TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/13 Ra 2021/17/0047

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Veröffentlicht am 13.11.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
E3L E19103010
E6J
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Steiermark
L92406 Betreuung Grundversorgung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
17 Vereinbarungen gemäss Art 15a B-VG
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z3
B-VG Art10 Abs1 Z7
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art15a
EURallg
FamLAG 1967
FamLAG 1967 §2 idF 2015/I/144
FlKonv Art23
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art2 Abs1 Z6
Grundversorgung Vereinbarung Art15a B-VG 2004 Art4 Abs1 Z1
GrundversorgungsG Bund 2005 §2 Abs1 idF 2019/I/053
GrundversorgungsG Stmk 2016
GrundversorgungsG Stmk 2016 §1
GrundversorgungsG Stmk 2016 §11
GrundversorgungsG Stmk 2016 §11 Abs1 Z1
GrundversorgungsG Stmk 2016 §14
GrundversorgungsG Stmk 2016 §2 Z3 lita
GrundversorgungsG Stmk 2016 §2 Z3 litf
GrundversorgungsG Stmk 2016 §24
GrundversorgungsG Stmk 2016 §3
GrundversorgungsG Stmk 2016 §3 Abs1
GrundversorgungsG Stmk 2016 §6 Abs5
GrundversorgungsG-DVO Stmk 2016
MSG Stmk 2011
MSG Stmk 2011 §4 Abs3 Z4
MSG Stmk 2011 §6 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
32011L0095 Status-RL Art29
32011L0095 Status-RL Art29 Abs1
32013L0033 Aufnahme-RL Art17
62017CJ0713 Ayubi VORAB
62020CJ0462 ASGI u.a. VORAB
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
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  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
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  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz, Mag. Berger, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der S A, vertreten durch Dr. Friedrich Reiter, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Anton-Auer-Straße 7a/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Jänner 2021, LVwG 41.35-2515/2020-12, betreffend Rückforderung von Leistungen aus der Grundversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 29. Mai 2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige, aufgrund einer Nachzahlung von Familienbeihilfe einen Rückersatz für im Zeitraum 1. Mai 2017 bis 22. September 2017 zu Unrecht bezogene Leistungen aus der Grundversorgung in Höhe von € 4.915,-- zu leisten habe.
2
Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde.
3
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. September 2020 wurde der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unter Beibehaltung des zurückzuzahlenden Betrages dahingehend modifiziert, dass die Rückforderung „auf Grund der Nachzahlung der Familienbeihilfe am 06.10.2017 für den Zeitraum Mai 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von € 7.027,60“ erfolge. Weiters wurde eine „Teilzahlung“ von monatlich € 50,-- beginnend ab November 2020 festgelegt.
4
Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage ihrer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG).
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde unter Modifizierung des Spruchs der Berufungsvorentscheidung ab, wobei der Beginn für die „monatliche Teilzahlungsverpflichtung“ von € 50,-- mit März 2021 festgelegt wurde (Spruchpunkt I.). Das LVwG sprach überdies aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das LVwG die Beschwerde unter Modifizierung des Spruchs der Berufungsvorentscheidung ab, wobei der Beginn für die „monatliche Teilzahlungsverpflichtung“ von € 50,-- mit März 2021 festgelegt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Das LVwG sprach überdies aus, dass eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
6
Begründend stellte das LVwG fest, die Revisionswerberin, ihr Ehemann und ihre damals fünf minderjährigen Kinder seien mit Bescheid vom 9. November 2015 in die Grundversorgung des Landes Steiermark aufgenommen worden. Die Familie habe aus diesem Titel ab März 2017 u.a. Verpflegungsgeld in Höhe von € 1.050,-- monatlich und im letzten Bezugszeitraum (von 1. bis 22. September 2017) € 715,-- bezogen.
7
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) jeweils vom 15. Mai 2017 sei der Revisionswerberin, ihrem Ehemann und den Kindern der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Diese Bescheide seien am 18. bzw. 22. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen. Am 18. September 2017 bzw. 22. September 2017 seien der Ehemann bzw. die Revisionswerberin und ihre Kinder aus der Grundversorgung entlassen worden, weil die Viermonatsfrist betreffend den Anspruch auf Grundversorgung nach rechtskräftig zuerkanntem Asylstatus abgelaufen gewesen sei. Im Rahmen einer „Hilfsbedürftigkeitsprüfung“ habe die belangte Behörde Kenntnis von einer am 6. Oktober 2017 erfolgten Gewährung der Familienbeihilfe für die Monate Mai 2017 bis einschließlich Oktober 2017 in der Höhe von (insgesamt) € 7.027,60 für die fünf Kinder der Revisionswerberin erlangt. Umgerechnet auf die Monate Mai bis September 2017 ergebe sich in Berücksichtigung eines monatlichen Bezuges von € 1.139,90 ein Nachzahlungsbetrag von € 5.699,50.
8
Ein Absehen von der Rückerstattungsverpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 5 StGVG sei nicht geboten, weil in der monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von € 50,-- keine soziale Härte erkennbar sei. Neben der bedarfsorientierten Mindestsicherung werde auch aktuell die Familienbeihilfe sowie für das nunmehr sechste Kind (das nach dem Rückforderungszeitraum geboren worden sei) Kinderbetreuungsgeld bezogen. Ein wegen des Gesundheitszustandes geltend gemachter erhöhter Bedarf für dieses jüngste Kind sei nicht nachgewiesen worden.Ein Absehen von der Rückerstattungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, StGVG sei nicht geboten, weil in der monatlichen Ratenzahlung in der Höhe von € 50,-- keine soziale Härte erkennbar sei. Neben der bedarfsorientierten Mindestsicherung werde auch aktuell die Familienbeihilfe sowie für das nunmehr sechste Kind (das nach dem Rückforderungszeitraum geboren worden sei) Kinderbetreuungsgeld bezogen. Ein wegen des Gesundheitszustandes geltend gemachter erhöhter Bedarf für dieses jüngste Kind sei nicht nachgewiesen worden.
9
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10
In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, gemäß Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (im Folgenden: Statusrichtlinie) würden die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhielten. Hilfsbedürftige österreichische Staatsbürger, die von Mai 2017 bis Oktober 2017 in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz gehabt hätten, erhielten die notwendige Sozialhilfe aufgrund des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes und zwar abhängig von der Höhe des Einkommens, welches durch § 1 Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBL. Nr. 109, bestimmt werde. Demnach zähle die Familienbeihilfe nicht zum Einkommen. Der „Gruppe der anerkannten Flüchtlinge“ würden in der Steiermark in den ersten vier Monaten weiter Ansprüche aus der Grundversorgung zukommen. Das LVwG vertrete die Auffassung, dass die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum - anders als bei österreichischen Staatsbürgern - auf diese Leistungen anzurechnen sei und unterstelle dem § 11 Abs. 1 Z 1 StGVG damit einen unionsrechtswidrigen Inhalt. Zu dieser Frage fehle aber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (im Folgenden: Statusrichtlinie) würden die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden sei, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaates erhielten. Hilfsbedürftige österreichische Staatsbürger, die von Mai 2017 bis Oktober 2017 in der Steiermark ihren Hauptwohnsitz gehabt hätten, erhielten die notwendige Sozialhilfe aufgrund des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes und zwar abhängig von der Höhe des Einkommens, welches durch Paragraph eins, Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016, LGBL. Nr. 109, bestimmt werde. Demnach zähle die Familienbeihilfe nicht zum Einkommen. Der „Gruppe der anerkannten Flüchtlinge“ würden in der Steiermark in den ersten vier Monaten weiter Ansprüche aus der Grundversorgung zukommen. Das LVwG vertrete die Auffassung, dass die Familienbeihilfe in diesem Zeitraum - anders als bei österreichischen Staatsbürgern - auf diese Leistungen anzurechnen sei und unterstelle dem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StGVG damit einen unionsrechtswidrigen Inhalt. Zu dieser Frage fehle aber Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
12
Bereits mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig. Sie ist auch begründet.
13
Art. 23 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, lautet:Artikel 23, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, lautet:

