TE Vwgh Beschluss 2024/11/18 Ra 2023/12/0001

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Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-GlBG 1993 §18a Abs1
B-GlBG 1993 §19a
B-GlBG 1993 §19b
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41 Abs1
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des R R in B, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2022, W259 2247321-1/6E, betreffend einen Feststellungsantrag in dienstrechtlichen Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Schreiben vom 1. März 2021 begehrte der Revisionswerber folgende bescheidmäßige Feststellung (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Der Leiter der Justizanstalt X hat den Antragsteller diskriminiert, indem er die Planstellenbesetzung zu ‚AbteilungskommandantIn - Abteilung Wohngruppenvollzug - gelockerter Vollzug 05 GVM, PM-SAPNr: 30012208, E2a/2‘ bewusst entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 BDG vornahm, wonach der jeweils bestmöglich geeignete Bewerber mit der Wahrnehmung der Aufgaben des freien Arbeitsplatzes betraut werden müsste, und der Betrauung eines anderen Bewerbers lediglich diskriminierende Gründe aufgrund des Alters und der Weltanschauung des Antragstellers zum Nachteil des Antragstellers zu Grunde lagen.„Der Leiter der Justizanstalt römisch zehn hat den Antragsteller diskriminiert, indem er die Planstellenbesetzung zu ‚AbteilungskommandantIn - Abteilung Wohngruppenvollzug - gelockerter Vollzug 05 GVM, PM-SAPNr: 30012208, E2a/2‘ bewusst entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, BDG vornahm, wonach der jeweils bestmöglich geeignete Bewerber mit der Wahrnehmung der Aufgaben des freien Arbeitsplatzes betraut werden müsste, und der Betrauung eines anderen Bewerbers lediglich diskriminierende Gründe aufgrund des Alters und der Weltanschauung des Antragstellers zum Nachteil des Antragstellers zu Grunde lagen.

Der Antragsteller wurde aufgrund seines eigenen Versetzungsgesuches vom 01.01.2017 der Justizanstalt X dienstzugeteilt. Der Antragsteller wurde der Justizanstalt X nicht strafweise zugeteilt.“Der Antragsteller wurde aufgrund seines eigenen Versetzungsgesuches vom 01.01.2017 der Justizanstalt römisch zehn dienstzugeteilt. Der Antragsteller wurde der Justizanstalt römisch zehn nicht strafweise zugeteilt.“

Der Revisionswerber brachte vor, er sei bezogen auf das Lebensalter nachweislich der älteste aller Bewerber. Sowohl die Nichtberücksichtigung des höheren Dienstalters als auch der spezifischen Berufserfahrung belegten die Diskriminierung aufgrund des Lebensalters. Zudem gelte der Revisionswerber - wegen seiner parteipolitischen Ausrichtung, aber auch wegen seiner persönlichen und beruflichen Kompetenzen - als „kritischer“ Beamter, wie ihm bereits durch den Anstaltsleiter in einem persönlichen Gespräch am 13. Oktober 2020 vorgeworfen worden sei. Der Anstaltsleiter habe ihm in diesem Gespräch vorgeworfen, „zu viele Dinge und Abläufe zu hinterfragen“ und dadurch für eine „gewisse Gruppe“ von Bediensteten der Justizanstalt X - deren parteipolitische Ausrichtung nicht jener des Revisionswerbers entspreche - unangenehm zu sein. Vor allem sei zu betonen, dass der Revisionswerber gemäß seinen Dienstpflichten als Dienstführender auf Missstände aufmerksam gemacht habe, Alkoholkonsum von Kollegen während der Dienstzeit nicht geduldet habe und diese Missstände seinen Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht habe. Im selben Gespräch sei dem Revisionswerber auch vom Anstaltsleiter wider besseren Wissens vorgeworfen worden, zur Justizanstalt X „strafzugeteilt“ zu sein, weshalb er bei Postenvergaben nicht berücksichtigt werden könne. De facto sei dem Revisionswerber in diesem persönlichen Gespräch mitgeteilt worden, schlicht „nicht ins Bild zu passen“.Der Revisionswerber brachte vor, er sei bezogen auf das Lebensalter nachweislich der älteste aller Bewerber. Sowohl die Nichtberücksichtigung des höheren Dienstalters als auch der spezifischen Berufserfahrung belegten die Diskriminierung aufgrund des Lebensalters. Zudem gelte der Revisionswerber - wegen seiner parteipolitischen Ausrichtung, aber auch wegen seiner persönlichen und beruflichen Kompetenzen - als „kritischer“ Beamter, wie ihm bereits durch den Anstaltsleiter in einem persönlichen Gespräch am 13. Oktober 2020 vorgeworfen worden sei. Der Anstaltsleiter habe ihm in diesem Gespräch vorgeworfen, „zu viele Dinge und Abläufe zu hinterfragen“ und dadurch für eine „gewisse Gruppe“ von Bediensteten der Justizanstalt römisch zehn - deren parteipolitische Ausrichtung nicht jener des Revisionswerbers entspreche - unangenehm zu sein. Vor allem sei zu betonen, dass der Revisionswerber gemäß seinen Dienstpflichten als Dienstführender auf Missstände aufmerksam gemacht habe, Alkoholkonsum von Kollegen während der Dienstzeit nicht geduldet habe und diese Missstände seinen Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht habe. Im selben Gespräch sei dem Revisionswerber auch vom Anstaltsleiter wider besseren Wissens vorgeworfen worden, zur Justizanstalt römisch zehn „strafzugeteilt“ zu sein, weshalb er bei Postenvergaben nicht berücksichtigt werden könne. De facto sei dem Revisionswerber in diesem persönlichen Gespräch mitgeteilt worden, schlicht „nicht ins Bild zu passen“.

