführungsverordnung Nr. 809 aus 2014, die elektronische Tierdatenbank im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 9 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, genutzt wird.
56 Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist als Erstes zu prüfen, ob die Einhaltung der für die Meldung des Auftriebs von Tieren auf die Sommerweiden in Berggebieten vorgesehenen Frist als eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 anzusehen ist.56 Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist als Erstes zu prüfen, ob die Einhaltung der für die Meldung des Auftriebs von Tieren auf die Sommerweiden in Berggebieten vorgesehenen Frist als eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, anzusehen ist.
57 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Infraestruturas de Portugal et Futrifer Indústrias Ferroviárias, C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 ergibt sich, dass der Begriff ‚ermitteltes Tier‘ im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier bezeichnet, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.58 Aus dem Wortlaut von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, ergibt sich, dass der Begriff ‚ermitteltes Tier‘ im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier bezeichnet, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
59 Insoweit verlangt Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 von den Mitgliedstaaten, dass sie als Beihilfefähigkeitsbedingung für die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Rinder die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung Nr. 1760/2000 festlegen. Diese Anforderungen sind in den Art. 1 ff. des Titels I (‚Kennzeichnung und Registrierung von Rindern‘) dieser Verordnung enthalten.59 Insoweit verlangt Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, von den Mitgliedstaaten, dass sie als Beihilfefähigkeitsbedingung für die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Rinder die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, festlegen. Diese Anforderungen sind in den Artikel eins, ff. des Titels römisch eins (‚Kennzeichnung und Registrierung von Rindern‘) dieser Verordnung enthalten.
60 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass jeder Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstfrist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilte. Diese Bestimmung sah vor, dass die Kommission jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung festlegen konnte, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen konnten, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollten.60 Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass jeder Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstfrist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilte. Diese Bestimmung sah vor, dass die Kommission jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikel 23, Absatz 2, dieser Verordnung festlegen konnte, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen konnten, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollten.
61 Nach den an dieser Verordnung durch die Verordnung Nr. 653/2014 vorgenommenen Änderungen war diese Möglichkeit in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehen, wonach zur Sicherstellung der angemessenen und wirksamen Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung der Kommission die Befugnis übertragen wurde, delegierte Rechtsakte u. a. betreffend Regeln zur Registrierung der Verbringungen dieser Rinder zu erlassen.61 Nach den an dieser Verordnung durch die Verordnung Nr. 653 aus 2014, vorgenommenen Änderungen war diese Möglichkeit in Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehen, wonach zur Sicherstellung der angemessenen und wirksamen Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung der Kommission die Befugnis übertragen wurde, delegierte Rechtsakte u. a. betreffend Regeln zur Registrierung der Verbringungen dieser Rinder zu erlassen.
62 Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 in ihrer ursprünglichen Fassung erließ die Kommission die Entscheidung 2001/672, deren Art. 2 Abs. 2 vorsieht, dass die für die Weideplätze zuständige Person eine Liste der Rinder erstellt, die für einen Auftrieb auf die Weideplätze in den Berggebieten vorgesehen sind, wobei diese Liste u. a. die individuelle Kennnummer jedes einzelnen Rinds enthalten muss. Gemäß Art. 2 Abs. 4 dieser Entscheidung sind die Angaben für die Liste der zuständigen Behörde gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.62 Auf der Grundlage von Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, in ihrer ursprünglichen Fassung erließ die Kommission die Entscheidung 2001/672, deren Artikel 2, Absatz 2, vorsieht, dass die für die Weideplätze zuständige Person eine Liste der Rinder erstellt, die für einen Auftrieb auf die Weideplätze in den Berggebieten vorgesehen sind, wobei diese Liste u. a. die individuelle Kennnummer jedes einzelnen Rinds enthalten muss. Gemäß Artikel 2, Absatz 4, dieser Entscheidung sind die Angaben für die Liste der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.
