1
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistrat) vom 12. Juli 2018 wurde gemäß § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Wiener Wettengesetz die endgültige Beschlagnahme der im Zuge einer Überprüfung eines näher genannten Wettlokals am 28. Juni 2018 vorgefundenen und vorläufig in Beschlag genommenen Geräte (Wettannahmeschalter samt dessen Equipment sowie acht Wettannahmeterminals samt des in ihren Kassen enthaltenen Bargeldes) angeordnet.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistrat) vom 12. Juli 2018 wurde gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, Wiener Wettengesetz die endgültige Beschlagnahme der im Zuge einer Überprüfung eines näher genannten Wettlokals am 28. Juni 2018 vorgefundenen und vorläufig in Beschlag genommenen Geräte (Wettannahmeschalter samt dessen Equipment sowie acht Wettannahmeterminals samt des in ihren Kassen enthaltenen Bargeldes) angeordnet.
2
Gegen diesen Bescheid erhoben die erstmitbeteiligte Partei als Wettunternehmerin, der Zweitmitbeteiligte als Geschäftsführer der Lokalinhaberin (sechstmitbeteiligte Partei) sowie die drittmitbeteiligte Partei als Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte Beschwerde.
3
Mit zwei Straferkenntnissen des Magistrats vom 9. August 2019 wurde den Viert- und Fünftmitbeteiligten jeweils angelastet, sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei zu verantworten, dass diese in der bereits genannten Betriebsstätte der sechstmitbeteiligten Partei die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine näher genannte Buchmacherin mit sieben (laut Feststellungen jeweils gemeint acht) Wettannahmeterminals und einem Wettannahmeschalter ausgeübt habe und insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder als Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese die bei der Überprüfung des Wettlokals am 28. Juni 2018 durchgeführte, näher dargestellte Over/Under-Wette zugelassen habe. Über die Viert- und Fünftmitbeteiligten wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 16 Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 10 Stunden) verhängt und sie wurden zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die erstmitbeteiligte Partei jeweils für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. Als weitere Folge der strafbaren Handlung wurden gemäß § 17 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in beiden Straferkenntnissen die beschlagnahmten Gegenstände für verfallen erklärt.Mit zwei Straferkenntnissen des Magistrats vom 9. August 2019 wurde den Viert- und Fünftmitbeteiligten jeweils angelastet, sie hätten es als handelsrechtliche Geschäftsführer der erstmitbeteiligten Partei zu verantworten, dass diese in der bereits genannten Betriebsstätte der sechstmitbeteiligten Partei die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine näher genannte Buchmacherin mit sieben (laut Feststellungen jeweils gemeint acht) Wettannahmeterminals und einem Wettannahmeschalter ausgeübt habe und insofern gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder als Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese die bei der Überprüfung des Wettlokals am 28. Juni 2018 durchgeführte, näher dargestellte Over/Under-Wette zugelassen habe. Über die Viert- und Fünftmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16, Wiener Wettengesetz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 10 Stunden) verhängt und sie wurden zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die erstmitbeteiligte Partei jeweils für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Als weitere Folge der strafbaren Handlung wurden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Wiener Wettengesetz in beiden Straferkenntnissen die beschlagnahmten Gegenstände für verfallen erklärt.
4
Gegen diese Straferkenntnisse erhoben der Viert- und Fünftmitbeteiligte sowie jeweils die erst- und die drittmitbeteiligte Partei Beschwerde.
5
Mit Straferkenntnis des Magistrats vom 23. August 2019 wurde dem Zweitmitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der sechstmitbeteiligten Partei zu verantworten, dass diese als Inhaberin der oben genannten Betriebsstätte durch das Zur-Verfügung-Stellen ihres Wettlokales Wettkundinnen und Wettkunden die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht habe, indem sie es geduldet habe, dass die erstmitbeteiligte Partei in dieser Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine näher genannte Buchmacherin mit acht Wettannahmeterminals und einem Wettannahmeschalter ausgeübt und dabei insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder als Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese die bei der Überprüfung am 28. Juni 2018 durchgeführte, näher dargestellte Over/Under-Wette zugelassen habe. Über den Zweitmitbeteiligten wurde gemäß § 24 Abs. 1 Z 17 zweiter Fall in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 10 Stunden) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die sechstmitbeteiligte Partei für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit Straferkenntnis des Magistrats vom 23. August 2019 wurde dem Zweitmitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der sechstmitbeteiligten Partei zu verantworten, dass diese als Inhaberin der oben genannten Betriebsstätte durch das Zur-Verfügung-Stellen ihres Wettlokales Wettkundinnen und Wettkunden die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht habe, indem sie es geduldet habe, dass die erstmitbeteiligte Partei in dieser Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine näher genannte Buchmacherin mit acht Wettannahmeterminals und einem Wettannahmeschalter ausgeübt und dabei insofern gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder als Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese die bei der Überprüfung am 28. Juni 2018 durchgeführte, näher dargestellte Over/Under-Wette zugelassen habe. Über den Zweitmitbeteiligten wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG eine Geldstrafe in Höhe von € 4.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage und 10 Stunden) verhängt und er wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die sechstmitbeteiligte Partei für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
6
Gegen dieses Straferkenntnis erhoben der Zweitmitbeteiligte und die sechstmitbeteiligte Partei Beschwerde.