„Artikel 23

Öffentliche Unterstützungen

Die vertragschließenden Staaten sollen den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf ihrem Gebiete aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird.“

14
Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), lautet:Artikel 29, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), lautet:

„Artikel 29

Sozialhilfeleistungen

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.

(2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“

15
Art. 17 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie), lautet auszugsweise:Artikel 17, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie), lautet auszugsweise:

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

[...]

(4) Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.

[...]“

16
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, lautet auszugsweise:Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung - Artikel 15 a, B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, lautet auszugsweise:

„Artikel 1

Zielsetzung

(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.

(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Absatz eins, ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.

[...]

(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Artikel 2.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen/Zielgruppe

(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind - unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, - hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind

1.
Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist,

[...]

6.
Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

[...]

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.

(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:

1.
Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art. 1 Abs. 4),Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Artikel eins, Absatz 4,),

[...]

Artikel 4

Aufgaben der Länder

(1) Die Aufgaben der Länder sind:

1.
Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,
2.
Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 und 6 in die Betreuung,Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 und 6 in die Betreuung,
3.
Entscheidung über die Entlassung betreuter Fremder; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesasylamt zu treffen,
4.
Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur,

[...]

Artikel 6

Grundversorgung

(1) Die Grundversorgung umfasst:

1.
Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beachtung der Familieneinheit,
2.
Versorgung mit angemessener Verpflegung,
3.
Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Art. 9 Z 2,Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Artikel 9, Ziffer 2,,
4.
Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
5.
Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
6.
Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
7.
Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,
8.
Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
9.
Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
10.
Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
11.
Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
12.
Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
13.
Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
14.
Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

[...]

Artikel 10

Kosten

(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 normierten Kostenhöchstsätze.(1) Die Gesamtkosten die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Artikel 11, Absatz 4, erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Artikel 9, normierten Kostenhöchstsätze.

[...]“

17
Das Gesetz über die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz - StGVG), LGBl. 111/2016, lautet auszugsweise:Das Gesetz über die Grundversorgung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder (Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz - StGVG), Landesgesetzblatt 111 aus 2016,, lautet auszugsweise:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (in den folgenden Paragrafen als Fremde bezeichnet).

§ 2Paragraph 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.
Fremde: Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, und Staatenlose;
2.
hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (§§ 4 bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind.hilfsbedürftige Fremde: Fremde, die den Lebensbedarf (Paragraphen 4, bis 6) für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten. Hilfsbedürftigkeit liegt nicht vor, wenn ein anderer Mitgliedstaat nach unionsrechtlichen Bestimmungen, der Bund, ein anderes Bundesland oder sonstige Personen, Einrichtungen oder Stellen zur Erbringung von Leistungen der Grundversorgung oder gleichartiger Leistungen verpflichtet sind.
3.
schutzbedürftige Fremde: Fremde,
a)
ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz oder eines Asylantrages (Asylwerberin/Asylwerber) bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens;

[...]

f)
denen Asyl gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

[...]

§ 3Paragraph 3

Voraussetzungen

(1) Grundversorgung wird Fremden gewährt, die - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder diesen im Fall der Zuweisung unmittelbar in der Steiermark begründen.

[...]

