1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von drei Einfamilienwohnhäusern und einem Doppelhaus, vier Carports für insgesamt zehn PKW-Abstellplätze inklusive Abstellräumen und Fahrradabstellplätzen, vier Zufahrtsstraßen inklusive Müllsammelstellen, Flugdächern, fünf Luftwärmepumpen sowie der Durchführung von Geländeveränderungen unter Vorschreibung von Auflagen unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen gemäß §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) sowie § 24 Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz erteilt worden war, mit der Maßgabe ab, dass der Bescheid vom 5. Dezember 2022 dahingehend abgeändert werde, dass sich der Genehmigungsvermerk auf näher genannte korrigierte Pläne beziehe. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5. Dezember 2022, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung von drei Einfamilienwohnhäusern und einem Doppelhaus, vier Carports für insgesamt zehn PKW-Abstellplätze inklusive Abstellräumen und Fahrradabstellplätzen, vier Zufahrtsstraßen inklusive Müllsammelstellen, Flugdächern, fünf Luftwärmepumpen sowie der Durchführung von Geländeveränderungen unter Vorschreibung von Auflagen unter Zugrundelegung der Einreichunterlagen gemäß Paragraphen 19, und 29 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) sowie Paragraph 24, Steiermärkisches Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz erteilt worden war, mit der Maßgabe ab, dass der Bescheid vom 5. Dezember 2022 dahingehend abgeändert werde, dass sich der Genehmigungsvermerk auf näher genannte korrigierte Pläne beziehe. Eine Revision wurde für unzulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG - zusammengefasst und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, mit dem Vorbringen einer Abstandsverletzung zu seinem Grundstück habe der Revisionswerber ein Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG vorgebracht. Die festgestellte Abstandsverletzung sei durch eine Projektadaptierung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert worden. Mit der nunmehr genehmigten Projektänderung würden die Abstände gemäß § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Stmk. BauG eingehalten. Deshalb sei die Beschwerde - unter der Maßgabe der eingereichten Projektreduzierung - abzuweisen gewesen.Begründend führte das LVwG - zusammengefasst und soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - aus, mit dem Vorbringen einer Abstandsverletzung zu seinem Grundstück habe der Revisionswerber ein Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG vorgebracht. Die festgestellte Abstandsverletzung sei durch eine Projektadaptierung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert worden. Mit der nunmehr genehmigten Projektänderung würden die Abstände gemäß Paragraph 13, Absatz eins, und Absatz 2, Stmk. BauG eingehalten. Deshalb sei die Beschwerde - unter der Maßgabe der eingereichten Projektreduzierung - abzuweisen gewesen.
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In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „II. Anfechtungserklärung“ ausgeführt, das Erkenntnis werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht würden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses. Der Revisionswerber erachte sich „in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, insbesondere in seinem Nachbarrecht im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 - 3 Steiermärkisches Baugesetz“.In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird unter der Überschrift „II. Anfechtungserklärung“ ausgeführt, das Erkenntnis werde seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Geltend gemacht würden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Erkenntnisses. Der Revisionswerber erachte sich „in seinem subjektiv öffentlichen Recht verletzt, insbesondere in seinem Nachbarrecht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, 4, und 5 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, - 3 Steiermärkisches Baugesetz“.
