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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Mitteilung von Informationen gemäß § 9 Abs. 1 iVm. Abs. 4 Wiener Umweltinformationsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Zeichenfolge „Informationsbegehren“ durch die Wortfolge „stadtklimatologische Untersuchungen und Studien“ ersetzt werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Mitteilung von Informationen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 4, Wiener Umweltinformationsgesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Zeichenfolge „Informationsbegehren“ durch die Wortfolge „stadtklimatologische Untersuchungen und Studien“ ersetzt werde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien „erachten sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Herausgabe und Erteilung von Umweltinformation gemäß § 4 ff Wr UIG verletzt“.Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, die revisionswerbenden Parteien „erachten sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Herausgabe und Erteilung von Umweltinformation gemäß Paragraph 4, ff Wr UIG verletzt“.
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Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen. Sie machte unter anderem geltend, dass die revisionswerbenden Parteien keinen zulässigen Revisionspunkt geltend gemacht hätten.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , etwa VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).
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Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. erneut VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , erneut VwGH 20.9.2024, Ra 2024/05/0115, mwN).
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Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht in Betracht (vgl. etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, Rn. 22, mwN). Sie konnten daher im geltend gemachten Recht auf „Herausgabe und Erteilung von Umweltinformation“ durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden.Indem das Verwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen hat, hat es eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen und somit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vorgenommen. Im Hinblick darauf käme vorliegend allein die Verletzung der revisionswerbenden Parteien im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht aber die Verletzung in dem den Inhalt des Antrags bildenden Recht in Betracht vergleiche , etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0020, Rn. 22, mwN). Sie konnten daher im geltend gemachten Recht auf „Herausgabe und Erteilung von Umweltinformation“ durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt werden. 8
Die Revision erweist sich aus diesem Grund mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision erweist sich aus diesem Grund mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
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Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG, insbesondere auf § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, und Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2024