2. Abschnitt

Leistungen der Grundversorgung

§ 4Paragraph 4

Leistungen

Im Rahmen der Grundversorgung sind folgende Leistungen zu gewähren:

1.
Unterbringung

[...]

2.
angemessene Verpflegung;
3.
monatliches Taschengeld,

[...]

4.
Krankenversorgung durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG;
5.
über Z. 4 hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;über Ziffer 4, hinausgehende notwendige Leistungen, die durch die Krankenversicherung nicht abgedeckt sind, nach Einzelfallprüfung;
6.
Maßnahmen für pflegebedürftige Personen;
7.
Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr;
8.
Übernahme von Transportkosten bei angeordneten Überstellungen und behördlichen Ladungen;
9.
Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und Bereitstellung des Schulbedarfs für SchülerInnen;
10.
Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall;
11.
notwendige Bekleidung;
12.
Kostenübernahme eines einfachen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages maximal in derselben Höhe;
13.
Rückkehrberatung, Übernahme von Reisekosten sowie Gewährung einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen;
14.
die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung.

[...]

§ 6Paragraph 6

Form und Höhe der Leistungen

(1) Leistungen können in Form von Geld- und/oder Sachleistungen, wie Unterbringung in einer organisierten Unterkunft, gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Leistungsform.

[...]

(4) Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, können bis zur Höhe der durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Kostenhöchstsätze gewährt werden.

(5) Die Höhe der Leistungen ist unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei auch das Einkommen der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sowie der unterhaltspflichtigen Personen zu berücksichtigen ist. Als Einkommen und verwertbares Vermögen sind grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen.

[...]

§ 7Paragraph 7

Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen

(1) Leistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn Fremde

[...]

8.
den Anzeige-, Mitwirkungs- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommen, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurden;

[...]

(2) Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des § 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.(2) Leistungen sind überdies zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3, nicht oder nicht mehr vorliegen oder das Asylverfahren eingestellt oder gegenstandslos wurde.

(3) Die Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Leistungen hat verhältnismäßig zu erfolgen. Auf die Situation besonders schutzbedürftiger Fremder ist Rücksicht zu nehmen.

[...]

3. Abschnitt

Rückerstattungspflicht

§ 11Paragraph 11

Rückerstattungspflicht

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind rückzuerstatten, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass im Zeitpunkt der Gewährung Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hat oder rückwirkend zuerkannt wurde, das nicht berücksichtigt wurde oder

[...]

(4) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden.

(5) Von der Rückerstattungspflicht kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies für die verpflichtete Person eine soziale Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre.

4. Abschnitt

Verfahren

[...]

§ 13Paragraph 13

Entscheidung

[...]

(3) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid,

[...]

2.
in den Fällen des § 11.in den Fällen des Paragraph 11,

[...]

§ 24Paragraph 24

Übergangsbestimmungen

Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.Leistungen, die Personen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, gewährt werden, gelten als Leistungen im Sinne dieses Gesetzes.

[...]“

18
Das Gesetz vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz - StMSG), LGBl. Nr. 14/2011 idF LGBl. Nr. 79/2017, lautet auszugsweise:Das Gesetz vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz - StMSG), Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, lautet auszugsweise:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Paragraph eins

Ziele

Zur verstärkten Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung wird eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden ‚Mindestsicherung‘) geschaffen. Die Mindestsicherung soll eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung ihrer Bezieherinnen/Bezieher in das Erwerbsleben weitestmöglich fördern.

§ 2Paragraph 2

Grundsätze für die Leistung

(1) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auf die Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse, insbesondere auf den körperlichen, geistigen und psychischen Zustand, sowie die Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß der sozialen Integration der Hilfe suchenden Person durch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung Bedacht zu nehmen.

(2) Art und Umfang der Leistung der Mindestsicherung sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird.

§ 3Paragraph 3

Erfasste Bedarfsbereiche

(1) Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie § 18 Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.(1) Die Mindestsicherung wird durch pauschalierte Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes, jeweils außerhalb von stationären Einrichtungen gemäß dem Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 sowie Paragraph 18, Steiermärkisches Behindertengesetz sowie durch die bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen erbracht.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Strom, Heizung, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

[...]

2. Abschnitt

Voraussetzungen für die Leistung

§ 4Paragraph 4

Persönliche Voraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben Personen, die

1.
hilfebedürftig sind,
2.
ihren Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Steiermark haben und
3.
zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 gehören jedenfalls:(2) Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:

1.
österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verfügen;

[...]

3.
Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005;

[...]

(3) Keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben insbesondere:

[...]

4.
Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz geltend machen können.

[...]

§ 5Paragraph 5

Subsidiarität

(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß § 10 nicht erreicht.(1) Ansprüche auf Leistungen nach diesem Gesetz bestehen nur, soweit kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß Paragraph 10, nicht erreicht.

(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (§ 3) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.(2) Leistungen nach diesem Gesetz sind überdies nur so weit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf (Paragraph 3,) nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

§ 6Paragraph 6

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen.

(2) Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte. Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen. Nicht als Einkommen gelten:

1.
Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich;

[...]

(2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Abs. 3 alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß § 10 Abs. 1 Z 3.(2a) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen gelten vorbehaltlich des Absatz 3, alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,

(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden - zum Adressatenkreis des § 4 Abs. 1 Z 3 zählenden - Personen, der den Mindeststandard gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 lit. a jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.(3) Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfe suchenden Person lebenden - zum Adressatenkreis des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, zählenden - Personen, der den Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, jeweils übersteigt. Das Nichtvorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft ist von den Hilfe suchenden Personen nachzuweisen.