7
In der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2020 verkündete das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in Entscheidung über diese Beschwerden das Erkenntnis wie folgt:
8
Das Verwaltungsgericht gab der Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats vom 12. Juli 2018 statt und behob die dadurch verfügte Beschlagnahme.
9
Den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse des Magistrats vom 9. August 2019 sowie der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats vom 23. August 2019 gab das Verwaltungsgericht Folge, behob die Straferkenntnisse und stellte die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG ein. Es sprach aus, dass kein Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten sei.Den Beschwerden gegen die Straferkenntnisse des Magistrats vom 9. August 2019 sowie der Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats vom 23. August 2019 gab das Verwaltungsgericht Folge, behob die Straferkenntnisse und stellte die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG ein. Es sprach aus, dass kein Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten sei.
10
Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof jeweils für zulässig.
11
Das Verwaltungsgericht stellte im Kern fest, dass an den beschlagnahmten Geräten sogenannte Over/Under-Wetten während eines laufenden sportlichen Ereignisses hätten platziert werden können. Bei dieser Art der Sportwette werde darauf gewettet, ob die Anzahl an Toren bei Spielende oder zur Halbzeit eines Fußballspiels in Summe über oder unter einer vom Buchmacher bestimmten Toranzahl liegen würden, beispielsweise ob von beiden Fußballmannschaften in Summe mehr oder weniger als 2,5 Tore bis zur Halbzeit oder bis zum Ende eines Fußballspiels erzielt würden. Welches Team die Tore erziele oder welches Team gewinne, sei nicht Teil dieser Wette.
12
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, aus den Materialien zu § 25 Wiener Wettengesetz gehe hervor, dass bei Livewetten die schnelle Abfolge möglicher Wettereignisse erhöhtes Suchtpotential in sich berge, weil der Wettspieler nicht auf das Teilergebnis oder Endergebnis warten müsse, sondern fortgesetzt auf diverse Spielereignisse wetten könne. Bei Over/Under-Wetten, bei denen darauf gewettet werde, ob die zur Halbzeit oder am Spielende insgesamt erzielten Tore über oder unter einem bestimmten Wert liegen würden, werde dieses Risiko gerade nicht verwirklicht. Es handle sich um zulässige Wetten auf Teilergebnisse oder Endergebnisse, mögen die Ergebnisse auch anders dargestellt sein. Das Endergebnis eines Fußballspiels lasse sich sowohl in einem Torergebnis 3:2 als auch mit einem summarischen Torergebnis von 5 Toren darstellen. Bei der summarischen Darstellung ändere sich nur der Informationsgehalt, weil daraus nicht hervorgehe, mit wie vielen Toren Unterschied der Sieg davongetragen worden sei. In beiden Fällen müsse der Wettspieler die Halbzeit oder die gesamte Spieldauer abwarten, um den Ausgang seiner Wette zu erfahren. Der in den Materialien zu § 25 Wiener Wettengesetz genannte, maßgebliche Zeitraum zwischen möglichen Wetten werde somit gegenüber Wetten auf traditionell dargestellte Spielstände zur Halbzeit oder am Spielende nicht verkürzt, weshalb ein erhöhtes Suchtpotential nicht vorliege. Daher handle es sich bei Over/Under-Wetten um zulässige Livewetten auf Teilergebnisse oder Endergebnisse. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, aus den Materialien zu Paragraph 25, Wiener Wettengesetz gehe hervor, dass bei Livewetten die schnelle Abfolge möglicher Wettereignisse erhöhtes Suchtpotential in sich berge, weil der Wettspieler nicht auf das Teilergebnis oder Endergebnis warten müsse, sondern fortgesetzt auf diverse Spielereignisse wetten könne. Bei Over/Under-Wetten, bei denen darauf gewettet werde, ob die zur Halbzeit oder am Spielende insgesamt erzielten Tore über oder unter einem bestimmten Wert liegen würden, werde dieses Risiko gerade nicht verwirklicht. Es handle sich um zulässige Wetten auf Teilergebnisse oder Endergebnisse, mögen die Ergebnisse auch anders dargestellt sein. Das Endergebnis eines Fußballspiels lasse sich sowohl in einem Torergebnis 3:2 als auch mit einem summarischen Torergebnis von 5 Toren darstellen. Bei der summarischen Darstellung ändere sich nur der Informationsgehalt, weil daraus nicht hervorgehe, mit wie vielen Toren Unterschied der Sieg davongetragen worden sei. In beiden Fällen müsse der Wettspieler die Halbzeit oder die gesamte Spieldauer abwarten, um den Ausgang seiner Wette zu erfahren. Der in den Materialien zu Paragraph 25, Wiener Wettengesetz genannte, maßgebliche Zeitraum zwischen möglichen Wetten werde somit gegenüber Wetten auf traditionell dargestellte Spielstände zur Halbzeit oder am Spielende nicht verkürzt, weshalb ein erhöhtes Suchtpotential nicht vorliege. Daher handle es sich bei Over/Under-Wetten um zulässige Livewetten auf Teilergebnisse oder Endergebnisse.
13
Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Over/Under-Wetten auf das Ergebnis der zur Halbzeit bzw. zum Spielende gefallenen Tore unter die Ausnahme des Livewettenverbots fallen würden.
14
Am 18. November 2020 wurde das Verhandlungsprotokoll dem Magistrat zugestellt, dieser stellte am 23. November 2020 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Am 18. November 2020 wurde das Verhandlungsprotokoll dem Magistrat zugestellt, dieser stellte am 23. November 2020 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
15
Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 erhob der Magistrat seine (erste) Revision gegen das mündlich verkündete Erkenntnis vom 27. Oktober 2020.
16
Nach Zustellung der mit 20. Oktober 2021 datierten schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses, dessen Inhalt im Wesentlichen jenem der mündlichen Verkündung entspricht, brachte der Magistrat dagegen seine mit 22. November 2021 datierte (zweite) Revision ein.
17
Beide Revisionen des Magistrats sind im Grunde inhaltsgleich und bringen zu ihrer Zulässigkeit ergänzend vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen dem klaren und widerspruchsfreien Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz davon ausgegangen, dass Livewetten auf vom Endergebnis abgeleitete Ergebnisse zulässig seien, obwohl das weder aus dem historischen Willen des Gesetzgebers, noch dem Regelungszweck abgeleitet werden könne. Der Magistrat beantragt jeweils, das angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Beide Revisionen des Magistrats sind im Grunde inhaltsgleich und bringen zu ihrer Zulässigkeit ergänzend vor, das Verwaltungsgericht sei entgegen dem klaren und widerspruchsfreien Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz davon ausgegangen, dass Livewetten auf vom Endergebnis abgeleitete Ergebnisse zulässig seien, obwohl das weder aus dem historischen Willen des Gesetzgebers, noch dem Regelungszweck abgeleitet werden könne. Der Magistrat beantragt jeweils, das angefochtenen Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18
Die mitbeteiligten Parteien erstatteten zu der ihr vom Verwaltungsgericht übermittelten (ersten) Revision eine gemeinsame Revisionsbeantwortung mit den Anträgen, die Revision zurück- oder abzuweisen und ihnen die Aufwendungen zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur (ersten) Revision gegen das am 27. Oktober 2020 mündlich verkündete Erkenntnis:
19
Hat (wie im gegebenen Fall) eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen nach Möglichkeit den Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sofort zu verkünden (§ 47 Abs. 4 VwGVG).Hat (wie im gegebenen Fall) eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen nach Möglichkeit den Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sofort zu verkünden (Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG).
