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Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11. August 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er vom Islam zum Christentum konvertiert sei und aufgrund dessen im Falle der Rückkehr in den Iran Verfolgung befürchte.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 2. September 2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und gemäß §53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 2. September 2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß §53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Begründend führte das BVwG - soweit hier von Relevanz - aus, der Revisionswerber sei zwar am 1. Oktober 2017 in einer evangelischen Pfarrgemeinde getauft worden und damit „förmlich“ dem Christentum beigetreten, er verfüge aber über kein tiefgreifendes Wissen zum Christentum und zur protestantischen Glaubensrichtung. Der Revisionswerber sei nicht aus einem inneren Entschluss zum Christentum konvertiert und die christliche Glaubensüberzeugung sei aktuell nicht derart ernsthaft, dass sie Bestandteil der Identität des Revisionswerbers geworden sei. Es sei davon auszugehen, dass sich der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen werde.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 12. März 2024,
E 787/2024-7, das angefochtene Erkenntnis „soweit damit die Beschwerde gegen die Erlassung eines auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbotes abgewiesen wird“ wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufhob, im Übrigen die Behandlung der Beschwerde ablehnte und insoweit die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG sei von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen und habe hinsichtlich der Konversion des Revisionswerbers eine unvertretbare und einseitige Beweiswürdigung vorgenommen. So seien in der mündlichen Verhandlung zwei Zeugen einvernommen und zur Glaubensausübung des Revisionswerbers befragt worden. Das BVwG sei auf diese Zeugenaussagen jedoch „mit keinem Wort“ eingegangen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass das BVwG im Rahmen der Beweiswürdigung einerseits ausführe, den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben sowie dem „Seelsorgerlichen Gutachten“ sei „eindeutig zu entnehmen“, dass der Revisionswerber regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen der Gemeinde besuche und ihm der Kontakt mit anderen Gemeindemitgliedern wichtig sei, andererseits aber zum Ergebnis komme, dass der Revisionswerber einen Austausch mit der Glaubensgemeinschaft in religiösen, glaubensmäßigen Belangen nicht dargelegt habe, insbesondere da die Sprachbarriere noch sehr groß sei. Diese Ausführungen seien auch wegen des vom BVwG festgestellten B1 Sprachniveaus der deutschen Sprache beim Revisionswerber nicht nachvollziehbar. Zudem beziehe sich die Beweiswürdigung des BVwG über weite Strecken auf „angebliche Beweisergebnisse“, die dem Akt nicht zu entnehmen seien. Stattdessen sei aus den näher angeführten tatsächlichen Antworten des Revisionswerbers erkennbar, dass dieser über die „grundlegendsten Fundamente des Christentums“ Bescheid wisse.
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Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist zulässig und begründet.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine begründete Furcht des Asylwerbers vor asylrelevanter Verfolgung wegen einer Konversion vorliegen, wenn anzunehmen wäre, dass der konvertierte Asylwerber nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.
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Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel.
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Bei der Beurteilung der erhobenen Gesichtspunkte haben die Asylbehörde und das BVwG weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch haben sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG hat vielmehr unter dem genannten asylspezifischen Blickwinkel zu erfolgen, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können (vgl. zu allem etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2022/18/0262, mwN).Bei der Beurteilung der erhobenen Gesichtspunkte haben die Asylbehörde und das BVwG weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch haben sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG hat vielmehr unter dem genannten asylspezifischen Blickwinkel zu erfolgen, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können vergleiche , zu allem etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2022/18/0262, mwN). 12