63 Sowohl Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 als auch Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672 ist in zwingenden Formulierungen gefasst, in denen der Umfang der den Tierhaltern obliegenden Meldepflicht detailliert beschrieben und die Frist, die diesen Tierhaltern zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt ist, genau definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 36).63 Sowohl Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, als auch Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672 ist in zwingenden Formulierungen gefasst, in denen der Umfang der den Tierhaltern obliegenden Meldepflicht detailliert beschrieben und die Frist, die diesen Tierhaltern zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt ist, genau definiert wird vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 36).
64 Außerdem sind in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich a. E. und in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 die Modalitäten der Verlängerung dieser Frist genau festgelegt. Die genaue Angabe dieser Modalitäten wäre aber ohne praktische Wirksamkeit, wenn es den Tierhaltern freistünde, diese Frist nicht einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 37).64 Außerdem sind in Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich a. E. und in Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, die Modalitäten der Verlängerung dieser Frist genau festgelegt. Die genaue Angabe dieser Modalitäten wäre aber ohne praktische Wirksamkeit, wenn es den Tierhaltern freistünde, diese Frist nicht einzuhalten vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 37).
65 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672 und jenem von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 ergibt sich somit, dass jeder Tierhalter verpflichtet ist, die für die Meldung der Verbringung eines Rindes in seinen oder aus seinem Betrieb vorgeschriebene Frist einzuhalten, um die beantragte gekoppelte Stützung zu erhalten, und dass daher die Einhaltung dieser Frist als eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 anzusehen ist.65 Aus dem Wortlaut von Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672 und jenem von Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, ergibt sich somit, dass jeder Tierhalter verpflichtet ist, die für die Meldung der Verbringung eines Rindes in seinen oder aus seinem Betrieb vorgeschriebene Frist einzuhalten, um die beantragte gekoppelte Stützung zu erhalten, und dass daher die Einhaltung dieser Frist als eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, anzusehen ist.
66 Freilich ist Art. 53 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 zu entnehmen, dass ein Tier unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen auch dann als beihilfefähig gelten sollte, wenn die in Unterabs. 1 dieses Art. 53 Abs. 4 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat innerhalb der in diesem Art. 53 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Grenzen festzusetzen ist.66 Freilich ist Artikel 53, Absatz 4, Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, zu entnehmen, dass ein Tier unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen auch dann als beihilfefähig gelten sollte, wenn die in Unterabs. 1 dieses Artikel 53, Absatz 4, genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat innerhalb der in diesem Artikel 53, Absatz 4, Unterabs. 2 genannten Grenzen festzusetzen ist.
67 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ein Tier gemäß § 13 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 beihilfefähig im Sinne von Art. 53 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 sein kann, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. In Anbetracht des Sachverhalts, wie er in der Vorlageentscheidung beschrieben worden ist, scheint diese Bestimmung im vorliegenden Fall hingegen nicht einschlägig zu sein, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.67 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ein Tier gemäß Paragraph 13, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 beihilfefähig im Sinne von Artikel 53, Absatz 4, Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, sein kann, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. In Anbetracht des Sachverhalts, wie er in der Vorlageentscheidung beschrieben worden ist, scheint diese Bestimmung im vorliegenden Fall hingegen nicht einschlägig zu sein, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.
68 Die sich aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils ergebende Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 wird durch den Kontext bestätigt, in den diese Bestimmung eingebettet ist.68 Die sich aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils ergebende Auslegung von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, wird durch den Kontext bestätigt, in den diese Bestimmung eingebettet ist.
69 Aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a sowie aus den Erwägungsgründen 2, 28 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 geht nämlich hervor, dass der Begriff ‚Verstoß‘ in dieser Delegierten Verordnung u. a. zur Beschreibung des Falles verwendet wird, dass die Beihilfekriterien nicht erfüllt sind. Nach Art. 30 Abs. 4 Buchst. c dieser Delegierten Verordnung stellen fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank Verstöße dar. Im elften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2016/1393, der auf diese Bestimmung Bezug nimmt, wird aber ausdrücklich die fehlerhafte Eintragung in Bezug auf das Datum unter den Beispielen für fehlerhafte Eintragungen genannt.69 Aus Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a sowie aus den Erwägungsgründen 2, 28 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, geht nämlich hervor, dass der Begriff ‚Verstoß‘ in dieser Delegierten Verordnung u. a. zur Beschreibung des Falles verwendet wird, dass die Beihilfekriterien nicht erfüllt sind. Nach Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c dieser Delegierten Verordnung stellen fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank Verstöße dar. Im elften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2016/1393, der auf diese Bestimmung Bezug nimmt, wird aber ausdrücklich die fehlerhafte Eintragung in Bezug auf das Datum unter den Beispielen für fehlerhafte Eintragungen genannt.
