TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/12 Ro 2022/07/0003

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Veröffentlicht am 12.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03301000
E3R E03304000
E3R E03503000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
55 Wirtschaftslenkung

Norm

DirektzahlungsV 2015 §13 Abs1
EURallg
MOG RinderkennzeichnungsV 2008 §6 Abs1a
VwGG §42 Abs1
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art7 Abs1
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art15
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art2 Abs1 Z18
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art31
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art34
62023CJ0350 Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria in 1200 Wien, Dresdner Straße 70, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2021, W104 2246544-1/2E, betreffend Direktzahlung für das Antragsjahr 2020 (mitbeteiligte Partei: T F in E), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofräte Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Vorstands für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria in 1200 Wien, Dresdner Straße 70, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2021, W104 2246544-1/2E, betreffend Direktzahlung für das Antragsjahr 2020 (mitbeteiligte Partei: T F in E), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

A. Sachverhalt und bisheriges Verfahren

1
Der Mitbeteiligte stellte im Jahr 2020 einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen), mit dem er unter anderem die Gewährung einer gekoppelten Stützung für auf Almen (Weiden) aufgetriebene Rinder beantragte.
2
Der Auftrieb zweier Kühe und zweier sonstiger Rinder des Mitbeteiligten auf Almen (Weiden) erfolgte am 28. Mai 2020. Dazu erstattete der Mitbeteiligte im Sinn des § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 am 1. Juni 2020 eine Meldung bei der Agrarmarkt Austria. Im Weiteren meldete der Mitbeteiligte ein am 1. Juli 2020 auf der Alm geborenes Kalb.Der Auftrieb zweier Kühe und zweier sonstiger Rinder des Mitbeteiligten auf Almen (Weiden) erfolgte am 28. Mai 2020. Dazu erstattete der Mitbeteiligte im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins a, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 am 1. Juni 2020 eine Meldung bei der Agrarmarkt Austria. Im Weiteren meldete der Mitbeteiligte ein am 1. Juli 2020 auf der Alm geborenes Kalb.
3
Bereits am 9. Mai 2020 wurden weitere zwölf sonstige Rinder des Mitbeteiligten auf eine mit ihrer Registriernummer bezeichnete Alm (Weide) - gemeinsam mit Rindern anderer Betriebsinhaber - aufgetrieben. Insoweit erfolgte erst am 15. Juni 2020 eine weitere schriftliche Meldung über den Almauftrieb nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008. Mitgeteilt wurden mit der Meldung die individuellen Kennnummern der aufgetriebenen Tiere und des Betriebes des Mitbeteiligten sowie der voraussichtliche Zeitpunkt des Abtriebs am 31. Oktober 2020. Ebenso übermittelt wurde eine Almauftriebsliste.
4
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2021 erkannte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria - die nunmehr revisionswerbende Partei - dem Mitbeteiligten Direktzahlungen für das Jahr 2020 in Höhe von € 17.086,71 zu. Unter einem wurde ausgesprochen, dass ein Betrag von € 235,60 zur Gegenverrechnung mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre einbehalten werde.Mit Bescheid vom 11. Jänner 2021 erkannte der Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria - die nunmehr revisionswerbende Partei - dem Mitbeteiligten Direktzahlungen für das Jahr 2020 in Höhe von € 17.086,71 zu. Unter einem wurde ausgesprochen, dass ein Betrag von € 235,60 zur Gegenverrechnung mit den Zahlungen der folgenden drei Kalenderjahre einbehalten werde.
5
Begründend führte die revisionswerbende Partei aus, der zugesprochene Betrag setzte sich zusammen aus einer Basisprämie von € 11.735,71, einer Greeningprämie von € 5.231,56 und einer gekoppelten Stützung von € 119,44. Die Anzahl der im Sinn des § 13 Abs. 2 und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit Alm/Weidemeldung als gealpt gemeldeten Kühe und sonstigen Rinder des Mitbeteiligten entspreche der Zahl der förderfähigen Rinder. Neben der - unstrittig erfüllten - Weidedauer von 60 Tagen sei Voraussetzung der Gewährung der gekoppelten Stützung aber auch, dass eine Meldung der Tiere gemäß Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erfolge; insoweit sei auch die Rechtzeitigkeit der Meldung erforderlich. Bei den am 28. Mai 2020 auf die Alm aufgetriebenen Tieren und dem am 1. Juli 2020 geborenen Kalb seien diese Voraussetzungen erfüllt. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der zwölf sonstigen Rinder, die am 9. Mai 2020 auf die Alm aufgetrieben worden seien, weil bei diesen Tieren eine Meldung nicht rechtzeitig innerhalb der 15-tägigen Frist erfolgt sei. Es seien somit im Sinn des Art. 31 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 die zwölf Tiere, bei denen es Unregelmäßigkeiten gegeben habe, den weiteren Rindern gegenüberzustellen, bei denen die Voraussetzungen der Gewährung der Beihilfe erfüllt seien. Daraus ergebe sich (als Verwaltungssanktion) eine Kürzung um 100 %, sodass insoweit im Jahr 2020 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Im Übrigen sei im Sinn des Art. 31 Abs. 3 dritter Unterabsatz Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 eine weitere Sanktion zu verhängen und ein Betrag von € 235,60 einzubehalten gewesen.Begründend führte die revisionswerbende Partei aus, der zugesprochene Betrag setzte sich zusammen aus einer Basisprämie von € 11.735,71, einer Greeningprämie von € 5.231,56 und einer gekoppelten Stützung von € 119,44. Die Anzahl der im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit Alm/Weidemeldung als gealpt gemeldeten Kühe und sonstigen Rinder des Mitbeteiligten entspreche der Zahl der förderfähigen Rinder. Neben der - unstrittig erfüllten - Weidedauer von 60 Tagen sei Voraussetzung der Gewährung der gekoppelten Stützung aber auch, dass eine Meldung der Tiere gemäß Artikel 7, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, erfolge; insoweit sei auch die Rechtzeitigkeit der Meldung erforderlich. Bei den am 28. Mai 2020 auf die Alm aufgetriebenen Tieren und dem am 1. Juli 2020 geborenen Kalb seien diese Voraussetzungen erfüllt. Anderes gelte jedoch hinsichtlich der zwölf sonstigen Rinder, die am 9. Mai 2020 auf die Alm aufgetrieben worden seien, weil bei diesen Tieren eine Meldung nicht rechtzeitig innerhalb der 15-tägigen Frist erfolgt sei. Es seien somit im Sinn des Artikel 31, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, die zwölf Tiere, bei denen es Unregelmäßigkeiten gegeben habe, den weiteren Rindern gegenüberzustellen, bei denen die Voraussetzungen der Gewährung der Beihilfe erfüllt seien. Daraus ergebe sich (als Verwaltungssanktion) eine Kürzung um 100 %, sodass insoweit im Jahr 2020 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Im Übrigen sei im Sinn des Artikel 31, Absatz 3, dritter Unterabsatz Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, eine weitere Sanktion zu verhängen und ein Betrag von € 235,60 einzubehalten gewesen.
6
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben werde. Der Abzug aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren von 100 % von der gekoppelten Stützung für sonstige Rinder sowie die „Anordnung“, dass ein Betrag von € 235,60 einbehalten werde, würden „gestrichen“ und der revisionswerbenden Partei aufgetragen, eine den Vorgaben dieses Erkenntnisses entsprechende Berechnung durchzuführen und dazu einen Bescheid zu erlassen. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig.
7
Auf der Grundlage des - eingangs wiedergegebenen - unstrittigen Sachverhalts folgerte das Bundesverwaltungsgericht, für den Auftrieb von Rindern stehe in Österreich nach § 8f Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (in der Folge: MOG 2007) eine gekoppelte Stützung zu. Es komme ein vereinfachtes Antragsverfahren zur Anwendung, bei dem die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der in der Rinderdatenbank erfassten Alm/Weidemeldung ermittelt würden. Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung sei eine Fördervoraussetzung. Eine rechtzeitige Meldung sei hinsichtlich des am 9. Mai 2020 erfolgten Auftriebs von zwölf Rindern auf eine Alm nicht erfolgt. Es treffe wohl zu, dass diese Meldeverstöße im Sinn des Art. 31 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 zur Kürzung der Förderung sowie zu einer Sanktion führten. Zu beachten sei jedoch Art. 15 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014, wonach eine Verwaltungssanktion nicht zu verhängen sei, wenn der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiere, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft gewesen oder fehlerhaft geworden sei. Ein solcher Fall liege aber vor. Dabei sei zu beachten, dass die Antragstellung hinsichtlich einer gekoppelten Stützung gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 für Rinder durch einen Mehrfachantrag-Flächen sowie in weiterer Folge durch die Almauftriebsliste und die Meldung gemäß § 6 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 erfolge. Eine verspätete Meldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 stelle vor diesem Hintergrund auch eine schriftliche Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung im Sinn des Art. 15 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 dar. Für diese Auslegung spreche auch der Grundsatz, wonach Sanktionen verhältnismäßig sein müssten.Auf der Grundlage des - eingangs wiedergegebenen - unstrittigen Sachverhalts folgerte das Bundesverwaltungsgericht, für den Auftrieb von Rindern stehe in Österreich nach Paragraph 8 f, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (in der Folge: MOG 2007) eine gekoppelte Stützung zu. Es komme ein vereinfachtes Antragsverfahren zur Anwendung, bei dem die prämienfähigen Tiere unmittelbar auf Basis der in der Rinderdatenbank erfassten Alm/Weidemeldung ermittelt würden. Die Einhaltung der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung sei eine Fördervoraussetzung. Eine rechtzeitige Meldung sei hinsichtlich des am 9. Mai 2020 erfolgten Auftriebs von zwölf Rindern auf eine Alm nicht erfolgt. Es treffe wohl zu, dass diese Meldeverstöße im Sinn des Artikel 31, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, zur Kürzung der Förderung sowie zu einer Sanktion führten. Zu beachten sei jedoch Artikel 15, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014,, wonach eine Verwaltungssanktion nicht zu verhängen sei, wenn der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiere, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft gewesen oder fehlerhaft geworden sei. Ein solcher Fall liege aber vor. Dabei sei zu beachten, dass die Antragstellung hinsichtlich einer gekoppelten Stützung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 für Rinder durch einen Mehrfachantrag-Flächen sowie in weiterer Folge durch die Almauftriebsliste und die Meldung gemäß Paragraph 6, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 erfolge. Eine verspätete Meldung nach der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 stelle vor diesem Hintergrund auch eine schriftliche Mitteilung über die Fehlerhaftigkeit der Antragstellung im Sinn des Artikel 15, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, dar. Für diese Auslegung spreche auch der Grundsatz, wonach Sanktionen verhältnismäßig sein müssten.
8
Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob Art. 15 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 Anwendung finde, wenn eine Alm-/Weidemeldung wie im vorliegenden Fall verspätet erfolge, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Die Revision sei zulässig, weil zur Frage, ob Artikel 15, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, Anwendung finde, wenn eine Alm-/Weidemeldung wie im vorliegenden Fall verspätet erfolge, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
9
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision. In dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung, in der er die Abweisung der Revision beantragte.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11
Die revisionswerbende Partei stützt sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und bringt vor, im Sinn eines von der Europäischen Kommission anlässlich eines Prüfbesuches geäußerten Ansicht, der sie sich anschließe, führe eine verspätete Meldung der Verbringung der Rinder dazu, dass eine Prämie für die betroffenen Rinder nicht zu gewähren und zusätzlich eine Sanktion nach Art. 31 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 zu verhängen sei.Die revisionswerbende Partei stützt sich zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision zunächst auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts und bringt vor, im Sinn eines von der Europäischen Kommission anlässlich eines Prüfbesuches geäußerten Ansicht, der sie sich anschließe, führe eine verspätete Meldung der Verbringung der Rinder dazu, dass eine Prämie für die betroffenen Rinder nicht zu gewähren und zusätzlich eine Sanktion nach Artikel 31, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, zu verhängen sei.
12
Die Revision ist zulässig, jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.

