TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/18 Ra 2023/10/0358

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Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1
AVG §37
AVG §39
SHG AusführungsG OÖ 2020 §21
SHG AusführungsG OÖ 2020 §23
SHG AusführungsG OÖ 2020 §23 Abs2
SHG AusführungsG OÖ 2020 §24 Abs1
SHG AusführungsG OÖ 2020 §25 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der G W in L, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Gerstnerstraße 8, gegen das am 15. Februar 2023 mündlich verkündete und am 10. Mai 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, Zl. LVwG-351273/14/AL/TO, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 8. September 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin vom 16. August 2022 auf Gewährung von Sozialhilfe nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) ab.
2
Der Abweisung des Antrags legte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Grunde, die Revisionswerberin leide laut einem aktuellen orthopädischen Gutachten des BBRZ (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum) vom 10. Mai 2022 an einer Knieerkrankung, weshalb es ihr nicht möglich sei, das Knie vernünftig zu belasten; sie sei somit arbeitsunfähig. Laut Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sei die Revisionswerberin trotz der aktuellen orthopädischen Arbeitsunfähigkeit angehalten, sich von ihrem Hausarzt umgehend eine Überweisung für eine MRT-Untersuchung ausstellen und in weiterer Folge dementsprechende medizinische Therapiebehandlungen durchführen zu lassen. Durch diese genannten Maßnahmen - so der Facharzt - könne eine Verbesserung des Gesamtzustandes und somit auch eine Arbeitsfähigkeit der Revisionswerberin erzielt werden. Die belangte Behörde habe die Revisionswerberin mit Schreiben vom 8. Juni 2022 schriftlich ermahnt, die mit Gutachten des BBRZ aufgetragenen Therapiemaßnahmen und ärztlichen Untersuchungen pflichtgemäß zu erfüllen und der belangten Behörde die Erfüllung der Anordnungen zeitnah zu belegen. Dies sei bislang jedoch nicht erfolgt. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Revisionswerberin habe bislang keinerlei Bereitschaft zur Absolvierung von laufenden, zielführenden „Deutschkurs-Integrationsmaßnahmen“ gezeigt, weshalb davon auszugehen sei, dass sie zumutbare Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung der eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigere. Darüber hinaus habe die Revisionswerberin ihre Mitwirkungspflicht verletzt, weil sie den mit Schreiben der belangten Behörde vom 8. Juni 2022 erteilten Aufforderungen nicht nachgekommen sei.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag gemäß § 23 Abs. 2 Oö. SOHAG zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe ab, dass der verfahrenseinleitende Antrag gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Oö. SOHAG zurückgewiesen werde, und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe am 8. Juni 2022 eine schriftliche Ermahnung der belangten Behörde erhalten, wonach sie mit Gutachten des BBRZ vom 10. Mai 2022 aufgetragene Therapiemaßnahmen und ärztliche Untersuchungen zur Besserung ihres Gesundheitszustandes (und somit zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit) zu erfüllen und der belangten Behörde die Erfüllung der Anordnungen zeitnah zu belegen habe. Die Revisionswerberin habe jedoch keinerlei Bestätigungen über zielführende Therapien nachgereicht. Entgegen der in § 23 Oö. SOHAG normierten Mitwirkungspflicht habe die Revisionswerberin dem Ermahnungsschreiben trotz dessen klaren Wortlautes und Auftrages nicht entsprochen. Der Sozialhilfeantrag der Revisionswerberin vom 16. August 2022 sei daher (schon deshalb) gemäß § 23 Abs. 2 Oö. SOHAG zurück- und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - abzuweisen gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe am 8. Juni 2022 eine schriftliche Ermahnung der belangten Behörde erhalten, wonach sie mit Gutachten des BBRZ vom 10. Mai 2022 aufgetragene Therapiemaßnahmen und ärztliche Untersuchungen zur Besserung ihres Gesundheitszustandes (und somit zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit) zu erfüllen und der belangten Behörde die Erfüllung der Anordnungen zeitnah zu belegen habe. Die Revisionswerberin habe jedoch keinerlei Bestätigungen über zielführende Therapien nachgereicht. Entgegen der in Paragraph 23, Oö. SOHAG normierten Mitwirkungspflicht habe die Revisionswerberin dem Ermahnungsschreiben trotz dessen klaren Wortlautes und Auftrages nicht entsprochen. Der Sozialhilfeantrag der Revisionswerberin vom 16. August 2022 sei daher (schon deshalb) gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Oö. SOHAG zurück- und nicht - wie von der belangten Behörde angenommen - abzuweisen gewesen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück- oder abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7
Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung macht die Revisionswerberin das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage geltend, ob es zulässig sei, einen Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zurück- oder abzuweisen, wenn die mangelnde Mitwirkung nicht das gegenständliche, sondern ein früheres beziehungsweise anderes Verfahren betreffe.
8
Die Revision erweist sich im Hinblick darauf als zulässig und auch als begründet:
9
Die §§ 21, 23, 24 und 25 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, lauten (auszugsweise):Die Paragraphen 21,, 23, 24 und 25 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019,, lauten (auszugsweise):

„§ 21

Anträge

[...]

