TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/18 Ra 2022/14/0022

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Veröffentlicht am 18.11.2024
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Index

E3L E19103010
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/14/0023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, MA, über die Revisionen 1. der N S, und 2. der Z S, beide vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 4/6, gegen die am 1. Oktober 2021 mündlich verkündeten und mit 9. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. W276 2186805-1/17E und 2. W276 2186808-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, MA, über die Revisionen 1. der N S, und 2. der Z S, beide vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 4/6, gegen die am 1. Oktober 2021 mündlich verkündeten und mit 9. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. W276 2186805-1/17E und 2. W276 2186808-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberinnen, beide afghanische Staatsangehörige, stellten am 13. November 2017 (nach legaler Einreise) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Begründend brachte die Erstrevisionswerberin insbesondere vor, dass sie und ihre Tochter (die Zweitrevisionswerberin) die gegenständlichen Anträge stellten, weil ihr Ehemann „den Status des Asylberechtigten“ erlangt habe.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 22. November 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde den Revisionswerberinnen jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - da dem Ehemann der Erstrevisionswerberin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei - und es wurden ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkte II. und III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 22. November 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde den Revisionswerberinnen jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - da dem Ehemann der Erstrevisionswerberin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei - und es wurden ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
3
Die gegen Spruchpunkt I. (Nichtgewährung von Asyl) erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. (Nichtgewährung von Asyl) erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4
In den dagegen erhobenen Revisionen wenden sich die Revisionswerberinnen insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und rügen die mangelnde Auseinandersetzung mit der besonderen Vulnerabilität der Revisionswerberinnen als Frauen in Afghanistan. Gerade die Situation für Frauen und Mädchen habe sich seit der Machtübernahme der Taliban drastisch verschlechtert. Frauen seien zunehmend aus dem öffentlichen Leben ausgeschlossen und ihre Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt worden. Ihnen werde der Zugang zu Bildung und politischer Teilhabe verwehrt, Zwangsverheiratungen seien ein massives Problem.
5
Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegenständlichen Revisionsverfahren mit Beschlüssen vom 19. Jänner 2023 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
7
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, beantwortet.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
9
Das Bundesverwaltungsgericht begründete die angefochtenen Entscheidungen in der Asylfrage, soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz, unter anderem damit, dass die Erstrevisionswerberin im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie während ihres Aufenthalts in Österreich ein westliches Verhalten oder eine westliche Lebensführung in einer Form angenommen habe, die (in Afghanistan) als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden würde, bzw. dieses Verhalten ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sei, dass dessen Unterdrückung eine Verfolgung für sie bedeuten würde. Die Zweitrevisionswerberin sei eine unmündige Minderjährige von dreizehn Jahren, die in Österreich eine öffentliche Mittelschule besuche. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es der Zweitrevisionswerberin unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem zu integrieren oder ihr auf Grund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt drohe und sie deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. In Afghanistan bestehe Schulpflicht und der Zugang zu einem Schulangebot sei grundsätzlich möglich.
10
Die Verfahren über die Anträge der Erst- und der Zweitrevisionswerberin gleichen in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028, mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Die Verfahren über die Anträge der Erst- und der Zweitrevisionswerberin gleichen in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028, mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
11
Daher erweisen sich auch die angefochtenen Erkenntnisse über die Beschwerden der Erst- und Zweitrevisionswerberin als inhaltlich rechtswidrig und waren somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Daher erweisen sich auch die angefochtenen Erkenntnisse über die Beschwerden der Erst- und Zweitrevisionswerberin als inhaltlich rechtswidrig und waren somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
12
Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. November 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0608 AH und FN VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022140022.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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