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Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers. Die erst- bis drittrevisionswerbenden Parteien stellten am 1. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 14. Februar 2017 wurde für den in Österreich geborenen Viertrevisionswerber ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt.
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Mit Bescheiden vom 8. bzw. 9. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der revisionswerbenden Parteien zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gewährte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise.
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Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 19. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt A) I.), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 19. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt A) römisch eins.), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
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In den gegen die Nichtgewährung von Asyl erhobenen Revisionen wird unter anderem zusammengefasst eine fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des „Grad[es] der ‚Verwestlichung‘ einer Frau“ insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan geltend gemacht. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die „Verwestlichung“ der Zweitrevisionswerberin „nicht in der erforderlichen Intensität vorläge“, entspreche nicht den vorliegenden Länderinformationen. Die Situation in Afghanistan habe sich durch die Machtübernahme der Taliban entscheidungswesentlich geändert, insbesondere die Lage der Frauen habe sich massiv verschlechtert.
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Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegenständlichen Revisionsverfahren mit Beschlüssen vom 16. Jänner 2023 bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, beantwortet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Das Bundesverwaltungsgericht begründete die angefochtenen Entscheidungen in der Asylfrage, soweit für die vorliegenden Revisionsverfahren von Relevanz, unter anderem damit, dass es sich bei der Zweitrevisionswerberin nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handle, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sei. Sie habe während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde.
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Das Verfahren über den Antrag der Zweitrevisionswerberin gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028, mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.Das Verfahren über den Antrag der Zweitrevisionswerberin gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenen Fällen, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028, mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat. Es wird daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.
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Daher erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl als inhaltlich rechtswidrig und war somit im Umfang des Spruchpunktes A) I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Daher erweist sich auch das angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich der Nichtgewährung von Asyl als inhaltlich rechtswidrig und war somit im Umfang des Spruchpunktes A) römisch eins. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN), weshalb auch die angefochtenen Erkenntnisse über die Beschwerden der weiteren revisionswerbenden Parteien im Umfang des Spruchpunktes A) I. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen vergleiche , VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN), weshalb auch die angefochtenen Erkenntnisse über die Beschwerden der weiteren revisionswerbenden Parteien im Umfang des Spruchpunktes A) römisch eins. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren. 13
Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 52, Absatz eins, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2024