(4) Im Antrag auf Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechenden Nachweis zu belegen:

1.
zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;
2.
zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sowie zum Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Einkommens- und Vermögensverzeichnis);
3.
Wohnsituation;
4.
zur Asylberechtigung oder zum rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 1 oder 4, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen;zur Asylberechtigung oder zum rechtmäßigen Aufenthalt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder 4, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen;

sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.

[...]

§ 23Paragraph 23

Mitwirkungspflicht; Ermittlungsverfahren

(1) Die hilfesuchende Person (ihre gesetzliche Vertretung) ist zur Mitwirkung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind jedenfalls Einkommens- und Vermögensverzeichnisse abzugeben, geeignete Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Situation vorzulegen sowie erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen.

(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihre gesetzliche Vertretung) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertretung nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

[...]

(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

[...]

§ 24Paragraph 24

Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe

(1) Über die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch nach § 7 besteht, und der dabei einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen, es sei denn, die bezugsberechtigte Person ist dauerhaft erwerbsunfähig. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die hilfesuchende Person einen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe stellt und die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.(1) Über die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch nach Paragraph 7, besteht, und der dabei einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen, es sei denn, die bezugsberechtigte Person ist dauerhaft erwerbsunfähig. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die hilfesuchende Person einen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe stellt und die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

[...]

§ 25Paragraph 25

Entscheidungspflicht im Leistungsverfahren

(1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß § 21 Abs. 1, einen Bescheid zu erlassen.(1) Die Behörde ist verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach der Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 21, Absatz eins,, einen Bescheid zu erlassen.