B. Maßgebliche Rechtsvorschriften

B.1. Unionsrecht

13
Die folgenden auszugsweise - in der anzuwendenden Fassung - wiedergegebenen Bestimmungen des Unionsrechts sind für den Revisionsfall maßgeblich.
14
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (kurz: Verordnung [EG] Nr. 1760/2000):Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (kurz: Verordnung [EG] Nr. 1760 aus 2000,):

„Artikel 7

(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:

-
[...]
-
sie teilen der zuständigen Behörde innerhalb einer vom betroffenen Mitgliedstaat festgesetzten Frist jede Verbringung in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb mit; diese Frist beträgt mindestens drei und nicht mehr als sieben Tage nach einem der betreffenden Ereignisse. Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der Höchstfrist von sieben Tagen beantragen. [...]

(2) Um die angemessene und wirksame Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 22b delegierte Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder Teile von Mitgliedstaaten zu erlassen, in denen besondere Regeln für saisonale Weidehaltung gelten, einschließlich des Zeitraums, besonderer Verpflichtungen der Tierhalter und Regeln zur Betriebsregistrierung und der Verbringungen solcher Rinder, einschließlich der für die Einführung erforderlichen Übergangsmaßnahmen. [...]“

15
Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K [2001] 2551; kurz: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG):

„Artikel 2

(1) [...]

(2) Die für die Weideplätze zuständige Person erstellt eine Liste der Rinder, die für eine Bewegung im Sinne von Artikel 1 vorgesehen sind. Diese Liste muss mindestens enthalten:

-
die Registriernummer des Weideplatzes;

und für jedes Rind

-
die individuelle Kennnummer des Tieres;
-
die Kennnummer des Herkunftsbetriebes;
-
das Datum der Ankunft auf dem Weideplatz;
-
den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abtriebs.

(3) [...]