70 Die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung wird auch durch die mit der Verordnung Nr. 1760/2000 und der Entscheidung 2001/672 verfolgten Ziele bestätigt.70 Die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung wird auch durch die mit der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, und der Entscheidung 2001/672 verfolgten Ziele bestätigt.
71 Die Verordnung Nr. 1760/2000 soll nämlich, wie aus ihren Erwägungsgründen 4 bis 7 hervorgeht, das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarkts dauerhaft verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 40).71 Die Verordnung Nr. 1760 aus 2000, soll nämlich, wie aus ihren Erwägungsgründen 4 bis 7 hervorgeht, das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarkts dauerhaft verbessern vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 40).
72 Um diese Ziele erreichen zu können, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit so vollkommen wirksam und zuverlässig ist, dass insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgeschriebenen Frist meldet (Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 41).72 Um diese Ziele erreichen zu können, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit so vollkommen wirksam und zuverlässig ist, dass insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der nach Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgeschriebenen Frist meldet (Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 41).
73 Außerdem geht im Wesentlichen aus dem 74. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 hervor, dass insbesondere in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung die in der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren es der Kommission auch ermöglichen sollen, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Kohärenz und Nichtkumulierung von Fördermitteln sowie die Höchstprozentsätze der nationalen Obergrenzen gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 1307/2013 und die damit verbundenen Gesamtbeträge einhalten.73 Außerdem geht im Wesentlichen aus dem 74. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, hervor, dass insbesondere in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung die in der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren es der Kommission auch ermöglichen sollen, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Kohärenz und Nichtkumulierung von Fördermitteln sowie die Höchstprozentsätze der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 53, der Verordnung Nr. 1307 aus 2013, und die damit verbundenen Gesamtbeträge einhalten.
74 Die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672 bezwecken nach deren drittem Erwägungsgrund auch, dass sich ‚zu jeder Zeit der Aufenthaltsort jedes Rindes feststellen [lässt]‘.
75 Daraus folgt, dass die Nichteinhaltung der in Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Meldefrist einen Verstoß gegen die in dieser Verordnung vorgesehene Kennzeichnung und Registrierung darstellt, so dass die betreffenden Tiere grundsätzlich nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 fallend angesehen werden können.75 Daraus folgt, dass die Nichteinhaltung der in Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Meldefrist einen Verstoß gegen die in dieser Verordnung vorgesehene Kennzeichnung und Registrierung darstellt, so dass die betreffenden Tiere grundsätzlich nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, fallend angesehen werden können.
76 Zweitens ist zu prüfen, ob die verspätete Meldung einer Umsetzung von Tieren einen Verstoß darstellt, der für die Überprüfung der Einhaltung der in Rede stehenden Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 nicht ausschlaggebend ist. Insoweit ergibt sich aus dieser Bestimmung zwar, dass das betreffende Tier in Fällen, in denen es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank handelt, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, erst dann als nicht ermittelt gilt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.76 Zweitens ist zu prüfen, ob die verspätete Meldung einer Umsetzung von Tieren einen Verstoß darstellt, der für die Überprüfung der Einhaltung der in Rede stehenden Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, nicht ausschlaggebend ist. Insoweit ergibt sich aus dieser Bestimmung zwar, dass das betreffende Tier in Fällen, in denen es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank handelt, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, erst dann als nicht ermittelt gilt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
77 Jedoch ist insoweit erstens darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 ergibt, dass diese Bestimmung nur Verstöße betrifft, die für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - ‚mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung [Nr. 639/2014]‘ - nicht ausschlaggebend sind. Daher sind Verstöße, die in einer Nichterfüllung der in Art. 7 der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne von Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 bestehen, vom Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c Satz 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 ausgenommen.77 Jedoch ist insoweit erstens darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, ergibt, dass diese Bestimmung nur Verstöße betrifft, die für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - ‚mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung [Nr. 639/2014]‘ - nicht ausschlaggebend sind. Daher sind Verstöße, die in einer Nichterfüllung der in Artikel 7, der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne von Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, bestehen, vom Anwendungsbereich von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c Satz 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, ausgenommen.