[...]“

19
Die Republik Österreich hat mit Art. 23 Genfer Flüchtlingskonvention die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung zu gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird (vgl. VfSlg. 20.503/2021).Die Republik Österreich hat mit Artikel 23, Genfer Flüchtlingskonvention die völkerrechtliche Verpflichtung übernommen, Flüchtlingen, die sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung zu gewähren, wie sie ihren eigenen Staatsbürgern zuteil wird vergleiche , VfSlg. 20.503 aus 2021,).
20
Diese Verpflichtung wird durch Art. 29 Abs. 1 der Statusrichtlinie auch im Unionsrecht normiert. Nach dieser Bestimmung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Demnach muss ein Mitgliedstaat Personen, denen er internationalen Schutz gewährt hat, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen (vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, Rn. 25).Diese Verpflichtung wird durch Artikel 29, Absatz eins, der Statusrichtlinie auch im Unionsrecht normiert. Nach dieser Bestimmung tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. Demnach muss ein Mitgliedstaat Personen, denen er internationalen Schutz gewährt hat, Sozialleistungen in gleicher Höhe gewähren wie seinen eigenen Staatsangehörigen vergleiche , in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, Rn. 25).
21
Zwar enthält die Statusrichtlinie keine näheren Angaben zu den Leistungen, welche die Empfänger der Sozialhilfe nach Art. 29 erhalten sollten, doch bezieht sich der Begriff der „Sozialhilfeleistungen“ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt (vgl. EuGH 28.10.2021, ASGI u.a., C-462/20, Rn. 34, mwN).Zwar enthält die Statusrichtlinie keine näheren Angaben zu den Leistungen, welche die Empfänger der Sozialhilfe nach Artikel 29, erhalten sollten, doch bezieht sich der Begriff der „Sozialhilfeleistungen“ nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf sämtliche von öffentlichen Stellen eingerichteten Hilfssysteme, die auf nationaler, regionaler oder örtlicher Ebene bestehen und die ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt vergleiche , EuGH 28.10.2021, ASGI u.a., C-462/20, Rn. 34, mwN).
22
Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, mit der nur eingeschränkt gewährten (österreichischen) Bedarfsorientierten Mindestsicherung an Personen, die vom Anwendungsbereich des Art. 29 der Statusrichtlinie erfasst sind, beschäftigt und dabei Folgendes ausgesprochen:Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 21. November 2018, Ayubi, C-713/17, mit der nur eingeschränkt gewährten (österreichischen) Bedarfsorientierten Mindestsicherung an Personen, die vom Anwendungsbereich des Artikel 29, der Statusrichtlinie erfasst sind, beschäftigt und dabei Folgendes ausgesprochen:

„38 Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 räumt den Mitgliedstaaten zwar insbesondere bei der Festlegung der Höhe der Sozialhilfe, die sie für notwendig erachten, ein gewisses Ermessen ein, doch erlegt er jedem Mitgliedstaat mit unmissverständlichen Worten eine genaue und unbedingte Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auf, die darin besteht, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Flüchtling, dem er Schutz gewährt, im gleichen Umfang Sozialhilfe erhält wie seine eigenen Staatsangehörigen.„38 Artikel 29, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 räumt den Mitgliedstaaten zwar insbesondere bei der Festlegung der Höhe der Sozialhilfe, die sie für notwendig erachten, ein gewisses Ermessen ein, doch erlegt er jedem Mitgliedstaat mit unmissverständlichen Worten eine genaue und unbedingte Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auf, die darin besteht, dafür Sorge zu tragen, dass jeder Flüchtling, dem er Schutz gewährt, im gleichen Umfang Sozialhilfe erhält wie seine eigenen Staatsangehörigen.

39 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ähnliche Bestimmungen wie Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, die die Gleichbehandlung mit Inländern vorschreiben oder bestimmte Ungleichbehandlungen verbieten, unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, EU:C:1999:228, Rn. 63 und 74, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 78, sowie vom 6. März 2014, Napoli, C-595/12, EU:C:2014:128, Rn. 48 und 50).39 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ähnliche Bestimmungen wie Artikel 29, Absatz eins, der Richtlinie 2011/95, die die Gleichbehandlung mit Inländern vorschreiben oder bestimmte Ungleichbehandlungen verbieten, unmittelbare Wirkung haben vergleiche , in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 1999, Sürül, C-262/96, EU:C:1999:228, Rn. 63 und 74, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 78, sowie vom 6. März 2014, Napoli, C-595/12, EU:C:2014:128, Rn. 48 und 50).

40 In diesem Kontext ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die nationalen Gerichte und die Verwaltungsorgane, sofern eine mit den Anforderungen des Unionsrechts übereinstimmende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich ist, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen einräumt, zu schützen haben, indem sie entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls unangewendet lassen (Urteil vom 7. September 2017, H., C-174/16, EU:C:2017:637, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