[...]“

10
Die Materialien zu § 23 Oö. SOHAG führen aus, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Mitwirkungspflicht zur Abwicklung von Verfahren nach dem Oö. SOHAG unerlässlich ist, da zahlreiche Daten, die beispielsweise zur Beurteilung der sozialen Notlage oder der möglichen Bemühungen der hilfesuchenden Person erforderlich sind, ausschließlich in der Sphäre der hilfesuchenden Person verfügbar sind und ohne deren Mitwirkung nicht im Verfahren berücksichtigt werden können. Darüber hinaus kann zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit eine ärztliche Untersuchung erforderlich sein, wie etwa - neben anderen - eine medizinische Begutachtung beim BBRZ, der sich die hilfesuchenden Personen im Rahmen der Mitwirkungspflicht unterziehen müssen (vgl. Bericht des Sozialausschusses, Blg. 1180/2019, XXVIII. GP Oö. LT, S. 25).Die Materialien zu Paragraph 23, Oö. SOHAG führen aus, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Mitwirkungspflicht zur Abwicklung von Verfahren nach dem Oö. SOHAG unerlässlich ist, da zahlreiche Daten, die beispielsweise zur Beurteilung der sozialen Notlage oder der möglichen Bemühungen der hilfesuchenden Person erforderlich sind, ausschließlich in der Sphäre der hilfesuchenden Person verfügbar sind und ohne deren Mitwirkung nicht im Verfahren berücksichtigt werden können. Darüber hinaus kann zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit eine ärztliche Untersuchung erforderlich sein, wie etwa - neben anderen - eine medizinische Begutachtung beim BBRZ, der sich die hilfesuchenden Personen im Rahmen der Mitwirkungspflicht unterziehen müssen vergleiche , Bericht des Sozialausschusses, Blg. 1180 aus 2019,, römisch 28 . Gesetzgebungsperiode , Oö. LT, S. 25).
11
Bestritten wird seitens der Revisionswerberin nicht, dass sie im Verfahren über ihren Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe eine gesetzlich verankerte Mitwirkungsverpflichtung trifft; sie bestreitet allerdings deren Verletzung im vorliegenden Verfahren, weil eine behördliche Aufforderung zur Mitwirkung nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern noch vor der gegenständlichen Antragstellung - in einem anderen Verfahren - erfolgt ist.
12
Aus den oben zitierten Bestimmungen des Oö. SOHAG ergibt sich, dass die in § 25 Abs. 1 Oö. SOHAG festgelegte Entscheidungspflicht der Behörde durch einen entsprechenden Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch ausgelöst wird. Die Behörde ist aufgrund eines solchen Antrages verpflichtet, den für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei gegebenenfalls den Antragsteller zur Ergänzung der schon im Antrag anzuführenden und zu belegenden (vgl. § 21 leg. cit.) persönlichen Verhältnisse aufzufordern. Solche Aufforderungen haben eine angemessene Frist und einen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu enthalten (vgl. § 23 Abs. 2 Oö. SOHAG).Aus den oben zitierten Bestimmungen des Oö. SOHAG ergibt sich, dass die in Paragraph 25, Absatz eins, Oö. SOHAG festgelegte Entscheidungspflicht der Behörde durch einen entsprechenden Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch ausgelöst wird. Die Behörde ist aufgrund eines solchen Antrages verpflichtet, den für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dabei gegebenenfalls den Antragsteller zur Ergänzung der schon im Antrag anzuführenden und zu belegenden vergleiche , Paragraph 21, leg. cit.) persönlichen Verhältnisse aufzufordern. Solche Aufforderungen haben eine angemessene Frist und einen Hinweis auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung zu enthalten vergleiche , Paragraph 23, Absatz 2, Oö. SOHAG).
13
Es ist somit der jeweilige Antrag, der die Ermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Partei auslöst (vgl. allgemein zum Antragsverfahren Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 13 [Stand März 2021]). Daraus ergibt sich aber auch, dass sich die Mitwirkungspflicht der Partei jeweils auf das konkrete, aufgrund des jeweiligen verfahrenseinleitenden Antrages durchzuführende Verfahren bezieht; die Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem anderen Verfahren, zum Beispiel über einen anderen, in der Vergangenheit gelegenen Leistungszeitraum, kann nicht - erneut - in einem weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur in dem Verfahren berücksichtigt werden, in dem die Mitwirkung verabsäumt wurde.Es ist somit der jeweilige Antrag, der die Ermittlungspflicht der Behörde und die Mitwirkungspflicht der Partei auslöst vergleiche , allgemein zum Antragsverfahren Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 13 [Stand März 2021]). Daraus ergibt sich aber auch, dass sich die Mitwirkungspflicht der Partei jeweils auf das konkrete, aufgrund des jeweiligen verfahrenseinleitenden Antrages durchzuführende Verfahren bezieht; die Verletzung der Mitwirkungspflicht in einem anderen Verfahren, zum Beispiel über einen anderen, in der Vergangenheit gelegenen Leistungszeitraum, kann nicht - erneut - in einem weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann nur in dem Verfahren berücksichtigt werden, in dem die Mitwirkung verabsäumt wurde.
14
Zentraler Zurückweisungsgrund im gegenständlichen Verfahren war die Verletzung der Mitwirkungspflicht, indem der Aufforderung der belangten Behörde vom 8. Juni 2022, die mit Gutachten des BBRZ aufgetragenen Therapiemaßnahmen und ärztlichen Untersuchungen pflichtgemäß zu erfüllen und der belangten Behörde die Erfüllung der Anordnungen zeitnah zu belegen, nicht nachgekommen worden sei. Das Schreiben der belangten Behörde vom 8. Juni 2022 war jedoch - wie schon aus der zeitlichen Abfolge ersichtlich - nicht in Ansehung des am 16. August 2022 gestellten Antrags der Revisionswerberin auf Leistungen der Sozialhilfe ergangen, sondern in einem vorangehenden, anderen Verfahren zur Kürzung von Sozialhilfeleistungen, die die Revisionswerberin zu diesem Zeitpunkt bezogen hatte.
15
Dass die Revisionswerberin nach ihrer Antragstellung vom 16. August 2022 im Rahmen eines dazu durchzuführenden Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 23 Oö. SOHAG aufgefordert worden wäre, die - von der belangten Behörde als erforderlich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes angesehene - Vornahme der mit Gutachten des BBRZ aufgetragenen Therapiemaßnahmen und ärztlichen Untersuchungen zu belegen, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen.Dass die Revisionswerberin nach ihrer Antragstellung vom 16. August 2022 im Rahmen eines dazu durchzuführenden Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 23, Oö. SOHAG aufgefordert worden wäre, die - von der belangten Behörde als erforderlich für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes angesehene - Vornahme der mit Gutachten des BBRZ aufgetragenen Therapiemaßnahmen und ärztlichen Untersuchungen zu belegen, lässt sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen.
16
Indem das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin annahm, ohne dass im gegenständlichen Verfahren (somit nach dem Antrag vom 16. August 2022) eine entsprechende Aufforderung zur Mitwirkung erfolgte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin annahm, ohne dass im gegenständlichen Verfahren (somit nach dem Antrag vom 16. August 2022) eine entsprechende Aufforderung zur Mitwirkung erfolgte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
17
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. November 2024

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100358.L00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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