(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. [...] “(4) Die Angaben für die in Absatz 2 genannte Liste sind der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln. [...] “

16
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (kurz: Verordnung [EU] Nr. 1307/2013):Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates (kurz: Verordnung [EU] Nr. 1307 aus 2013,):

„Artikel 1

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

a)
gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen (‚Direktzahlungen‘); [...]gemeinsame Vorschriften für die Betriebsinhabern direkt gewährten Zahlungen im Rahmen der in Anhang römisch eins aufgeführten Stützungsregelungen (‚Direktzahlungen‘); [...]

Artikel 52

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden ‚gekoppelte Stützung‘). [...]

(9) Um einen effizienten und gezielten Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten und eine Doppelfinanzierung im Rahmen anderer ähnlicher Stützungsinstrumente zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a)
die Bedingungen für die Gewährung der gekoppelten Stützung;
b)
Vorschriften über die Kohärenz mit anderen Maßnahmen der Union und über die Kumulierung der Stützung.“
17
Art. 21 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (kurz: Verordnung [EU] Nr. 809/2014):Artikel 21, Absatz 4, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (kurz: Verordnung [EU] Nr. 809 aus 2014,):

„(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.

Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. [...]“

18
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (kurz: Delegierte Verordnung Nr. 639/2014):Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs römisch zehn der genannten Verordnung (kurz: Delegierte Verordnung Nr. 639 aus 2014,):

„Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1.
Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...]Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. [...]
4.
Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest.

Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:

a)
[...]
b)
ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...]“ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt. [...]“
19
Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (kurz: Delegierte Verordnung Nr. 640/2014):Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (kurz: Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014,):

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

2.
‚Verstoß‘:
a)
bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder [...]bei Beihilfekriterien, Verpflichtungen und anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe oder Stützung im Sinne von Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, jede Nichtbeachtung dieser Beihilfekriterien, Verpflichtungen oder anderer Auflagen oder [...]
13.
‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...]‚Beihilferegelung für Tiere‘: eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht; [...]
15.
‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt;‚Beihilfeantrag für Tiere‘: der Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, erfolgt;
16.
‚gemeldete Tiere‘: Tiere, für die ein Beihilfeantrag im Rahmen der Beihilferegelung für Tiere oder ein Zahlungsantrag für eine tierbezogene Stützungsmaßnahme gestellt wurde; [...]
18.
‚ermitteltes Tier‘:
a)
im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder [...]

KAPITEL IV [...]

Allgemeine Vorschriften

Artikel 15

Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.

Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) [...]

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. [...]

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes: [...]

c)
Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden.

Artikel 31

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tieren

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder in Bezug auf eine Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Verstöße festgestellt, so ist der Gesamtbetrag der Beihilfe oder Stützung, auf den der Begünstigte im Rahmen der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a)
um den gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;
b)
um das Doppelte des gemäß Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt.

[...]

Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere entspricht. [...]

(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.

Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 erfüllen. [...]Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, Gebrauch, gilt für die Zwecke dieses Absatzes, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße festgestellt wurden, unabhängig davon, ob sie die Beihilfefähigkeitsbedingungen gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, erfüllen. [...]

Artikel 34

Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere

In Bezug auf angemeldete Tiere findet Artikel 15 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in der elektronischen Datenbank für Tiere Anwendung.“

B.2. Nationales Recht

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§ 8 Abs. 1 und § 8f MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise:Paragraph 8, Absatz eins, und Paragraph 8 f, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2018,, lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Direktzahlungen

§ 8. (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:Paragraph 8, (1) Bei der Abwicklung der Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, [...] sind folgende Grundsätze maßgeblich:

[...]

6.
Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des § 8f eine gekoppelte Stützung gemäß Art. 52 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Gemäß Art. 53 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.Für die Beweidung von Almen wird nach Maßgabe des Paragraph 8 f, eine gekoppelte Stützung gemäß Artikel 52, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gewährt. Gemäß Artikel 53, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden die für die gekoppelte Zahlung verfügbaren Mittel mit 2,1 % der nationalen Obergrenze festgesetzt.

[...]

Fakultative gekoppelte Stützung

§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...]“Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt. [...]“

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§ 13 Abs. 1 bis 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 57/2018, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:Paragraph 13, Absatz eins, bis 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2018,, hat samt Überschrift folgenden Wortlaut:

„Fakultative gekoppelte Stützung

§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Paragraph 13, (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, [...] gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. [...]“

22
In § 21 Abs. 1 und 1b und § 22 Abs. 1 und 5 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 165/2020, wird auszugsweise angeordnet:In Paragraph 21, Absatz eins, und 1b und Paragraph 22, Absatz eins, und 5 Horizontale GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2020,, wird auszugsweise angeordnet:

„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Abs. 1 der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.(1b) Für das Antragsjahr 2020 ist abweichend von Absatz eins, der Sammelantrag bis spätestens 15. Juni 2020 einzureichen. Änderungen gemäß Artikel 15, Absatz eins, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, können für das Antragsjahr 2020 bis zum 30. Juni 2020 mitgeteilt werden.

Sammelantrag

§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. [...]Paragraph 22, (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder [...] beantragen [...] nach den Vorgaben gemäß Paragraph 21, einzureichen. [...]

(5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.“

23
§ 6 Abs. 1 und 1a der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2019, ordnet auszugsweise an:Paragraph 6, Absatz eins, und 1a der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2019,, ordnet auszugsweise an:

„(1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden:

1.
[...]
2.
Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben eines Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter Angabe der für den Tierpass nötigen, ergänzenden Daten.

(1a) Innerhalb von 15 Tagen ist zu melden:

1.
der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, [...]“

C. Entscheidung des EuGH zu den Vorlagefragen

24
Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Revisionssache mit Beschluss vom 1. Juni 2023, Ro 2022/07/0003-8, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlass der vorliegenden Revisionssache mit Beschluss vom 1. Juni 2023, Ro 2022/07/0003-8, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
25
Die Vorlagefragen wurden vom EuGH mit Urteil vom 19. September 2024, Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria/TF, C-350/23, wie folgt beantwortet:Die Vorlagefragen wurden vom EuGH mit Urteil vom 19. September 2024, Vorstand für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria/TF, C-350/23, wie folgt beantwortet:
„1.
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/723 der Kommission vom 16. Februar 2017 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672/EG der Kommission vom 20. August 2001 mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten in der durch den Beschluss 2010/300/EU der Kommission vom 25. Mai 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates in der durch die Verordnung (EU) Nr. 653 aus 2014, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 geänderten Fassung festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.
2.
Art. 15 Abs. 1 und Art. 34 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.“Artikel 15, Absatz eins und Artikel 34, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, in der durch die Delegierte Verordnung 2017/723 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die in Artikel 31, dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen nicht angewendet werden dürfen, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.“
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In seinen Entscheidungsgründen führte der EuGH auszugsweise (Rn. 53 bis 91) aus:

„Zur ersten Frage

53 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dahin auszulegen sind, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 festgelegte Frist nicht einhält, als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.53 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, dahin auszulegen sind, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, festgelegte Frist nicht einhält, als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.

