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Mit Straferkenntnis vom 26. April 2022 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz iVm. § 2 Abs. 1 der vom Bürgermeister der Gemeinde R am 29. Oktober 2015 im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung erlassenen Wasserleitungsordnung (WLO) mit einer Geldstrafe von € 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 82 Stunden). Zur Bezeichnung der Tat wurde im Spruch des Straferkenntnisses die Tatzeit mit 1. Dezember 2015 bis zumindest 17. Februar 2022 und der Tatort mit Gemeindeamt der Gemeinde R[...] bezeichnet sowie die Tathandlung wie folgt umschrieben:Mit Straferkenntnis vom 26. April 2022 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld den Revisionswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der vom Bürgermeister der Gemeinde R am 29. Oktober 2015 im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung erlassenen Wasserleitungsordnung (WLO) mit einer Geldstrafe von € 250 (Ersatzfreiheitsstrafe 82 Stunden). Zur Bezeichnung der Tat wurde im Spruch des Straferkenntnisses die Tatzeit mit 1. Dezember 2015 bis zumindest 17. Februar 2022 und der Tatort mit Gemeindeamt der Gemeinde R[...] bezeichnet sowie die Tathandlung wie folgt umschrieben:
„Aufgrund des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung [...] vom 01.12.2015 entstand für die Liegenschaft [...] ein Anschlusszwang an die Gemeindewasserleitung. Sie haben als Eigentümer dieser Liegenschaft [...] trotz bestehenden Anschlusszwanges Ihren Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung seit dem 01.12.2015 nicht der Gemeinde angezeigt, obwohl gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden hat. Eine Ausnahme für das Nichtbestehen des Anschlusszwanges gemäß § 2 Wasserleitungsanschlussgesetz liegt nicht vor.“„Aufgrund des Inkrafttretens der Wasserleitungsordnung [...] vom 01.12.2015 entstand für die Liegenschaft [...] ein Anschlusszwang an die Gemeindewasserleitung. Sie haben als Eigentümer dieser Liegenschaft [...] trotz bestehenden Anschlusszwanges Ihren Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung seit dem 01.12.2015 nicht der Gemeinde angezeigt, obwohl gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden hat. Eine Ausnahme für das Nichtbestehen des Anschlusszwanges gemäß Paragraph 2, Wasserleitungsanschlussgesetz liegt nicht vor.“
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Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die im Alleineigentum des Revisionswerbers stehende Liegenschaft [...] liege im Versorgungsbereich des gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde R. Der Revisionswerber habe zumindest von 1. Dezember 2015 bis 17. Februar 2022 gegenüber der Behörde keine Anmeldung des Wasserbezugs unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszwecks vorgenommen. Auf dem am 12. Jänner 2022 bei der Gemeinde R eingelangten und nur unvollständig ausgefüllten Erhebungsbogen habe der Revisionswerber keine Angaben zu der voraussichtlich benötigten Wassermenge und dem Verwendungszweck gemacht.