23
Die Umsetzung der genannten völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung ist kompetenzrechtlich zwischen Bund und Ländern geteilt. Die Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes; im Übrigen ist die Grundversorgung der Kompetenz „Armenwesen“ nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes endet die Zuständigkeit des Bundes für die Grundversorgung u.a. dann, wenn rechtskräftig positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist (siehe VfSlg. 20.503/2021, mwN).Die Umsetzung der genannten völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung ist kompetenzrechtlich zwischen Bund und Ländern geteilt. Die Grundversorgung von Asylwerbern fällt in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 B-VG in die Zuständigkeit des Bundes; im Übrigen ist die Grundversorgung der Kompetenz „Armenwesen“ nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes endet die Zuständigkeit des Bundes für die Grundversorgung u.a. dann, wenn rechtskräftig positiv über das Aufenthaltsrecht eines früheren Asylwerbers abgesprochen worden ist (siehe VfSlg. 20.503 aus 2021,, mwN).
24
Zur Abstimmung ihrer Maßnahmen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen haben der Bund und die Länder im Jahr 2004 eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, die Grundversorgungsvereinbarung, geschlossen. Diese Vereinbarung betrifft u.a. die Grundversorgung von Fremden, während der ersten vier Monate nach deren Asylgewährung (Art. 2 Abs. 1 Z 6 Grundversorgungsvereinbarung). Sie sieht vor, dass den Ländern ab Ende der Erstaufnahme seitens des Bundes die Versorgung der ihnen von einer Koordinierungsstelle (des Bundes) zuzuweisenden Asylwerber obliegt (Art. 4 Abs. 1 Z 1 Grundversorgungsvereinbarung).Zur Abstimmung ihrer Maßnahmen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen haben der Bund und die Länder im Jahr 2004 eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG, die Grundversorgungsvereinbarung, geschlossen. Diese Vereinbarung betrifft u.a. die Grundversorgung von Fremden, während der ersten vier Monate nach deren Asylgewährung (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 6, Grundversorgungsvereinbarung). Sie sieht vor, dass den Ländern ab Ende der Erstaufnahme seitens des Bundes die Versorgung der ihnen von einer Koordinierungsstelle (des Bundes) zuzuweisenden Asylwerber obliegt (Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Grundversorgungsvereinbarung).
25
Während der Bund damit im Wesentlichen die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren übernimmt (vgl. § 2 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. Nr. 405/1991 idF BGBl. I Nr. 53/2019), kommt den Ländern im Wesentlichen die daran anschließende Versorgung und sonstige Betreuung zu.Während der Bund damit im Wesentlichen die Versorgung von Asylwerbern im Zulassungsverfahren übernimmt vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,), kommt den Ländern im Wesentlichen die daran anschließende Versorgung und sonstige Betreuung zu.
26
Im Land Steiermark erfolgt die Gewährung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder begründen, nach den Vorgaben des StGVG (vgl. § 1 und § 3 Abs. 1 StGVG).Im Land Steiermark erfolgt die Gewährung der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die ihren Aufenthalt und Hauptwohnsitz in der Steiermark haben oder begründen, nach den Vorgaben des StGVG vergleiche , Paragraph eins und Paragraph 3, Absatz eins, StGVG).
27
Zu den schutzbedürftigen Fremden iSd StGVG zählen u.a. Asylwerberinnen/Asylwerber (bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens) und Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung (§ 2 Z 3 lit. a und f StGVG). Nach Ablauf der Frist von vier Monaten haben hilfsbedürftige Asylberechtigte - nach den Vorgaben des StMSG - Anspruch auf Gewährung der Mindestsicherung (vgl. Rn. 39).Zu den schutzbedürftigen Fremden iSd StGVG zählen u.a. Asylwerberinnen/Asylwerber (bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder zur Gegenstandslosigkeit des Asylverfahrens) und Asylberechtigte während der ersten vier Monate nach Asylgewährung (Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a und f StGVG). Nach Ablauf der Frist von vier Monaten haben hilfsbedürftige Asylberechtigte - nach den Vorgaben des StMSG - Anspruch auf Gewährung der Mindestsicherung vergleiche , Rn. 39).
28
Eine solche Übergangsfrist, während derer hilfsbedürftige Asylberechtigte Ansprüche ausschließlich nach dem StGVG geltend machen konnten, bestand dem Grund nach bereits in der Vorgängerregelung zum StGVG, dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz - StBetrG, LGBl. Nr. 101/2005 (vgl. § 3 Abs. 1 Z 6 StBetrG). Die Erläuterungen zur RV (Beilage Nr. 237 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2005, Einl.Zahl 2156/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: FA11A-72-5/03-87) (LR FLECKER) begründen den (zunächst sogar zwölfmonatigen und ab der Novelle LGBl. Nr. 9/2012) viermonatigen Verbleib der neu Asylberechtigten in der Grundversorgung damit, dass entsprechend der Art. 15a B-VG-Vereinbarung die in den ersten vier Monaten ab Asylgewährung durch die Grundversorgung entstehenden Kosten von Bund und Land im Verhältnis 60 : 40 getragen würden. Der sofortige Zugang dieses Personenkreises zur Sozialhilfe (damals im Stmk. SHG geregelt) hätte hingegen zu einer Verschiebung der Kostentragung im Ausmaß von 60 % Land und 40 % Sozialhilfeverbände (Anm.: das sind Gemeindeverbände) geführt.Eine solche Übergangsfrist, während derer hilfsbedürftige Asylberechtigte Ansprüche ausschließlich nach dem StGVG geltend machen konnten, bestand dem Grund nach bereits in der Vorgängerregelung zum StGVG, dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz - StBetrG, Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2005, vergleiche , Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, StBetrG). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Beilage Nr. 237 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode, 2005, Einl.Zahl 2156/1 Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung (LRGZ.: FA11A-72-5/03-87) (LR FLECKER) begründen den (zunächst sogar zwölfmonatigen und ab der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,) viermonatigen Verbleib der neu Asylberechtigten in der Grundversorgung damit, dass entsprechend der Artikel 15 a, B-VG-Vereinbarung die in den ersten vier Monaten ab Asylgewährung durch die Grundversorgung entstehenden Kosten von Bund und Land im Verhältnis 60 : 40 getragen würden. Der sofortige Zugang dieses Personenkreises zur Sozialhilfe (damals im Stmk. SHG geregelt) hätte hingegen zu einer Verschiebung der Kostentragung im Ausmaß von 60 % Land und 40 % Sozialhilfeverbände Anmerkung, das sind Gemeindeverbände) geführt.
29
Nach dem StGVG ist die Höhe der Geld- oder Sachleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei als Einkommen und verwertbares Vermögen grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung könnte durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen (§ 6 Abs. 5 StGVG). Sie hat zwar in der Folge eine Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung (LGBl. Nr. 133/2016) erlassen, aber von der genannten Befugnis hinsichtlich der Einschränkung des zu berücksichtigenden Einkommens keinen Gebrauch gemacht.Nach dem StGVG ist die Höhe der Geld- oder Sachleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Fremden zu gewähren, wobei als Einkommen und verwertbares Vermögen grundsätzlich alle Einkünfte, Geldleistungen und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung könnte durch Verordnung bestimmte Einkünfte von der Einkommensanrechnung ausnehmen (Paragraph 6, Absatz 5, StGVG). Sie hat zwar in der Folge eine Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2016,) erlassen, aber von der genannten Befugnis hinsichtlich der Einschränkung des zu berücksichtigenden Einkommens keinen Gebrauch gemacht.
30
Wird nachträglich bekannt, dass im Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem StGVG Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hatte oder rückwirkend zuerkannt worden ist, das (bei der Bemessung der Leistungen) nicht berücksichtigt wurde, sind die dadurch zu Unrecht empfangenen Leistungen rückzuerstatten (§ 11 Abs. 1 Z 1 StGVG).Wird nachträglich bekannt, dass im Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen nach dem StGVG Einkommen oder verwertbares Vermögen bestanden hatte oder rückwirkend zuerkannt worden ist, das (bei der Bemessung der Leistungen) nicht berücksichtigt wurde, sind die dadurch zu Unrecht empfangenen Leistungen rückzuerstatten (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StGVG).
31
Zum Gesetzeszweck dieser Bestimmung über die Rückerstattung von Leistungen der Grundversorgung geben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (XVII. GP StLT RV EZ 943/1, 15) wie folgt Auskunft:Zum Gesetzeszweck dieser Bestimmung über die Rückerstattung von Leistungen der Grundversorgung geben die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode StLT Regierungsvorlage EZ 943/1, 15) wie folgt Auskunft:

„Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 17 Abs. 4 der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, indem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Personen, die über ausreichend eigene Mittel verfügen, die ganze oder teilweise Rückerstattung der entstanden Kosten vorzuschreiben.„Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Artikel 17, Absatz 4, der Neufassung der Aufnahmerichtlinie, indem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Personen, die über ausreichend eigene Mittel verfügen, die ganze oder teilweise Rückerstattung der entstanden Kosten vorzuschreiben.

Wird nachträglich bekannt, dass bereits zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen der Grundversorgung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag, sind diese zu Unrecht empfangenen Leistungen der Grundversorgung vom Fremden gemäß § 3 rückzuerstatten. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Leistung der Grundversorgung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß § 14 erreicht wurde. Außerdem kann eine Rückerstattungspflicht eintreten, wenn der Fremde im Nachhinein zu einem hinreichendem Einkommen oder Vermögen (bspw. durch Nachzahlung der Familienbeihilfe für den Gewährungszeitraum der Grundversorgung) gelangt.Wird nachträglich bekannt, dass bereits zum Zeitpunkt der Gewährung von Leistungen der Grundversorgung zu berücksichtigendes Einkommen oder verwertbares Vermögen vorlag, sind diese zu Unrecht empfangenen Leistungen der Grundversorgung vom Fremden gemäß Paragraph 3, rückzuerstatten. Ebenso ist vorzugehen, wenn die Leistung der Grundversorgung durch falsche Angaben bzw. durch Verschweigen oder Verheimlichen entscheidungsrelevanter Tatsachen oder durch Verletzung der Pflichten gemäß Paragraph 14, erreicht wurde. Außerdem kann eine Rückerstattungspflicht eintreten, wenn der Fremde im Nachhinein zu einem hinreichendem Einkommen oder Vermögen (bspw. durch Nachzahlung der Familienbeihilfe für den Gewährungszeitraum der Grundversorgung) gelangt.

Die Rückerstattungspflicht kann auch durch Einschränkung laufender Leistungen erbracht werden.“