54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage einen Beihilfeantrag für Tiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 15 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 betrifft, d. h. einen Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1307/2013 erfolgt, wobei der Antrag gestellt wurde, um in den Genuss einer Beihilferegelung für Tiere im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 13 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 zu kommen, d. h. einer solchen fakultativen gekoppelten Stützungsmaßnahme. Genauer gesagt handelt es sich um einen Antrag auf gekoppelte Stützung für Rinder, die auf Sommerweiden in Berggebieten aufgetrieben werden.54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage einen Beihilfeantrag für Tiere im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 15 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, betrifft, d. h. einen Antrag auf Zahlung der Beihilfe, bei der die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht und im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 der Verordnung Nr. 1307 aus 2013, erfolgt, wobei der Antrag gestellt wurde, um in den Genuss einer Beihilferegelung für Tiere im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 13 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, zu kommen, d. h. einer solchen fakultativen gekoppelten Stützungsmaßnahme. Genauer gesagt handelt es sich um einen Antrag auf gekoppelte Stützung für Rinder, die auf Sommerweiden in Berggebieten aufgetrieben werden.

55 Zudem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass für die Meldung des Almauftriebs der Rinder gemäß Art. 21 Abs. 4 der Durchführungsverordnung Nr. 809/2014 die elektronische Tierdatenbank im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 9 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 genutzt wird.55 Zudem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass für die Meldung des Almauftriebs der Rinder gemäß Artikel 21, Absatz 4, der Durchführungsverordnung Nr. 809 aus 2014, die elektronische Tierdatenbank im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 9 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, genutzt wird.

56 Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist als Erstes zu prüfen, ob die Einhaltung der für die Meldung des Auftriebs von Tieren auf die Sommerweiden in Berggebieten vorgesehenen Frist als eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 anzusehen ist.56 Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist als Erstes zu prüfen, ob die Einhaltung der für die Meldung des Auftriebs von Tieren auf die Sommerweiden in Berggebieten vorgesehenen Frist als eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, anzusehen ist.

57 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele der Regelung, zu der sie gehören, zu berücksichtigen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Infraestruturas de Portugal et Futrifer Indústrias Ferroviárias, C-66/22, EU:C:2023:1016, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 ergibt sich, dass der Begriff ‚ermitteltes Tier‘ im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier bezeichnet, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.58 Aus dem Wortlaut von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, ergibt sich, dass der Begriff ‚ermitteltes Tier‘ im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier bezeichnet, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

59 Insoweit verlangt Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 von den Mitgliedstaaten, dass sie als Beihilfefähigkeitsbedingung für die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Rinder die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung Nr. 1760/2000 festlegen. Diese Anforderungen sind in den Art. 1 ff. des Titels I (‚Kennzeichnung und Registrierung von Rindern‘) dieser Verordnung enthalten.59 Insoweit verlangt Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, von den Mitgliedstaaten, dass sie als Beihilfefähigkeitsbedingung für die gekoppelten Stützungsmaßnahmen für Rinder die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, festlegen. Diese Anforderungen sind in den Artikel eins, ff. des Titels römisch eins (‚Kennzeichnung und Registrierung von Rindern‘) dieser Verordnung enthalten.

60 Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass jeder Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstfrist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilte. Diese Bestimmung sah vor, dass die Kommission jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Art. 23 Abs. 2 dieser Verordnung festlegen konnte, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen konnten, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollten.60 Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass jeder Tierhalter der zuständigen Behörde die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstfrist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilte. Diese Bestimmung sah vor, dass die Kommission jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikel 23, Absatz 2, dieser Verordnung festlegen konnte, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen konnten, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollten.

61 Nach den an dieser Verordnung durch die Verordnung Nr. 653/2014 vorgenommenen Änderungen war diese Möglichkeit in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehen, wonach zur Sicherstellung der angemessenen und wirksamen Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung der Kommission die Befugnis übertragen wurde, delegierte Rechtsakte u. a. betreffend Regeln zur Registrierung der Verbringungen dieser Rinder zu erlassen.61 Nach den an dieser Verordnung durch die Verordnung Nr. 653 aus 2014, vorgenommenen Änderungen war diese Möglichkeit in Artikel 7, Absatz 2, der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehen, wonach zur Sicherstellung der angemessenen und wirksamen Rückverfolgbarkeit für Rinder bei saisonaler Weidehaltung der Kommission die Befugnis übertragen wurde, delegierte Rechtsakte u. a. betreffend Regeln zur Registrierung der Verbringungen dieser Rinder zu erlassen.

62 Auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 in ihrer ursprünglichen Fassung erließ die Kommission die Entscheidung 2001/672, deren Art. 2 Abs. 2 vorsieht, dass die für die Weideplätze zuständige Person eine Liste der Rinder erstellt, die für einen Auftrieb auf die Weideplätze in den Berggebieten vorgesehen sind, wobei diese Liste u. a. die individuelle Kennnummer jedes einzelnen Rinds enthalten muss. Gemäß Art. 2 Abs. 4 dieser Entscheidung sind die Angaben für die Liste der zuständigen Behörde gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1760/2000 spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.62 Auf der Grundlage von Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, in ihrer ursprünglichen Fassung erließ die Kommission die Entscheidung 2001/672, deren Artikel 2, Absatz 2, vorsieht, dass die für die Weideplätze zuständige Person eine Liste der Rinder erstellt, die für einen Auftrieb auf die Weideplätze in den Berggebieten vorgesehen sind, wobei diese Liste u. a. die individuelle Kennnummer jedes einzelnen Rinds enthalten muss. Gemäß Artikel 2, Absatz 4, dieser Entscheidung sind die Angaben für die Liste der zuständigen Behörde gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, spätestens 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs der Tiere auf die Weide zu übermitteln.

63 Sowohl Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 als auch Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672 ist in zwingenden Formulierungen gefasst, in denen der Umfang der den Tierhaltern obliegenden Meldepflicht detailliert beschrieben und die Frist, die diesen Tierhaltern zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt ist, genau definiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 36).63 Sowohl Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, als auch Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672 ist in zwingenden Formulierungen gefasst, in denen der Umfang der den Tierhaltern obliegenden Meldepflicht detailliert beschrieben und die Frist, die diesen Tierhaltern zur Erfüllung dieser Verpflichtung gesetzt ist, genau definiert wird vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 36).

64 Außerdem sind in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich a. E. und in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 die Modalitäten der Verlängerung dieser Frist genau festgelegt. Die genaue Angabe dieser Modalitäten wäre aber ohne praktische Wirksamkeit, wenn es den Tierhaltern freistünde, diese Frist nicht einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 37).64 Außerdem sind in Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich a. E. und in Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, die Modalitäten der Verlängerung dieser Frist genau festgelegt. Die genaue Angabe dieser Modalitäten wäre aber ohne praktische Wirksamkeit, wenn es den Tierhaltern freistünde, diese Frist nicht einzuhalten vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 37).