Ist auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich, fordern die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung, dass sich das Gericht umso mehr auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat (vgl. dazu z.B. VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094, mwN).Ist auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich, fordern die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung, dass sich das Gericht umso mehr auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht; dies selbst dann, wenn sich der Asylwerber zunächst auf unwahre Angaben betreffend seinen Fluchtgrund gestützt hat vergleiche , dazu z.B. VwGH 7.8.2023, Ra 2022/18/0094, mwN). 13
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf (vgl. erneut VwGH 29.2.2024, Ra 2022/18/0262, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss und keine überzogenen Erwartungshaltungen an das Bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbern angelegt werden darf vergleiche , erneut VwGH 29.2.2024, Ra 2022/18/0262, mwN). 14
Im vorliegenden Fall hielt das BVwG fest, dass der Revisionswerber am 1. Oktober 2017 (somit mehr als sechs Jahre vor der Entscheidung des BVwG) im Rahmen einer Haustaufe vom Priester einer näher genannten Pfarrgemeinde A.B. getauft worden sei. Es nahm weiters darauf Bezug, dass der Revisionswerber - wie sich aus dem vorgelegten „Seelsorgerlichen Gutachten“ seiner Pfarrgemeinde ergebe - regelmäßig die Gottesdienste und Veranstaltungen der Gemeinde besuche und ihm der Kontakt und Austausch mit anderen Gemeindemitgliedern wichtig sei. Zudem befragte das BVwG den Revisionswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2023 zu den Motiven für seinen Glaubenswechsel, seinem Wissen über das Christentum sowie seinen persönlichen Glaubenspraktiken und vernahm den Schwager des Revisionswerbers sowie einen Seelsorger der Glaubensgemeinde des Revisionswerbers als Zeugen, die beide darlegten, dass der Revisionswerber regelmäßig den Gottesdienst besuche. Der Seelsorger gab dabei insbesondere an, er erlebe den Revisionswerber als sehr engagiertes, hilfsbereites und aktives Mitglied der Gemeinde.
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Ungeachtet dieser für eine ernsthafte Konversion sprechenden äußeren Umstände kam das BVwG beweiswürdigend zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht aus einem verinnerlichten Entschluss zum Christentum konvertiert sei, zumal er über kein tiefgreifendes Wissen zum Christentum verfüge. Diese Beweiswürdigung erweist sich jedoch - wie die Revision zutreffend aufzeigt - als unschlüssig und unvertretbar.
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Zunächst findet die Auffassung des BVwG, der Revisionswerber habe „auch die einfachsten Fragen zum Christentum“ nicht beantworten können, keine Deckung im Verhandlungsprotokoll, konnte der Revisionswerber doch zahlreiche theologische Fragen, etwa zu den Evangelisten, zum Aufbau der Bibel, zur Heiligen Dreifaltigkeit und zur Bedeutung von Pfingsten, (zwar mit einfachen Worten, aber) richtig beantworten.
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Ebenso wenig können die Ausführungen des BVwG, der Revisionswerber habe nicht erklären können, was zu Ostern gefeiert werde, und könne sich an den Inhalt der letzten Predigt nicht erinnern, nachvollzogen werden. So beantwortete der Revisionswerber einerseits die Frage, wie das Fest der Auferstehung heiße, mit „Ostern“. Daran anschließende Fragen des BVwG zu diesem Thema sind dem Verhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen. Es wäre aber am BVwG gelegen gewesen, allfällige weitere Kenntnisse zum Osterfest zu ermitteln, bevor es daraus Schlüsse über den Kenntnisstand des Revisionswerbers zieht. Andererseits konnte der Revisionswerber Auskunft zum Thema der Predigt des vorhergehenden Sonntags („Das Thema war Konzentration auf das Christentum ...“) sowie zum gelesenen Evangelium geben („Johannes und das Thema war, wenn man sich auf Gott konzentriert und Gott nahekommt, dann wird man vom heiligen Geist erfüllt. Diese Erfüllung verändert das Verhalten eines Menschen.“).
