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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des Zweitrevisionswerbers; beide sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstrevisionswerberin stellte am 8. Juni 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Für den in Österreich geborenen Zweitrevisionswerber wurde am 9. November 2020 ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt.
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Mit Bescheiden jeweils vom 29. Jänner 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
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Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung von Asyl erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diese Erkenntnisse Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 4251-4252/2021-16, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge wurden die gegenständlichen außerordentlichen Revisionen eingebracht. Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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In den Revisionen wird im Wesentlichen eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Frage der Asylgewährung aufgrund der Eigenschaft des Frauseins“ seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan geltend gemacht. Durch deren neuerliche Machtübernahme werde eine Rückkehr zu den unterdrückenden und gewaltvollen Verhältnissen wie unter der ersten Taliban-Herrschaft, insbesondere eine Wiederkehr zu extrem patriarchalen Strukturen, Misshandlungen, Zwangsverheiratungen sowie struktureller Gewalt und Hinrichtungen von Frauen, neuerlich etabliert.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegenständlichen Revisionsverfahren mit Beschlüssen vom 15. Juni 2023 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, beantwortet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Das Bundesverwaltungsgericht begründete die angefochtenen Entscheidungen in der Asylfrage, soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz, mit der mangelnden Glaubhaftmachung, dass die Erstrevisionswerberin eine Lebensweise angenommen und als wesentlichen Bestandteil ihrer Identität verinnerlicht hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Auch hätten sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass (seit der Machtübernahme der Taliban) alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß aufgrund ihrer Geschlechtszugehörigkeit im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein.
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Das Verfahren über den Antrag der Erstrevisionswerberin gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028, mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Das Verfahren über den Antrag der Erstrevisionswerberin gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028, mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
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Daher erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin als inhaltlich rechtswidrig und war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Daher erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin als inhaltlich rechtswidrig und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN), weshalb auch das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN), weshalb auch das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war. 14
Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2024