65 Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672 und jenem von Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 ergibt sich somit, dass jeder Tierhalter verpflichtet ist, die für die Meldung der Verbringung eines Rindes in seinen oder aus seinem Betrieb vorgeschriebene Frist einzuhalten, um die beantragte gekoppelte Stützung zu erhalten, und dass daher die Einhaltung dieser Frist als eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 anzusehen ist.65 Aus dem Wortlaut von Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672 und jenem von Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, ergibt sich somit, dass jeder Tierhalter verpflichtet ist, die für die Meldung der Verbringung eines Rindes in seinen oder aus seinem Betrieb vorgeschriebene Frist einzuhalten, um die beantragte gekoppelte Stützung zu erhalten, und dass daher die Einhaltung dieser Frist als eine Voraussetzung für die Beihilfegewährung im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, anzusehen ist.

66 Freilich ist Art. 53 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 zu entnehmen, dass ein Tier unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen auch dann als beihilfefähig gelten sollte, wenn die in Unterabs. 1 dieses Art. 53 Abs. 4 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat innerhalb der in diesem Art. 53 Abs. 4 Unterabs. 2 genannten Grenzen festzusetzen ist.66 Freilich ist Artikel 53, Absatz 4, Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, zu entnehmen, dass ein Tier unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen auch dann als beihilfefähig gelten sollte, wenn die in Unterabs. 1 dieses Artikel 53, Absatz 4, genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat innerhalb der in diesem Artikel 53, Absatz 4, Unterabs. 2 genannten Grenzen festzusetzen ist.

67 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ein Tier gemäß § 13 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 beihilfefähig im Sinne von Art. 53 Abs. 4 Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 sein kann, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. In Anbetracht des Sachverhalts, wie er in der Vorlageentscheidung beschrieben worden ist, scheint diese Bestimmung im vorliegenden Fall hingegen nicht einschlägig zu sein, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.67 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass ein Tier gemäß Paragraph 13, der Direktzahlungs-Verordnung 2015 beihilfefähig im Sinne von Artikel 53, Absatz 4, Unterabs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, sein kann, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. In Anbetracht des Sachverhalts, wie er in der Vorlageentscheidung beschrieben worden ist, scheint diese Bestimmung im vorliegenden Fall hingegen nicht einschlägig zu sein, was jedoch das vorlegende Gericht zu prüfen hat.

68 Die sich aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils ergebende Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 wird durch den Kontext bestätigt, in den diese Bestimmung eingebettet ist.68 Die sich aus Rn. 65 des vorliegenden Urteils ergebende Auslegung von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, wird durch den Kontext bestätigt, in den diese Bestimmung eingebettet ist.

69 Aus Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a sowie aus den Erwägungsgründen 2, 28 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 geht nämlich hervor, dass der Begriff ‚Verstoß‘ in dieser Delegierten Verordnung u. a. zur Beschreibung des Falles verwendet wird, dass die Beihilfekriterien nicht erfüllt sind. Nach Art. 30 Abs. 4 Buchst. c dieser Delegierten Verordnung stellen fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank Verstöße dar. Im elften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2016/1393, der auf diese Bestimmung Bezug nimmt, wird aber ausdrücklich die fehlerhafte Eintragung in Bezug auf das Datum unter den Beispielen für fehlerhafte Eintragungen genannt.69 Aus Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a sowie aus den Erwägungsgründen 2, 28 und 31 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, geht nämlich hervor, dass der Begriff ‚Verstoß‘ in dieser Delegierten Verordnung u. a. zur Beschreibung des Falles verwendet wird, dass die Beihilfekriterien nicht erfüllt sind. Nach Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c dieser Delegierten Verordnung stellen fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank Verstöße dar. Im elften Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2016/1393, der auf diese Bestimmung Bezug nimmt, wird aber ausdrücklich die fehlerhafte Eintragung in Bezug auf das Datum unter den Beispielen für fehlerhafte Eintragungen genannt.

70 Die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung wird auch durch die mit der Verordnung Nr. 1760/2000 und der Entscheidung 2001/672 verfolgten Ziele bestätigt.70 Die in Rn. 65 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung wird auch durch die mit der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, und der Entscheidung 2001/672 verfolgten Ziele bestätigt.

71 Die Verordnung Nr. 1760/2000 soll nämlich, wie aus ihren Erwägungsgründen 4 bis 7 hervorgeht, das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarkts dauerhaft verbessern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 40).71 Die Verordnung Nr. 1760 aus 2000, soll nämlich, wie aus ihren Erwägungsgründen 4 bis 7 hervorgeht, das Vertrauen der Verbraucher in die Qualität von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen stärken, den Schutz der öffentlichen Gesundheit erhalten und die Stabilität des Rindfleischmarkts dauerhaft verbessern vergleiche , in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 40).

72 Um diese Ziele erreichen zu können, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit so vollkommen wirksam und zuverlässig ist, dass insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der nach Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgeschriebenen Frist meldet (Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 41).72 Um diese Ziele erreichen zu können, ist es unabdingbar, dass das System der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern jederzeit so vollkommen wirksam und zuverlässig ist, dass insbesondere die zuständigen Behörden im Fall einer Seuche die Herkunft eines Tieres rasch ausfindig machen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit auszuschließen. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Tierhalter Umsetzungen seiner Rinder der elektronischen Datenbank nicht innerhalb der nach Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgeschriebenen Frist meldet (Urteil vom 24. Mai 2007, Maatschap Schonewille-Prins, C-45/05, EU:C:2007:296, Rn. 41).

73 Außerdem geht im Wesentlichen aus dem 74. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 hervor, dass insbesondere in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung die in der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren es der Kommission auch ermöglichen sollen, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Kohärenz und Nichtkumulierung von Fördermitteln sowie die Höchstprozentsätze der nationalen Obergrenzen gemäß Art. 53 der Verordnung Nr. 1307/2013 und die damit verbundenen Gesamtbeträge einhalten.73 Außerdem geht im Wesentlichen aus dem 74. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, hervor, dass insbesondere in Bezug auf die fakultative gekoppelte Stützung die in der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren es der Kommission auch ermöglichen sollen, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung der Stützungsmaßnahmen die Anforderungen an Kohärenz und Nichtkumulierung von Fördermitteln sowie die Höchstprozentsätze der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 53, der Verordnung Nr. 1307 aus 2013, und die damit verbundenen Gesamtbeträge einhalten.

74 Die Bestimmungen der Entscheidung 2001/672 bezwecken nach deren drittem Erwägungsgrund auch, dass sich ‚zu jeder Zeit der Aufenthaltsort jedes Rindes feststellen [lässt]‘.

75 Daraus folgt, dass die Nichteinhaltung der in Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Meldefrist einen Verstoß gegen die in dieser Verordnung vorgesehene Kennzeichnung und Registrierung darstellt, so dass die betreffenden Tiere grundsätzlich nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 fallend angesehen werden können.75 Daraus folgt, dass die Nichteinhaltung der in Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Meldefrist einen Verstoß gegen die in dieser Verordnung vorgesehene Kennzeichnung und Registrierung darstellt, so dass die betreffenden Tiere grundsätzlich nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, fallend angesehen werden können.