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Aufgrund der Erlassung der WLO sei für die Liegenschaft des Revisionswerbers ein Anschlusszwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz eingetreten. Damit träfen den Revisionswerber die damit verbundenen Verpflichtungen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen seit 1. Dezember 2015 resultiere daraus, dass der Revisionswerber „den ihm übermittelten Erhebungsbogen lediglich unzulänglich ausgefüllt“ an die Gemeinde gesandt habe. Eine Anmeldung des Wasserbezugs sei damit nicht erfolgt. Es liege ein Dauerdelikt vor. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes genüge im Sinn von § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten.Aufgrund der Erlassung der WLO sei für die Liegenschaft des Revisionswerbers ein Anschlusszwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz eingetreten. Damit träfen den Revisionswerber die damit verbundenen Verpflichtungen. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen seit 1. Dezember 2015 resultiere daraus, dass der Revisionswerber „den ihm übermittelten Erhebungsbogen lediglich unzulänglich ausgefüllt“ an die Gemeinde gesandt habe. Eine Anmeldung des Wasserbezugs sei damit nicht erfolgt. Es liege ein Dauerdelikt vor. Für die Verwirklichung des Straftatbestandes genüge im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. 5
Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 3128/2022-6, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Daraufhin erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Zur Zulässigkeit der Revision wird unter anderem geltend gemacht, die Umschreibung der dem Revisionswerber vorgeworfenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) sei mangelhaft erfolgt, sodass sich die Entscheidung schon deshalb als rechtswidrig erweise. Dem Spruch des (vom Verwaltungsgericht bestätigten) Straferkenntnisses sei nicht klar zu entnehmen, welche Umstände konkret vom Revisionswerber gegenüber der Behörde anzugeben gewesen wären. Auch sei in der - auf Grundlage von § 8 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz erlassenen - WLO angeordnet worden, dass von den Liegenschaftseigentümern der Wasserbezug mittels Anmeldungsbogen binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekanntzugeben sei. Der Liegenschaftseigentümer sei daher nur nach Maßgabe dieser Bestimmung zur Meldung des Wasserbezuges verpflichtet. Im Spruch des Straferkenntnisses sei aber insbesondere nicht bezeichnet worden, wann dem Revisionswerber ein Anmeldungsbogen zugestellt worden sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird unter anderem geltend gemacht, die Umschreibung der dem Revisionswerber vorgeworfenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) sei mangelhaft erfolgt, sodass sich die Entscheidung schon deshalb als rechtswidrig erweise. Dem Spruch des (vom Verwaltungsgericht bestätigten) Straferkenntnisses sei nicht klar zu entnehmen, welche Umstände konkret vom Revisionswerber gegenüber der Behörde anzugeben gewesen wären. Auch sei in der - auf Grundlage von Paragraph 8, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz erlassenen - WLO angeordnet worden, dass von den Liegenschaftseigentümern der Wasserbezug mittels Anmeldungsbogen binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekanntzugeben sei. Der Liegenschaftseigentümer sei daher nur nach Maßgabe dieser Bestimmung zur Meldung des Wasserbezuges verpflichtet. Im Spruch des Straferkenntnisses sei aber insbesondere nicht bezeichnet worden, wann dem Revisionswerber ein Anmeldungsbogen zugestellt worden sei. 9
Die Revision erweist sich im Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und berechtigt.
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§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz, LGBl. 6951-3 idF LGBl. Nr. 85/2016, lauten auszugsweise:Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz, LGBl. 6951-3 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2016,, lauten auszugsweise: „§ 7 Anmeldung des Wasserbezuges
(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.
§ 8 WasserleitungsordnungParagraph 8, Wasserleitungsordnung
(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über
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die Anmeldung des Wasserbezuges;
§ 10 BehördenParagraph 10, Behörden
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet.(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht Absatz 2, anzuwenden ist, das zur Besorgung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches berufene Organ jener Gemeinde, in deren Gebiet die Wasserversorgung stattfindet.
§ 12 StrafbestimmungenParagraph 12, Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer
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die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungsordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;die in Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, sowie in der Wasserleitungsordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;
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§ 2 Abs. 1 der WLO lautet auszugsweise:Paragraph 2, Absatz eins, der WLO lautet auszugsweise:
„§ 2 Anmeldung des Wasserbezugs
Die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich (§ 1 Abs. 1) haben den Wasserbezug dem Bürgermeister der Gemeinde R[...] mittels Anmeldebogen (Beilage) binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben. [...]“Die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich (Paragraph eins, Absatz eins,) haben den Wasserbezug dem Bürgermeister der Gemeinde R[...] mittels Anmeldebogen (Beilage) binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben. [...]“