32
Im Revisionsfall hat das LVwG unter Bezugnahme auf diese Gesetzesmaterialien die Auffassung vertreten, dass es sich bei der von der Revisionswerberin nach Ablauf der ersten vier Monate nach Asylgewährung für diesen Zeitraum bezogenen Familienbeihilfe um ein nachträglich zuerkanntes Einkommen iSd § 11 Abs. 1 StGVG handelt, welches die belangte Behörde zur Rückforderung eines Teiles der Geldleistungen (nämlich in der Höhe des gesamten Verpflegungsgeldes, das in diesem Zeitraum für die Familie der Revisionswerberin geleistet wurde) berechtigen würde, und hat die Rückforderung demgemäß auf § 11 Abs. 1 Z 1 StGVG gestützt.Im Revisionsfall hat das LVwG unter Bezugnahme auf diese Gesetzesmaterialien die Auffassung vertreten, dass es sich bei der von der Revisionswerberin nach Ablauf der ersten vier Monate nach Asylgewährung für diesen Zeitraum bezogenen Familienbeihilfe um ein nachträglich zuerkanntes Einkommen iSd Paragraph 11, Absatz eins, StGVG handelt, welches die belangte Behörde zur Rückforderung eines Teiles der Geldleistungen (nämlich in der Höhe des gesamten Verpflegungsgeldes, das in diesem Zeitraum für die Familie der Revisionswerberin geleistet wurde) berechtigen würde, und hat die Rückforderung demgemäß auf Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StGVG gestützt.
33
Nach Auffassung der Revision hat das LVwG damit der genannten Bestimmung einen unionsrechtswidrigen Bedeutungsinhalt beigemessen, weil für hilfsbedürftige österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Steiermark bei Bezug von Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung die gewährte Familienbeihilfe nicht zum Einkommen zählt und daher auch bei der Bemessung der Mindestsicherung nicht in Abzug gebracht wird. § 11 Abs. 1 StGVG wäre daher dahingehend zu verstehen, dass der Bezug von Familienbeihilfe kein Einkommen oder verwertbares Vermögen darstelle. Damit ist die Revision im Recht.Nach Auffassung der Revision hat das LVwG damit der genannten Bestimmung einen unionsrechtswidrigen Bedeutungsinhalt beigemessen, weil für hilfsbedürftige österreichische Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in der Steiermark bei Bezug von Sozialhilfe in Form der Mindestsicherung die gewährte Familienbeihilfe nicht zum Einkommen zählt und daher auch bei der Bemessung der Mindestsicherung nicht in Abzug gebracht wird. Paragraph 11, Absatz eins, StGVG wäre daher dahingehend zu verstehen, dass der Bezug von Familienbeihilfe kein Einkommen oder verwertbares Vermögen darstelle. Damit ist die Revision im Recht.
34
Von den oben angeführten Bestimmungen zur Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder zu unterscheiden sind die Regelungen zur Sicherung des Lebensbedarfs iS einer allgemeinen Fürsorge, welche unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ fällt (VfSlg. 4766/1964, 5997/1969, 7764/1976). Dazu zählen grundsätzlich auch die nach dem rechtskräftig positiv erledigten Asylantrag gewährten Mindestsicherungs- und Sozialhilfeleistungen an hilfsbedürftige Fremde, weil diese primär aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden (vgl. VfSlg. 20.359/2019).Von den oben angeführten Bestimmungen zur Grundversorgung hilfsbedürftiger Fremder zu unterscheiden sind die Regelungen zur Sicherung des Lebensbedarfs iS einer allgemeinen Fürsorge, welche unter den Kompetenztatbestand „Armenwesen“ fällt (VfSlg. 4766 aus 1964,, 5997 aus 1969,, 7764 aus 1976,). Dazu zählen grundsätzlich auch die nach dem rechtskräftig positiv erledigten Asylantrag gewährten Mindestsicherungs- und Sozialhilfeleistungen an hilfsbedürftige Fremde, weil diese primär aus dem Motiv der Hilfsbedürftigkeit gewährt werden vergleiche , VfSlg. 20.359 aus 2019,).
35
Nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG ist im Bereich „Armenwesen“ die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache (vgl. Rn 23).Nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist im Bereich „Armenwesen“ die Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache vergleiche , Rn 23).
36
Von 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2016 war auch eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, in Kraft. Diese Vereinbarung ist ersatzlos ausgelaufen. Es bestanden im revisionsgegenständlichen Zeitraum daher keine bundeseinheitlichen Vorgaben für die landesgesetzlichen Regelungen auf diesem Gebiet. Erst mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, wurden bundesgesetzliche Grundsätze für die Landesgesetzgebung gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG aufgestellt (vgl. § 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz).Von 1. Dezember 2010 bis 31. Dezember 2016 war auch eine Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,, in Kraft. Diese Vereinbarung ist ersatzlos ausgelaufen. Es bestanden im revisionsgegenständlichen Zeitraum daher keine bundeseinheitlichen Vorgaben für die landesgesetzlichen Regelungen auf diesem Gebiet. Erst mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, wurden bundesgesetzliche Grundsätze für die Landesgesetzgebung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufgestellt vergleiche , Paragraph eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz).
37
Im Land Steiermark wurde im Jahr 2011 auf der Basis dieser Vereinbarung die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) eingeführt (vgl. § 1 Abs. 1 StMSG). Das die Mindestsicherung regelnde StMSG war bis 30. Juni 2021 - somit auch im Streitzeitraum - in Kraft und wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2021 vom Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 51/2021, abgelöst. Damit wurde die Mindestsicherung durch die Sozialunterstützung ersetzt.Im Land Steiermark wurde im Jahr 2011 auf der Basis dieser Vereinbarung die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (im Folgenden „Mindestsicherung“) eingeführt vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, StMSG). Das die Mindestsicherung regelnde StMSG war bis 30. Juni 2021 - somit auch im Streitzeitraum - in Kraft und wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2021 vom Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, abgelöst. Damit wurde die Mindestsicherung durch die Sozialunterstützung ersetzt.
38
Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hatten hilfsbedürftige Personen, die ihren Hauptwohnsitz (oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt) im Land Steiermark hatten und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt waren (§ 4 Abs. 1 StMSG). Zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt waren im Sinne des StMSG u.a. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Asylberechtigte gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (§ 4 Abs. 2 Z 1 und 3 StMSG). Nach § 4 Abs. 3 Z 4 StMSG hatten Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz (ab der StMSG-Novelle LGBl. Nr. 12/2018 nach dem StGVG) geltend machen konnten, keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung. Damit wurden auch im hier maßgeblichen Zeitraum asylwerbende Personen während des laufenden Asylverfahrens und Asylberechtigte innerhalb der ersten vier Monate nach Asylgewährung vom Bezug der Mindestsicherung ausgeschlossen (vgl. insb. § 24 StGVG, wonach nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz gewährte Leistungen mit dessen Inkrafttreten als solche nach dem StGVG galten; vgl. weiters die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der StMSG-Novelle LGBl. Nr. 12/2018, XVII. GP StLT RV EZ 2034/1, wonach es sich bei der Anpassung von § 4 Abs. 3 Z 4 StMSG um eine redaktionelle Maßnahme wegen des Inkrafttretens des StGVG und des Außerkrafttretens des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes handle).Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung hatten hilfsbedürftige Personen, die ihren Hauptwohnsitz (oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt) im Land Steiermark hatten und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt waren (Paragraph 4, Absatz eins, StMSG). Zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt waren im Sinne des StMSG u.a. österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 3 StMSG). Nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, StMSG hatten Personen, die Leistungen nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz (ab der StMSG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018, nach dem StGVG) geltend machen konnten, keinen Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung. Damit wurden auch im hier maßgeblichen Zeitraum asylwerbende Personen während des laufenden Asylverfahrens und Asylberechtigte innerhalb der ersten vier Monate nach Asylgewährung vom Bezug der Mindestsicherung ausgeschlossen vergleiche , insb. Paragraph 24, StGVG, wonach nach dem Steiermärkischen Betreuungsgesetz gewährte Leistungen mit dessen Inkrafttreten als solche nach dem StGVG galten; vergleiche , weiters die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der StMSG-Novelle Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2018,, römisch siebzehn. Gesetzgebungsperiode , StLT Regierungsvorlage EZ 2034/1, wonach es sich bei der Anpassung von Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 4, StMSG um eine redaktionelle Maßnahme wegen des Inkrafttretens des StGVG und des Außerkrafttretens des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes handle).
39
Leistungen waren nach dem StMSG nur so weit zu erbringen, als u.a. der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt war (§ 5 Abs. 2 StMSG). Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung waren - ebenso wie bei der Grundversorgung - das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person grundsätzlich zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 StMSG). Wie im StGVG galten auch im StMSG als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte und auch das StMSG enthält eine Verordnungsermächtigung der Landesregierung, dazu nähere Bestimmungen zu erlassen (§ 6 Abs. 2 StMSG). Anders als das StGVG führt das StMSG selbst ausdrücklich Ausnahmen von diesem umfassenden Einkommensbegriff an. Zu diesen Ausnahmen zählen u.a. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme; vgl. § 6 Abs. 2 Z 1 StMSG). Unter die Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, welche somit nicht als Einkommen gelten, zählt u.a. die Familienbeihilfe (vgl. § 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idF BGBl. I Nr. 144/2015). Überdies enthielt das StMSG keine dem § 11 StGVG entsprechende Rückforderungsbestimmung für zu Unrecht empfangene Leistungen.Leistungen waren nach dem StMSG nur so weit zu erbringen, als u.a. der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel, den Einsatz der Arbeitskraft oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt war (Paragraph 5, Absatz 2, StMSG). Bei der Bemessung von Leistungen der Mindestsicherung waren - ebenso wie bei der Grundversorgung - das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person grundsätzlich zu berücksichtigen (Paragraph 6, Absatz eins, StMSG). Wie im StGVG galten auch im StMSG als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte und auch das StMSG enthält eine Verordnungsermächtigung der Landesregierung, dazu nähere Bestimmungen zu erlassen (Paragraph 6, Absatz 2, StMSG). Anders als das StGVG führt das StMSG selbst ausdrücklich Ausnahmen von diesem umfassenden Einkommensbegriff an. Zu diesen Ausnahmen zählen u.a. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit einer hier nicht relevanten Ausnahme; vergleiche , Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, StMSG). Unter die Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, welche somit nicht als Einkommen gelten, zählt u.a. die Familienbeihilfe vergleiche , Paragraph 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,). Überdies enthielt das StMSG keine dem Paragraph 11, StGVG entsprechende Rückforderungsbestimmung für zu Unrecht empfangene Leistungen.
40
Das bedeutet im Ergebnis, dass bei österreichischen Staatsangehörigen und anderen Personen, die Ansprüche aus der Mindestsicherung geltend machen können, der Bezug von Familienbeihilfe im Leistungszeitraum bzw. der Erhalt von den Leistungszeitraum betreffenden Nachzahlungen an Familienbeihilfe zu keiner Leistungsverkürzung bzw. zu keiner Rückforderung von bereits erbrachten Leistungen aus dem Titel der Mindestsicherung führt.
41
Nichts anderes kann aber im Lichte einer unionsrechtskonformen Interpretation des StGVG für den Bezug von Grundversorgung während der ersten vier Monate nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gelten, verpflichtet doch Art. 29 der Statusrichtlinie die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.Nichts anderes kann aber im Lichte einer unionsrechtskonformen Interpretation des StGVG für den Bezug von Grundversorgung während der ersten vier Monate nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gelten, verpflichtet doch Artikel 29, der Statusrichtlinie die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten.
42
Demgemäß ist § 6 Abs. 5 StGVG unionsrechtskonform dahingehend zu verstehen, dass Familienbeihilfe, welche noch in der Grundversorgung befindliche Asylberechtigte für die ersten vier Monate nach der Asylgewährung erhalten, nicht zu den Einkünften, Geldleistung bzw. Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung zählt, sodass diesbezüglich auch § 11 Abs. 1 Z 1 StGVG nicht zur Anwendung gelangt.Demgemäß ist Paragraph 6, Absatz 5, StGVG unionsrechtskonform dahingehend zu verstehen, dass Familienbeihilfe, welche noch in der Grundversorgung befindliche Asylberechtigte für die ersten vier Monate nach der Asylgewährung erhalten, nicht zu den Einkünften, Geldleistung bzw. Vermögenswerten im Sinne dieser Bestimmung zählt, sodass diesbezüglich auch Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, StGVG nicht zur Anwendung gelangt.
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Indem das LVwG dies verkannte, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Indem das LVwG dies verkannte, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Das Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. November 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0713 Ayubi VORAB
EuGH 62020CJ0462 ASGI u.a. VORAB

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170047.L00

Im RIS seit

21.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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