76 Zweitens ist zu prüfen, ob die verspätete Meldung einer Umsetzung von Tieren einen Verstoß darstellt, der für die Überprüfung der Einhaltung der in Rede stehenden Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 nicht ausschlaggebend ist. Insoweit ergibt sich aus dieser Bestimmung zwar, dass das betreffende Tier in Fällen, in denen es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank handelt, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, erst dann als nicht ermittelt gilt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.76 Zweitens ist zu prüfen, ob die verspätete Meldung einer Umsetzung von Tieren einen Verstoß darstellt, der für die Überprüfung der Einhaltung der in Rede stehenden Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, nicht ausschlaggebend ist. Insoweit ergibt sich aus dieser Bestimmung zwar, dass das betreffende Tier in Fällen, in denen es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank handelt, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, erst dann als nicht ermittelt gilt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

77 Jedoch ist insoweit erstens darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 ergibt, dass diese Bestimmung nur Verstöße betrifft, die für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - ‚mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung [Nr. 639/2014]‘ - nicht ausschlaggebend sind. Daher sind Verstöße, die in einer Nichterfüllung der in Art. 7 der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne von Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 bestehen, vom Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c Satz 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 ausgenommen.77 Jedoch ist insoweit erstens darauf hinzuweisen, dass sich schon aus dem Wortlaut von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, ergibt, dass diese Bestimmung nur Verstöße betrifft, die für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - ‚mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung [Nr. 639/2014]‘ - nicht ausschlaggebend sind. Daher sind Verstöße, die in einer Nichterfüllung der in Artikel 7, der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Sinne von Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, bestehen, vom Anwendungsbereich von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c Satz 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, ausgenommen.

78 Zweitens kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 52 bis 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das Versäumnis, die erforderliche Meldung durch Eingabe der betreffenden Daten in die elektronische Tierdatenbank vorzunehmen, nicht einer ‚fehlerhaften Eintragung‘ in diese Datenbank im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 gleichgestellt werden. Eine verspätete Meldung beseitigt nämlich nur für die Zukunft einen Mangel, der mit Blick auf die geforderte ständige Rückverfolgbarkeit des Aufenthaltsorts des betreffenden Tiers eigentlich für die Vergangenheit nicht mehr korrigiert werden kann.78 Zweitens kann, wie die Generalanwältin in den Nrn. 52 bis 56 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, das Versäumnis, die erforderliche Meldung durch Eingabe der betreffenden Daten in die elektronische Tierdatenbank vorzunehmen, nicht einer ‚fehlerhaften Eintragung‘ in diese Datenbank im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, gleichgestellt werden. Eine verspätete Meldung beseitigt nämlich nur für die Zukunft einen Mangel, der mit Blick auf die geforderte ständige Rückverfolgbarkeit des Aufenthaltsorts des betreffenden Tiers eigentlich für die Vergangenheit nicht mehr korrigiert werden kann.

79 Diese Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 im Zusammenhang mit den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppelten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. 2015, L 214, S. 1) bestätigt, wonach sich aus Art. 53 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 639/2014 ergibt, dass ‚ein Tier, für das [die u. a. in der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehenen] Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung einmal nicht eingehalten wurden, lebenslänglich von der fakultativen gekoppelten Stützung ausgeschlossen [bleibt], und zwar unabhängig davon, ob der Fehler anschließend korrigiert wurde.‘79 Diese Auslegung wird durch den zweiten Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1383 der Kommission vom 28. Mai 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, im Zusammenhang mit den Beihilfefähigkeitsbedingungen bezüglich der Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren im Rahmen der gekoppelten Stützung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, (ABl. 2015, L 214, S. 1) bestätigt, wonach sich aus Artikel 53, Absatz 4, der Delegierten Verordnung Nr. 639 aus 2014, ergibt, dass ‚ein Tier, für das [die u. a. in der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen] Anforderungen in Bezug auf Kennzeichnung und Registrierung einmal nicht eingehalten wurden, lebenslänglich von der fakultativen gekoppelten Stützung ausgeschlossen [bleibt], und zwar unabhängig davon, ob der Fehler anschließend korrigiert wurde.‘

80 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dahin auszulegen sind, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.80 Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 18 Buchst. a sowie Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, dahin auszulegen sind, dass eine Meldung des Auftriebs von Rindern auf Sommerweiden in Berggebieten, die die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, festgelegte Frist nicht einhält, nicht als fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank angesehen werden kann, die im Sinne von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist, so dass diese Tiere nicht als unter die Kategorie ‚ermitteltes Tier‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Buchst. a dieser Delegierten Verordnung fallend angesehen werden können.

Zur zweiten Frage

81 Mit seiner zweiten Vorlagefrage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage zu verneinen wäre und daher keine gekoppelte Stützung für Rinder zu gewähren wäre, für welche die in Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1760/2000 vorgesehene Meldefrist nicht eingehalten worden ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 15 Abs. 1 und Art. 34 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dahin auszulegen sind, dass die in Art. 31 dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen auch dann anzuwenden sind, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.81 Mit seiner zweiten Vorlagefrage, die für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage zu verneinen wäre und daher keine gekoppelte Stützung für Rinder zu gewähren wäre, für welche die in Artikel 2, Absatz 2, und 4 der Entscheidung 2001/672 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins, und 2 der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, vorgesehene Meldefrist nicht eingehalten worden ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 15, Absatz eins, und Artikel 34, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, dahin auszulegen sind, dass die in Artikel 31, dieser Delegierten Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen auch dann anzuwenden sind, wenn die Meldung des Auftriebs der Rinder auf die Sommerweiden durch die Eingabe der fraglichen Daten in die elektronische Tierdatenbank verspätet erfolgte, die zuständige Behörde dem Begünstigten aber nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.

82 Aus Art. 31 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 geht hervor, dass Verwaltungssanktionen verhängt werden, wenn eine Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere festgestellt wird, d. h., wenn Verstöße vorliegen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage, dass die verspätete Meldung des Auftriebs von Rindern auf die Sommerweiden in Berggebieten einen Verstoß darstellt.82 Aus Artikel 31, Absatz eins, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, geht hervor, dass Verwaltungssanktionen verhängt werden, wenn eine Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Zahl der Tiere festgestellt wird, d. h., wenn Verstöße vorliegen. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Antwort auf die erste Vorlagefrage, dass die verspätete Meldung des Auftriebs von Rindern auf die Sommerweiden in Berggebieten einen Verstoß darstellt.