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Weiters verortete das BVwG beim Revisionswerber „keine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum“ und führte dazu beweiswürdigend aus: „Warum er sich gerade zum Protestantismus bekenne, begründete der Beschwerdeführer damit, dass es dort weniger Gesetze gebe und es einfacher sei; ... Befragt, seit wann genau er sich zum Christentum bekenne, gab er schließlich nur an, dass dies in seinem Taufschein stehe.“ Keine dieser Aussagen kann jedoch in dieser Form dem Verhandlungsprotokoll oder auch den Angaben des Revisionswerbers im Verfahren vor dem BFA entnommen werden. So antwortete der Revisionswerber vor dem BFA auf die Frage, warum er evangelisch geworden sei (eine vergleichbare Frage wurde in der Verhandlung vor dem BVwG im Übrigen gar nicht gestellt), er habe das Gefühl, „bei den Evangelischen“ könne „man leichter einen Weg zu Gott finden“ (vgl. Seite 24 des Bescheides des BFA). Diese Antwort fand im angefochtenen Erkenntnis keinen entsprechenden Niederschlag und wurde zulasten des Revisionswerbers zudem um die - von ihm nach der Aktenlage gar nicht getätigte - Aussage, es gebe im Protestantismus weniger Gesetze, ergänzt. Weder vor dem BFA noch vor dem BVwG verwies der Revisionswerber außerdem auf die Frage, seit wann er sich zum Christentum bekenne, auf seinen Taufschein. Stattdessen gab der Revisionswerber in der Verhandlung an, er habe drei Jahre bevor er den Iran verlassen habe begonnen, sich für das Christentum zu interessieren.Weiters verortete das BVwG beim Revisionswerber „keine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum“ und führte dazu beweiswürdigend aus: „Warum er sich gerade zum Protestantismus bekenne, begründete der Beschwerdeführer damit, dass es dort weniger Gesetze gebe und es einfacher sei; ... Befragt, seit wann genau er sich zum Christentum bekenne, gab er schließlich nur an, dass dies in seinem Taufschein stehe.“ Keine dieser Aussagen kann jedoch in dieser Form dem Verhandlungsprotokoll oder auch den Angaben des Revisionswerbers im Verfahren vor dem BFA entnommen werden. So antwortete der Revisionswerber vor dem BFA auf die Frage, warum er evangelisch geworden sei (eine vergleichbare Frage wurde in der Verhandlung vor dem BVwG im Übrigen gar nicht gestellt), er habe das Gefühl, „bei den Evangelischen“ könne „man leichter einen Weg zu Gott finden“ vergleiche , Seite 24 des Bescheides des BFA). Diese Antwort fand im angefochtenen Erkenntnis keinen entsprechenden Niederschlag und wurde zulasten des Revisionswerbers zudem um die - von ihm nach der Aktenlage gar nicht getätigte - Aussage, es gebe im Protestantismus weniger Gesetze, ergänzt. Weder vor dem BFA noch vor dem BVwG verwies der Revisionswerber außerdem auf die Frage, seit wann er sich zum Christentum bekenne, auf seinen Taufschein. Stattdessen gab der Revisionswerber in der Verhandlung an, er habe drei Jahre bevor er den Iran verlassen habe begonnen, sich für das Christentum zu interessieren.
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Sofern die Revision darüber hinaus geltend macht, das BVwG habe in der Verhandlung zwar zwei Zeugen vernommen, sich mit deren Ausführungen aber in keiner Weise auseinandergesetzt, weist sie zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schlüssige Beweiswürdigung verlangt, dass das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. dazu z.B. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).Sofern die Revision darüber hinaus geltend macht, das BVwG habe in der Verhandlung zwar zwei Zeugen vernommen, sich mit deren Ausführungen aber in keiner Weise auseinandergesetzt, weist sie zutreffend darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schlüssige Beweiswürdigung verlangt, dass das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat vergleiche , dazu z.B. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/18/0463, mwN). 20
Diesen Vorgaben hat das BVwG nicht entsprochen, da es im angefochtenen Erkenntnis insbesondere die ausführlichen Aussagen des Seelsorgers der Pfarrgemeinde des Revisionswerbers, der den Revisionswerber persönlich kennt und seine positiven Eindrücke über das Verhältnis des Revisionswerbers zu seinem Glauben schilderte, unberücksichtigt lässt. Entgegen den Ausführungen des BVwG, das zum Ergebnis kam, der Revisionswerber habe aufgrund der Sprachbarriere einen Austausch mit der Glaubensgemeinschaft in religiösen Belangen nicht dargelegt, ergibt sich aus der Aussage des Seelsorgers etwa, dass der Revisionswerber „immer“ versuche, Deutsch zu sprechen. Der Seelsorger zeigte sich dabei „beeindruckt“ davon, dass der Revisionswerber die Bedeutung der Wörter nachschlage, wenn er etwas nicht verstehe, und wies darauf hin, dass der Revisionswerber auch an den Social Media-Gruppen der Gemeinde beteiligt sei. Der Verfahrensmangel erweist sich daher schon deshalb als relevant.
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Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
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Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. November 2024