3
Mit Schreiben vom 17. März 2021 begehrte der Revisionswerber eine angemessene Entschädigung seiner erlittenen persönlichen Beeinträchtigung durch Mehrfachdiskriminierung gemäß § 18a Abs. 1, § 19a und § 19b B-GlBG.Mit Schreiben vom 17. März 2021 begehrte der Revisionswerber eine angemessene Entschädigung seiner erlittenen persönlichen Beeinträchtigung durch Mehrfachdiskriminierung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 19 a, und Paragraph 19 b, B-GlBG.
4
Im Schreiben vom 7. September 2021 brachte der Revisionswerber vor, er sei seit dem 20. April 2021 aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. Die hinter der Dienstunfähigkeit stehende Erkrankung sei durch die Diskriminierungen des Leiters der Justizanstalt X bewirkt bzw. mitbewirkt worden. Diese Schädigung sei dem Revisionswerber rechtswidrig und schuldhaft unter Zugrundelegung einer unvertretbaren Rechtsansicht eines der Dienstbehörde zuzuordnenden Organwalters zugefügt worden. Der Revisionswerber habe daher Anspruch auf Schadenersatz, sohin auch auf Ersatz der Heilungskosten. Der Revisionswerber habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz keine Rechtsgrundlage für den Ersatz von Heilungskosten vorsehe. An der begehrten Feststellung der (schadensverursachenden) Diskriminierung habe der Revisionswerber ein rechtliches Interesse, weil nicht auszuschließen sei, dass der Leiter der Justizanstalt X den Revisionswerber auch in Zukunft aufgrund des Alters und der Weltanschauung diskriminieren werde und es dadurch zu weiteren Schäden des Revisionswerbers kommen werde. Richtig sei, dass der Revisionswerber die Dienstzuteilung zu vertreten habe, weil er diese beantragt habe. Er sei sohin der Justizanstalt X nicht „strafzugeteilt“ worden.Im Schreiben vom 7. September 2021 brachte der Revisionswerber vor, er sei seit dem 20. April 2021 aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig. Die hinter der Dienstunfähigkeit stehende Erkrankung sei durch die Diskriminierungen des Leiters der Justizanstalt römisch zehn bewirkt bzw. mitbewirkt worden. Diese Schädigung sei dem Revisionswerber rechtswidrig und schuldhaft unter Zugrundelegung einer unvertretbaren Rechtsansicht eines der Dienstbehörde zuzuordnenden Organwalters zugefügt worden. Der Revisionswerber habe daher Anspruch auf Schadenersatz, sohin auch auf Ersatz der Heilungskosten. Der Revisionswerber habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz keine Rechtsgrundlage für den Ersatz von Heilungskosten vorsehe. An der begehrten Feststellung der (schadensverursachenden) Diskriminierung habe der Revisionswerber ein rechtliches Interesse, weil nicht auszuschließen sei, dass der Leiter der Justizanstalt römisch zehn den Revisionswerber auch in Zukunft aufgrund des Alters und der Weltanschauung diskriminieren werde und es dadurch zu weiteren Schäden des Revisionswerbers kommen werde. Richtig sei, dass der Revisionswerber die Dienstzuteilung zu vertreten habe, weil er diese beantragt habe. Er sei sohin der Justizanstalt römisch zehn nicht „strafzugeteilt“ worden.
5
Mit Bescheid vom 17. September 2021 wies die Bundesministerin für Justiz unter Punkt 1. den Antrag vom 1. März 2021 auf bescheidmäßige Feststellung zurück und unter Punkt 2. den Antrag vom 1. März 2021 iVm 17. März 2021 auf angemessene Entschädigung gemäß § 18a Abs. 1, § 19a und § 19b B-GlBG ab.Mit Bescheid vom 17. September 2021 wies die Bundesministerin für Justiz unter Punkt 1. den Antrag vom 1. März 2021 auf bescheidmäßige Feststellung zurück und unter Punkt 2. den Antrag vom 1. März 2021 in Verbindung mit 17 , März 2021 auf angemessene Entschädigung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins,, Paragraph 19 a, und Paragraph 19 b, B-GlBG ab.