83 Nach Art. 31 Abs. 2 Unterabs. 3 dieser Delegierten Verordnung wird, wenn die nach Art. 31 Abs. 3 der Delegierten Verordnung berechnete Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der ermittelten Tiere mehr als 50 % beträgt, wie es in der Ausgangsrechtssache der Fall zu sein scheint, im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen und der gemäß Art. 30 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 ermittelten Zahl der Tiere entspricht.83 Nach Artikel 31, Absatz 2, Unterabs. 3 dieser Delegierten Verordnung wird, wenn die nach Artikel 31, Absatz 3, der Delegierten Verordnung berechnete Differenz zwischen der Zahl der angegebenen Tiere und der Zahl der ermittelten Tiere mehr als 50 % beträgt, wie es in der Ausgangsrechtssache der Fall zu sein scheint, im Rahmen der Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte gemäß Artikel 30, Absatz 3, der Delegierten Verordnung Anspruch gehabt hätte, nicht gewährt. Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der im Beihilfeantrag angegebenen und der gemäß Artikel 30, Absatz 3, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, ermittelten Zahl der Tiere entspricht.

84 Folglich verliert in einem solchen Fall der Tierhalter, der die gekoppelte Stützung beantragt, nicht nur den Anspruch auf diese Stützung, sondern wird darüber hinaus mit einer Verwaltungssanktion belegt.

85 Allerdings finden nach Art. 15 Abs. 1 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 die Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, diese Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.85 Allerdings finden nach Artikel 15, Absatz eins, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, die Verwaltungssanktionen keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, diese Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.

86 Im Unterschied zu Art. 30 Abs. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 schließt dieser Art. 15 Abs. 1 nicht bestimmte Verstöße von ihrem Anwendungsbereich aus.86 Im Unterschied zu Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, schließt dieser Artikel 15, Absatz eins, nicht bestimmte Verstöße von ihrem Anwendungsbereich aus.

87 Zudem findet gemäß Art. 34 dieser Delegierten Verordnung in Bezug auf angemeldete Tiere ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags Art. 15 der Delegierten Verordnung Anwendung auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in die elektronische Datenbank für Tiere.87 Zudem findet gemäß Artikel 34, dieser Delegierten Verordnung in Bezug auf angemeldete Tiere ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags Artikel 15, der Delegierten Verordnung Anwendung auf Fehler und Versäumnisse betreffend Eintragungen in die elektronische Datenbank für Tiere.

88 Aus dem in der Vorlageentscheidung dargestellten Sachverhalt scheint hervorzugehen, dass die zwölf Rinder, deren Auftrieb auf die Sommerweiden in den Berggebieten verspätet gemeldet wurde, bereits im Antrag auf gekoppelte Stützung identifiziert worden waren und somit ‚gemeldete Tiere‘ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 16 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 waren.88 Aus dem in der Vorlageentscheidung dargestellten Sachverhalt scheint hervorzugehen, dass die zwölf Rinder, deren Auftrieb auf die Sommerweiden in den Berggebieten verspätet gemeldet wurde, bereits im Antrag auf gekoppelte Stützung identifiziert worden waren und somit ‚gemeldete Tiere‘ im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 16 der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, waren.

89 Zudem geht aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervor, dass die Meldung des Auftriebs der in Rede stehenden Rinder auf Sommerweiden in Berggebieten durch die Eintragung dieser Angabe in die elektronische Tierdatenbank erfolgte.

90 Daraus folgt, wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass aufgrund von Art. 34 in Verbindung mit Art. 15 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist, vorausgesetzt allerdings, wie in der letztgenannten Bestimmung vorgesehen, dass die zuständige Behörde dem Begünstigten nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.90 Daraus folgt, wie die Generalanwältin in Nr. 74 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dass aufgrund von Artikel 34, in Verbindung mit Artikel 15, der Delegierten Verordnung Nr. 640 aus 2014, eine Verwaltungssanktion nicht allein deshalb verhängt werden darf, weil die erforderliche Meldung verspätet erfolgt ist, vorausgesetzt allerdings, wie in der letztgenannten Bestimmung vorgesehen, dass die zuständige Behörde dem Begünstigten nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hatte, und er von dieser Behörde nicht bereits über einen von ihr festgestellten Verstoß unterrichtet worden war.

91 Eine solche Auslegung ist außerdem geeignet, die mit der Verordnung Nr. 1760/2000 verfolgten Ziele zu erreichen, die, wie in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, von einer wirksamen Rückverfolgbarkeit der fraglichen Tiere abhängen. Die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, könnte nämlich jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen.“91 Eine solche Auslegung ist außerdem geeignet, die mit der Verordnung Nr. 1760 aus 2000, verfolgten Ziele zu erreichen, die, wie in Rn. 72 des vorliegenden Urteils ausgeführt, von einer wirksamen Rückverfolgbarkeit der fraglichen Tiere abhängen. Die Verhängung einer Verwaltungssanktion im Fall einer verspäteten Meldung in derselben Höhe, wie sie fällig wäre, wenn die Meldung überhaupt nicht erfolgt wäre, könnte nämlich jeden Anreiz zu einer solchen verspäteten Meldung beseitigen.“