78 Zweitens kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 52 bis 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das Versäumnis, die erforderliche Meldung durch Eingabe der betreffenden Daten in die elektronische Tierdatenbank vorzunehmen, nicht einer ‚fehlerhaften Eintragung‘ in diese Datenbank im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 gleichgestellt werden. Eine verspätete Meldung beseitigt nämlich nur für die Zukunft einen Mangel, der mit Blick auf die geforderte ständige Rückverfolgbarkeit des Aufenthaltsorts des betreffenden Tiers eigentlich für die Vergangenheit nicht mehr korrigiert werden kann.78 Zweitens kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 52 bis 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das Versäumnis, die erforderliche Meldung durch Eingabe der betreffenden Daten in die elektronische Tierdatenbank vorzunehmen, nicht einer ‚fehlerhaften Eintragung‘ in diese Datenbank im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, gleichgestellt werden. Eine verspätete Meldung beseitigt nämlich nur für die Zukunft einen Mangel, der mit Blick auf die geforderte ständige Rückverfolgbarkeit des Aufenthaltsorts des betreffenden Tiers eigentlich für die Vergangenheit nicht mehr korrigiert werden kann.
79 Diese Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 im Zusammenhang mit den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppelten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2015, L 214, S. 1) bestätigt, wonach sich aus Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 ergibt, dass ‚ein Tier, für das [die u. a. in der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen] Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung einmal nicht eingehalten wurden, lebenslänglich von der fakultativen gekoppelten Stützung ausgeschlossen [bleibt], und zwar unabhängig davon, ob der Fehler anschließend korrigiert wurde.‘79 Diese Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, im Zusammenhang mit den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppelten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, (ABl. 2015, L 214, S. 1) bestätigt, wonach sich aus Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, ergibt, dass ‚ein Tier, für das [die u. a. in der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen] Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung einmal nicht eingehalten wurden, lebenslänglich von der fakultativen gekoppelten Stützung ausgeschlossen [bleibt], und zwar unabhängig davon, ob der Fehler anschließend korrigiert wurde.‘
80 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dahin auszulegen sind, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.80 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, dahin auszulegen sind, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.
Zur zweiten Frage
81 Mit seiner zweiten Vorlagefrage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage zu verneinen wäre und daher keine gekoppelte Stützung für Rinder zu gewähren wäre, für welche die in Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehene Meldefrist nicht eingehalten worden ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 1 und Art. 34 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dahin auszulegen sind, dass die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen auch dann anzuwenden sind, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.81 Mit seiner zweiten Vorlagefrage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage zu verneinen wäre und daher keine gekoppelte Stützung für Rinder zu gewähren wäre, für welche die in Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehene Meldefrist nicht eingehalten worden ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 15, Absatz eins, und Artikel 34, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, dahin auszulegen sind, dass die in Artikel 31, dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen auch dann anzuwenden sind, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
82 Aus Art. 31 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 geht hervor, dass Verwaltungssanktionen verhängt werden, wenn eine Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere festgestellt wird, d. h., wenn Verstöße vorliegen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage, dass die verspätete Meldung des Auftriebs von Rindern auf die Sommerweiden in Berggebieten einen Verstoß darstellt.82 Aus Artikel 31, Absatz eins, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, geht hervor, dass Verwaltungssanktionen verhängt werden, wenn eine Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere festgestellt wird, d. h., wenn Verstöße vorliegen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage, dass die verspätete Meldung des Auftriebs von Rindern auf die Sommerweiden in Berggebieten einen Verstoß darstellt.