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Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Revisionswerber hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl. etwa VwGH 26.3.2024, Ra 2021/11/0070, mwN). Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068,0069, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Revisionswerber hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , etwa VwGH 26.3.2024, Ra 2021/11/0070, mwN). Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche , etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068,0069, mwN). 14
§ 2 WLO enthält in Entsprechung von § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz nähere Vorschriften über die Anmeldung des Wasserbezuges nach § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz. Danach hat die Bekanntgabe des Wasserbezugs gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde R - somit im Sinn von § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz die Angabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes - durch die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich mittels Anmeldebogen „binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung“ zu erfolgen.Paragraph 2, WLO enthält in Entsprechung von Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz nähere Vorschriften über die Anmeldung des Wasserbezuges nach Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz. Danach hat die Bekanntgabe des Wasserbezugs gegenüber dem Bürgermeister der Gemeinde R - somit im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz die Angabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes - durch die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich mittels Anmeldebogen „binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung“ zu erfolgen. 15
Daraus folgt, dass der Eintritt der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wasserbezugs nicht bereits aufgrund des Anschlußzwanges eintritt, sondern auch die Zustellung des Anmeldebogens an den verpflichteten Liegenschaftseigentümer voraussetzt und eine Säumnis erst nach Ablauf der darauf folgenden 14-tägigen Frist eintritt. An eine solche Säumnis knüpft das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz iVm. § 2 Abs. 1 WLO an. Dem folgend ist die Revision damit im Recht, dass ein Schuldspruch wegen dieser Verwaltungsübertretung, um die dargestellten Erfordernisse nach § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten muss, aus denen sich der Eintritt dieser Säumnis ergibt.Daraus folgt, dass der Eintritt der Verpflichtung zur Bekanntgabe des Wasserbezugs nicht bereits aufgrund des Anschlußzwanges eintritt, sondern auch die Zustellung des Anmeldebogens an den verpflichteten Liegenschaftseigentümer voraussetzt und eine Säumnis erst nach Ablauf der darauf folgenden 14-tägigen Frist eintritt. An eine solche Säumnis knüpft das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, WLO an. Dem folgend ist die Revision damit im Recht, dass ein Schuldspruch wegen dieser Verwaltungsübertretung, um die dargestellten Erfordernisse nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten muss, aus denen sich der Eintritt dieser Säumnis ergibt.
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In dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. April 2022 wurde dem Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 iVm. § 12 Abs. 1 Z 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz iVm. § 2 Abs. 1 WLO im Zeitraum 1. Dezember 2015 bis zumindest 17. Februar 2022 vorgeworfen. Die Tatumstände, aus denen sich zur Tatzeit gegebenenfalls das Vorliegen einer Säumnis mit der Bekanntgabe des Wasserbezugs im Sinn von § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz ergibt - somit die Zusendung eines Anmeldebogens und das darauf folgende ungenutzte Verstreichen einer 14-tägigen Frist - sind dem Schuldspruch jedoch nicht zu entnehmen. Schon deshalb entspricht die Umschreibung der Tat nicht den dargestellten Anforderungen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob - wie von der Revision behauptet - auch die Darstellung der Umstände, die zu melden gewesen wären, im Spruch nicht mit ausreichender Deutlichkeit erfolgt ist.In dem vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 26. April 2022 wurde dem Revisionswerber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, WLO im Zeitraum 1. Dezember 2015 bis zumindest 17. Februar 2022 vorgeworfen. Die Tatumstände, aus denen sich zur Tatzeit gegebenenfalls das Vorliegen einer Säumnis mit der Bekanntgabe des Wasserbezugs im Sinn von Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz ergibt - somit die Zusendung eines Anmeldebogens und das darauf folgende ungenutzte Verstreichen einer 14-tägigen Frist - sind dem Schuldspruch jedoch nicht zu entnehmen. Schon deshalb entspricht die Umschreibung der Tat nicht den dargestellten Anforderungen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob - wie von der Revision behauptet - auch die Darstellung der Umstände, die zu melden gewesen wären, im Spruch nicht mit ausreichender Deutlichkeit erfolgt ist. 17
Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Aufwandersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 erster Satz VwGG ist vor dem Hintergrund, dass das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz in Ausführung des § 36 Abs. 1 WRG 1959 ergangen ist, der Bund (vgl. idS VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028, mwN).Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Aufwandersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, erster Satz VwGG ist vor dem Hintergrund, dass das NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz in Ausführung des Paragraph 36, Absatz eins, WRG 1959 ergangen ist, der Bund vergleiche , idS VwGH 29.3.2021, Ra 2020/07/0028, mwN). Wien, am 12. November 2024