D. Ergebnis des Revisionsverfahrens

27
Mit § 13 Abs. 2 und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 hat der österreichische Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten in Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere heranzuziehen. Die fakultativ gekoppelte Stützung ist nach diesen für das Jahr 2020 anzuwendenden Bestimmungen durch den Betriebsinhaber zunächst mit dem gemäß § 21 Abs. 1 Abs. 1b Horizontale GAP-Verordnung bis 15. Juni 2020 zu stellenden Mehrfachantrag-Flächen dem Grunde nach geltend zu machen. Die weitere Konkretisierung des Antrags erfolgt durch die Meldung des Auftriebs der Tiere mit dem in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG (Entscheidung 2001/672), genannten Inhalt.Mit Paragraph 13, Absatz 2, und 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 hat der österreichische Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten in Artikel 21, Absatz 4, Verordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere heranzuziehen. Die fakultativ gekoppelte Stützung ist nach diesen für das Jahr 2020 anzuwendenden Bestimmungen durch den Betriebsinhaber zunächst mit dem gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Absatz eins b, Horizontale GAP-Verordnung bis 15. Juni 2020 zu stellenden Mehrfachantrag-Flächen dem Grunde nach geltend zu machen. Die weitere Konkretisierung des Antrags erfolgt durch die Meldung des Auftriebs der Tiere mit dem in Artikel 2, Absatz 2, der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG (Entscheidung 2001/672), genannten Inhalt.
28
Die Meldung wird in der nationalen elektronischen Datenbank für Rinder - der Rinderdatenbank - gespeichert, aus der sich in der Folge die Anzahl der zum Stichtag 15. Juli gealpten Rinder ergab, die nach § 13 Abs. 3 Direktzahlungs-Verordnung 2015 für die Ermittlung der maßgeblichen Anzahl der Tiere entscheidend ist.Die Meldung wird in der nationalen elektronischen Datenbank für Rinder - der Rinderdatenbank - gespeichert, aus der sich in der Folge die Anzahl der zum Stichtag 15. Juli gealpten Rinder ergab, die nach Paragraph 13, Absatz 3, Direktzahlungs-Verordnung 2015 für die Ermittlung der maßgeblichen Anzahl der Tiere entscheidend ist.
29
Den Vorgaben des Unionsrechts in Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung 2001/672 folgend sieht § 6 Abs. 1a der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in der anzuwendenden Fassung vor, dass innerhalb von 15 Tagen insbesondere der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, zu melden ist.Den Vorgaben des Unionsrechts in Artikel 2, Absatz 4, der Entscheidung 2001/672 folgend sieht Paragraph 6, Absatz eins a, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in der anzuwendenden Fassung vor, dass innerhalb von 15 Tagen insbesondere der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer Tierhalter kommt, zu melden ist.
30
Im Sinn der zitierten Ausführungen des EuGH (Rn. 56 ff seiner Entscheidungsgründe) stellt eine Unterlassung der rechtzeitigen Meldung nach dieser Bestimmung einen Verstoß gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehene Kennzeichnung und Registrierung dar, sodass die betreffenden Tiere grundsätzlich nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 18 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 fallend angesehen werden können. Nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 gilt - in Entsprechung von Art. 53 Abs. 4 Unterabs. 2 Delegierte Verordnung Nr. 639/2014 - ein Tier allerdings auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.Im Sinn der zitierten Ausführungen des EuGH (Rn. 56 ff seiner Entscheidungsgründe) stellt eine Unterlassung der rechtzeitigen Meldung nach dieser Bestimmung einen Verstoß gegen die in der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehene Kennzeichnung und Registrierung dar, sodass die betreffenden Tiere grundsätzlich nicht als unter die Kategorie „ermitteltes Tier“ im Sinn von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 18 Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, fallend angesehen werden können. Nach Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 gilt - in Entsprechung von Artikel 53, Absatz 4, Unterabs. 2 Delegierte Verordnung Nr. 639 aus 2014, - ein Tier allerdings auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
31
Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Mitbeteiligte am 9. Mai 2020 (weitere) zwölf sonstige Rinder aufgetrieben, eine Meldung über den Almauftrieb aber erst am 15. Juni 2020 erstattet. Die Meldung erfolgte daher erst nach dem ersten Tag der Alpung im Sinn von § 13 Abs. 1 zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 und nach Ablauf der 15-tägigen Frist nach § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008.Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts hat der Mitbeteiligte am 9. Mai 2020 (weitere) zwölf sonstige Rinder aufgetrieben, eine Meldung über den Almauftrieb aber erst am 15. Juni 2020 erstattet. Die Meldung erfolgte daher erst nach dem ersten Tag der Alpung im Sinn von Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 und nach Ablauf der 15-tägigen Frist nach Paragraph 6, Absatz eins a, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008.
32
Wie sich aus der Beantwortung der ersten Frage durch den EuGH ergibt, stellt die verspätete Meldung nicht eine fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank im Sinn von Art. 30 Abs. 4 Buchst. c Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 dar, die für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist.Wie sich aus der Beantwortung der ersten Frage durch den EuGH ergibt, stellt die verspätete Meldung nicht eine fehlerhafte Eintragung in die elektronische Tierdatenbank im Sinn von Artikel 30, Absatz 4, Buchst. c Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, dar, die für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen bei diesem Antrag nicht ausschlaggebend ist.
33
Daraus folgt, dass die zwölf Tiere, die vom Mitbeteiligten am 9. Mai 2020 auf die Alm aufgetrieben wurden, nicht als ermittelt im genannten Sinn gelten und für sie nach § 13 Abs. 1 erster Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht.Daraus folgt, dass die zwölf Tiere, die vom Mitbeteiligten am 9. Mai 2020 auf die Alm aufgetrieben wurden, nicht als ermittelt im genannten Sinn gelten und für sie nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz Direktzahlungs-Verordnung 2015 keine fakultativ gekoppelte Stützung zusteht.
34
Zu klären war im Weiteren, ob Verwaltungssanktionen nach Art. 31 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 zu verhängen sind. Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts war insoweit zunächst unstrittig, dass die Tiere vom Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) des Mitbeteiligten, mit dem unter anderem die Gewährung einer gekoppelten Stützung beantragt wurde, umfasst waren und somit „gemeldete Tiere“ im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Nr. 16 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 vorlagen. Durch die verspätete Meldung des Almauftriebs am 15. Juni 2020, die der Eintragung in die elektronische Tierdatenbank (Rinderdatenbank) diente, hat der Mitbeteiligte die Behörde über sein Versäumnis hinsichtlich der rechtzeitigen Meldung des Almauftriebs nach § 6 Abs. 1a Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Kenntnis gesetzt. Vor der verspäteten Meldung des Almauftriebs hat die Behörde dem Mitbeteiligten weder ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt noch ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Antrag unterrichtet.Zu klären war im Weiteren, ob Verwaltungssanktionen nach Artikel 31, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, zu verhängen sind. Im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts war insoweit zunächst unstrittig, dass die Tiere vom Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) des Mitbeteiligten, mit dem unter anderem die Gewährung einer gekoppelten Stützung beantragt wurde, umfasst waren und somit „gemeldete Tiere“ im Sinn von Artikel 2, Absatz eins, Unterabs. 2 Nr. 16 Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, vorlagen. Durch die verspätete Meldung des Almauftriebs am 15. Juni 2020, die der Eintragung in die elektronische Tierdatenbank (Rinderdatenbank) diente, hat der Mitbeteiligte die Behörde über sein Versäumnis hinsichtlich der rechtzeitigen Meldung des Almauftriebs nach Paragraph 6, Absatz eins a, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 in Kenntnis gesetzt. Vor der verspäteten Meldung des Almauftriebs hat die Behörde dem Mitbeteiligten weder ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt noch ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Antrag unterrichtet.
35
Ausgehend von der Beantwortung der zweiten Frage durch den EuGH sind daher - entgegen den Annahmen der revisionswerbenden Partei - für die verspätete Meldung des Almauftriebs durch den Mitbeteiligten nach Art. 34 iVm. Art. 15 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 keine Verwaltungssanktionen nach Art. 31 Delegierte Verordnung Nr. 640/2014 zu verhängen.Ausgehend von der Beantwortung der zweiten Frage durch den EuGH sind daher - entgegen den Annahmen der revisionswerbenden Partei - für die verspätete Meldung des Almauftriebs durch den Mitbeteiligten nach Artikel 34, in Verbindung mit , Artikel 15, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, keine Verwaltungssanktionen nach Artikel 31, Delegierte Verordnung Nr. 640 aus 2014, zu verhängen.
36
Davon ist auch bereits das Bundesverwaltungsgericht - im Ergebnis zutreffend - ausgegangen. In diesem Sinn ist auch der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 19 Abs. 3 MOG der revisionswerbenden Partei erteilte Auftrag zu verstehen, eine diesen Vorgaben entsprechende Berechnung des Auszahlungsbetrages vorzunehmen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Davon ist auch bereits das Bundesverwaltungsgericht - im Ergebnis zutreffend - ausgegangen. In diesem Sinn ist auch der vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG der revisionswerbenden Partei erteilte Auftrag zu verstehen, eine diesen Vorgaben entsprechende Berechnung des Auszahlungsbetrages vorzunehmen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
37
Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 12. November 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62023CJ0350 Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022070003.J00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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