83 Nach Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Delegierten Verordnung wird, wenn die nach Art. 31 Abs. 3 der Delegierten Verordnung berechnete Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der ermittelten Tiere mehr als 50 % beträgt, wie es in der Ausgangsrechtssache der Fall zu sein scheint, im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen und der gemäß Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 ermittelten Zahl der Tiere entspricht.83 Nach Artikel 31, Absatz 2, Unterabs. 3 dieser Delegierten Verordnung wird, wenn die nach Artikel 31, Absatz 3, der Delegierten Verordnung berechnete Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der ermittelten Tiere mehr als 50 % beträgt, wie es in der Ausgangsrechtssache der Fall zu sein scheint, im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30, Absatz 3, der Delegierten Verordnung Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen und der gemäß Artikel 30, Absatz 3, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, ermittelten Zahl der Tiere entspricht.
84 Folglich verliert in einem solchen Fall der Tierhalter, der die gekoppelte Stützung beantragt, nicht nur den Anspruch auf diese Stützung, sondern wird darüber hinaus mit einer Verwaltungssanktion belegt.
85 Allerdings finden nach Art. 15 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 die Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, diese Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.85 Allerdings finden nach Artikel 15, Absatz eins, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, die Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, diese Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
86 Im Unterschied zu Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 schließt dieser Art. 15 Abs. 1 nicht bestimmte Verstöße von ihrem Anwendungsbereich aus.86 Im Unterschied zu Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, schließt dieser Artikel 15, Absatz eins, nicht bestimmte Verstöße von ihrem Anwendungsbereich aus.
87 Zudem findet gemäß Art. 34 dieser Delegierten Verordnung in Bezug auf angemeldete Tiere ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags Art. 15 der Delegierten Verordnung Anwendung auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in die elektronische Datenbank für Tiere.87 Zudem findet gemäß Artikel 34, dieser Delegierten Verordnung in Bezug auf angemeldete Tiere ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags Artikel 15, der Delegierten Verordnung Anwendung auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in die elektronische Datenbank für Tiere.
88 Aus dem in der Vorlageentscheidung dargestellten Sachverhalt scheint hervorzugehen, dass die zwölf Rinder, deren Auftrieb auf die Sommerweiden in den Berggebieten verspätet gemeldet wurde, bereits im Antrag auf gekoppelte Stützung identifiziert worden waren und somit ‚gemeldete Tiere‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 16 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 waren.88 Aus dem in der Vorlageentscheidung dargestellten Sachverhalt scheint hervorzugehen, dass die zwölf Rinder, deren Auftrieb auf die Sommerweiden in den Berggebieten verspätet gemeldet wurde, bereits im Antrag auf gekoppelte Stützung identifiziert worden waren und somit ‚gemeldete Tiere‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 16 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, waren.
89 Zudem geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervor, dass die Meldung des Auftriebs der in Rede stehenden Rinder auf Sommerweiden in Berggebieten durch die Eintragung dieser Angabe in die elektronische Tierdatenbank erfolgte.
90 Daraus folgt, wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass aufgrund von Art. 34 in Verbindung mit Art. 15 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist, vorausgesetzt allerdings, wie in der letztgenannten Bestimmung vorgesehen, dass die zuständige Behörde dem Begünstigten nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.90 Daraus folgt, wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass aufgrund von Artikel 34, in Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist, vorausgesetzt allerdings, wie in der letztgenannten Bestimmung vorgesehen, dass die zuständige Behörde dem Begünstigten nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.
91 Eine solche Auslegung ist außerdem geeignet, die mit der Verordnung Nr. 1760/2000 verfolgten Ziele zu erreichen, die, wie in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, von einer wirksamen Rückverfolgbarkeit der fraglichen Tiere abhängen. Die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, könnte nämlich jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen.“91 Eine solche Auslegung ist außerdem geeignet, die mit der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, verfolgten Ziele zu erreichen, die, wie in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, von einer wirksamen Rückverfolgbarkeit der fraglichen Tiere abhängen. Die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, könnte nämlich jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen.“
D. Ergebnis des Revisionsverfahrens
Wien, am 12. November 2024
Gerichtsentscheidung
EuGH 62023CJ0350 Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070003.J00Im RIS seit
10.12.2024Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024