6
Begründend führte die Dienstbehörde betreffend - den hier interessierenden - Punkt 1. aus, insoweit der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 7. September 2021 für das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung auf einen möglichen Anspruch auf Schadenersatz, u.a. auf Ersatz von Heilungskosten, der im Wege eines Amtshaftungsverfahrens geltend zu machen wäre, verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass Fragen des Amtshaftungsrechts im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden wären und ein Feststellungsbescheid somit in Hinblick auf die Subsidiarität des Rechtsbehelfs unzulässig sei.
7
Auch aus einer laut dem Vorbringen des Revisionswerbers getätigten, inhaltlich unzutreffenden Äußerung des Anstaltsleiters, der Revisionswerber könne bei Postenvergaben nicht berücksichtigt werden, weil er der Justizanstalt X „strafzugeteilt“ sei, lasse sich ein rechtliches Interesse nicht ableiten. Die Tatsache allein, dass er die Dienstzuteilung - unabhängig davon, aus welchem Grund - zu vertreten habe, schließe ihn nicht von den seitens der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu entscheidenden Besetzungen von Arbeitsplätzen aus. Die beantragte bescheidmäßige Feststellung stelle folglich kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar.Auch aus einer laut dem Vorbringen des Revisionswerbers getätigten, inhaltlich unzutreffenden Äußerung des Anstaltsleiters, der Revisionswerber könne bei Postenvergaben nicht berücksichtigt werden, weil er der Justizanstalt römisch zehn „strafzugeteilt“ sei, lasse sich ein rechtliches Interesse nicht ableiten. Die Tatsache allein, dass er die Dienstzuteilung - unabhängig davon, aus welchem Grund - zu vertreten habe, schließe ihn nicht von den seitens der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zu entscheidenden Besetzungen von Arbeitsplätzen aus. Die beantragte bescheidmäßige Feststellung stelle folglich kein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dar.
8
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des bekämpften Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Bescheides hob es den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurück (Spruchpunkt II.). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich des Spruchpunktes 1. des bekämpften Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. des bekämpften Bescheides hob es den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Dienstbehörde zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt I. aus, die belangte Behörde habe den Feststellungsantrag vom 1. März 2021 zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag sei dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt. Es sei zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Revisionswerber zu Recht eine Sachentscheidung verweigert habe. Der Antrag des Revisionswerbers vom 1. März 2021 auf Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides sei zu Recht zurückgewiesen worden, weil ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig sei. Betreffend die begehrte Feststellung zur Dienstzuteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe es nicht vermocht darzustellen, inwieweit sein subjektives Recht im gegenständlichen Fall verletzt sei und weshalb diese Feststellung geeignet sei, eine Rechtsgefährdung zu beseitigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis klarzustellen sei. Es werde vom Revisionswerber nicht bestritten, dass er dienstzugeteilt worden sei. Das vom Revisionswerber dargestellte wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Grundes der Dienstzuteilung habe nicht vermocht, ein rechtliches Feststellungsinteresse zu begründen. Somit sei auch dieser Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen worden.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zu Spruchpunkt römisch eins. aus, die belangte Behörde habe den Feststellungsantrag vom 1. März 2021 zurückgewiesen. Eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag sei dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt. Es sei zu prüfen, ob die belangte Behörde dem Revisionswerber zu Recht eine Sachentscheidung verweigert habe. Der Antrag des Revisionswerbers vom 1. März 2021 auf Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides sei zu Recht zurückgewiesen worden, weil ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig sei. Betreffend die begehrte Feststellung zur Dienstzuteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe es nicht vermocht darzustellen, inwieweit sein subjektives Recht im gegenständlichen Fall verletzt sei und weshalb diese Feststellung geeignet sei, eine Rechtsgefährdung zu beseitigen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis klarzustellen sei. Es werde vom Revisionswerber nicht bestritten, dass er dienstzugeteilt worden sei. Das vom Revisionswerber dargestellte wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Grundes der Dienstzuteilung habe nicht vermocht, ein rechtliches Feststellungsinteresse zu begründen. Somit sei auch dieser Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen worden.
10
Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. stattgegeben werde, in eventu den Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und die angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt römisch eins. stattgegeben werde, in eventu den Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufheben.
11
Unter „Revisionspunkte“ wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis verletze den Revisionswerber in seinen subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf eine mündliche Verhandlung und einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen - sohin schikanefreien - Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschten.
12
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
13
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, mwN).
14
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in dem allein angefochtenen Spruchpunkt I. die Entscheidung der belangten Behörde, die den Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückwies. Als Revisionspunkt wäre daher allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen (vgl. VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0079, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte in dem allein angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. die Entscheidung der belangten Behörde, die den Antrag des Revisionswerbers als unzulässig zurückwies. Als Revisionspunkt wäre daher allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf meritorische Entscheidung in Betracht gekommen vergleiche , VwGH 19.8.2024, Ra 2022/12/0079, mwN).
15
Da im Rahmen des Revisionspunkts eine taugliche Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da im Rahmen des Revisionspunkts eine taugliche Verletzung im Recht auf meritorische Entscheidung durch die Zurückweisung des Antrags nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war sohin gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120001.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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