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Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß § 28 Abs. 2 VwGG, sondern gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Durch die Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Dies bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere, dass ein Nachbar mit eingeschränkter Parteistellung konkret jene aus dem anwendbaren Materiengesetz ableitbaren subjektiven Rechte nennen muss, in denen er sich verletzt erachtet (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, Rn. 4, mwN). Fallbezogen wendet der Revisionswerber somit in Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des § 26 Abs. 1 Z 4 und 5 Stmk. BauG eine Verletzung der Abstandsbestimmungen gemäß § 13 Abs. 1 bis 3 leg. cit. ein.Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Revision von Parteien, die mit subjektiven Rechten am Verwaltungsverfahren beteiligt sind, nicht eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGG, sondern gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten hat. Durch die Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Dies bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere, dass ein Nachbar mit eingeschränkter Parteistellung konkret jene aus dem anwendbaren Materiengesetz ableitbaren subjektiven Rechte nennen muss, in denen er sich verletzt erachtet vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 14.9.2021, Ra 2021/06/0120, Rn. 4, mwN). Fallbezogen wendet der Revisionswerber somit in Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, und 5 Stmk. BauG eine Verletzung der Abstandsbestimmungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, bis 3 leg. cit. ein. 7
In Punkt „III. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ wird - nach Ausführungen, die der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (vgl. dazu etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2024/06/0065, Rn. 10, mwN) - als „wesentliche Rechtsfrage“ ausgeführt, ob ein „Nachbar im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2, 4 und insbesondere 5 Stmk BauG auch dann ein Nachbarrecht [besitzt], wenn die Abstandsvorschriften auf dem Bauplatz untereinander nicht eingehalten werden, aber durch die Verdichtung des Bauplatzes an sich und eines fortgesetzten Fehlers in der Planung, eine Gefährdung für sein Grundstück eintritt?“In Punkt „III. Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ wird - nach Ausführungen, die der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen vergleiche , dazu etwa VwGH 29.5.2024, Ra 2024/06/0065, Rn. 10, mwN) - als „wesentliche Rechtsfrage“ ausgeführt, ob ein „Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und insbesondere 5 Stmk BauG auch dann ein Nachbarrecht [besitzt], wenn die Abstandsvorschriften auf dem Bauplatz untereinander nicht eingehalten werden, aber durch die Verdichtung des Bauplatzes an sich und eines fortgesetzten Fehlers in der Planung, eine Gefährdung für sein Grundstück eintritt?“ 8
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Nachbarn gemäß § 13 Stmk. BauG ein Nachbarrecht nur hinsichtlich des ihrem Grundstück zugewandten Grenzabstandes zu (vgl. etwa VwGH 21.7.2022, Ra 2020/06/0124-0126, Rn. 9, mwN). Zu der Frage, ob Gebäude auf dem Bauplatz untereinander oder zu anderen Grenzen ausreichende Abstände einhalten, steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu (vgl. etwa VwGH 9.11.2011, 2010/06/0214, mwN).Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kommt Nachbarn gemäß Paragraph 13, Stmk. BauG ein Nachbarrecht nur hinsichtlich des ihrem Grundstück zugewandten Grenzabstandes zu vergleiche , etwa VwGH 21.7.2022, Ra 2020/06/0124-0126, Rn. 9, mwN). Zu der Frage, ob Gebäude auf dem Bauplatz untereinander oder zu anderen Grenzen ausreichende Abstände einhalten, steht dem Nachbarn kein Mitspracherecht zu vergleiche , etwa VwGH 9.11.2011, 2010/06/0214, mwN). Die vom Revisionswerber angeführte Rechtsfrage betreffend eine Verletzung von Abstandsbestimmungen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit bereits geklärt und das angefochtenen Erkenntnis steht damit im Einklang.Die vom Revisionswerber angeführte Rechtsfrage betreffend eine Verletzung von Abstandsbestimmungen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit bereits geklärt und das angefochtenen Erkenntnis steht damit im Einklang.
Sofern die Revision erkennbar nicht auf die Abstandsbestimmungen, sondern auf das „Abflussverhalten“ (gemeint wohl: § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 57 Stmk. BauG betreffend die Niederschlagswässer) abzielt, ist dem entgegen zu halten, dass eine Verletzung dieses Nachbarrechtes vom Revisionspunkt nicht umfasst ist, weshalb der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen nicht zu prüfen hat (siehe Rn. 6).Sofern die Revision erkennbar nicht auf die Abstandsbestimmungen, sondern auf das „Abflussverhalten“ (gemeint wohl: Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, Stmk. BauG betreffend die Niederschlagswässer) abzielt, ist dem entgegen zu halten, dass eine Verletzung dieses Nachbarrechtes vom Revisionspunkt nicht umfasst ist, weshalb der Verwaltungsgerichtshof dieses Vorbringen nicht zu prüfen hat (siehe Rn. 6).
Soweit eine allfällige Verletzung von § 26 Abs. 1, 4 und 5 Stmk. BauG angesprochen wird, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision kein konkretes fallbezogenes Vorbringen hierzu erstattet (vgl. etwa VwGH 14.6.2022, Ra 2022/05/0036, mwN).Soweit eine allfällige Verletzung von Paragraph 26, Absatz eins, 4, und 5 Stmk. BauG angesprochen wird, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision kein konkretes fallbezogenes Vorbringen hierzu erstattet vergleiche , etwa VwGH 14.6.2022, Ra 2022/05/0036, mwN).
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. November 2024