20
Aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des § 29 Abs. 2a Z 1 und 2 VwGVG ergibt sich, dass ein binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gestellter Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd § 29 Abs. 4 VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darstellt. Nach § 29 Abs. 4 VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Dem Verwaltungsgericht steht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form nach § 29 Abs. 5 VwGVG in einem solchen Fall dann nicht offen (vgl. VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173).Aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und 2 VwGVG ergibt sich, dass ein binnen zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift gestellter Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darstellt. Nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Dem Verwaltungsgericht steht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in einem solchen Fall dann nicht offen vergleiche , VwGH 22.1.2024, Ra 2021/17/0173). 21
Nach § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (§ 29 Abs. 2 VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Nach Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
22
Ein solcher Antrag auf Ausstellung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde im vorliegenden Fall gestellt. Daraus folgt, dass § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG der Erhebung einer Revision im vorliegenden Fall nicht entgegensteht (vgl. etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269, mwN).Ein solcher Antrag auf Ausstellung des mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde im vorliegenden Fall gestellt. Daraus folgt, dass Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG der Erhebung einer Revision im vorliegenden Fall nicht entgegensteht vergleiche , etwa VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0269, mwN). 23
Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs. 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher - wie im vorliegenden Fall - bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden (vgl. etwa VwGH 23.4.2021, Fr 2021/12/0011, mwN).Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher - wie im vorliegenden Fall - bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden vergleiche , etwa VwGH 23.4.2021, Fr 2021/12/0011, mwN). 24
Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei allerdings konsumiert und kann nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117 und 0138, mwN).Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei allerdings konsumiert und kann nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden vergleiche , etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117 und 0138, mwN). 25
Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen. An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (vgl. etwa VwGH 4.5.2020, Ra 2019/16/0214, mwN).Mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung steht einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen. An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf vergleiche , etwa VwGH 4.5.2020, Ra 2019/16/0214, mwN). 26
Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist im Übrigen nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend § 29 VwGVG einschlägigen § 62 Abs. 2 AVG angefertigt wurde (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, mwN).Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist im Übrigen nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend Paragraph 29, VwGVG einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0154, mwN). 27
Der Magistrat führt zur Zulässigkeit seiner Revision präzisierend aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob Wetten auf von Teil- oder Endergebnissen abgeleitete Ergebnisse, wie die gegenständlichen Over/Under-Wetten, bei denen auf die Gesamtzahl der bis zum Ende der ersten Halbzeit oder bis zum Spielende fallenden Tore beider Teams gewettet werde, von der Ausnahme des Verbots von Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz umfasst seien. Begründend trägt die Revision vor, die gegenständliche Over/Under-Wette ziele auf die Anzahl der insgesamt (noch) fallenden Tore ab, woraus sich nicht der Sieger oder ein Unentschieden des laufenden Spiels mit den von jeder Mannschaft erzielten Toren ergeben müsse. Das Abstellen auf ein vom „Punktestand“ abgeleitetes Ergebnis widerspreche dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz und dem damit verfolgten Ziel der Vermeidung des von Livewetten ausgehenden Suchtpotentials bei schneller Abfolge der Wettmöglichkeiten durch vermeintlich bessere Einschätzbarkeit des Ergebnisses und durch eine geringere Anzahl der gleichzeitig spielbaren Wettvarianten.Der Magistrat führt zur Zulässigkeit seiner Revision präzisierend aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob Wetten auf von Teil- oder Endergebnissen abgeleitete Ergebnisse, wie die gegenständlichen Over/Under-Wetten, bei denen auf die Gesamtzahl der bis zum Ende der ersten Halbzeit oder bis zum Spielende fallenden Tore beider Teams gewettet werde, von der Ausnahme des Verbots von Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz umfasst seien. Begründend trägt die Revision vor, die gegenständliche Over/Under-Wette ziele auf die Anzahl der insgesamt (noch) fallenden Tore ab, woraus sich nicht der Sieger oder ein Unentschieden des laufenden Spiels mit den von jeder Mannschaft erzielten Toren ergeben müsse. Das Abstellen auf ein vom „Punktestand“ abgeleitetes Ergebnis widerspreche dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz und dem damit verfolgten Ziel der Vermeidung des von Livewetten ausgehenden Suchtpotentials bei schneller Abfolge der Wettmöglichkeiten durch vermeintlich bessere Einschätzbarkeit des Ergebnisses und durch eine geringere Anzahl der gleichzeitig spielbaren Wettvarianten.
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Gemäß § 25 Abs. 1 Z 5 (ab 7. Juli 2018 laut LGBl. Nr. 40/2018: Z 4) Wiener Wettengesetz ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, (ab 7. Juli 2018 laut LGBl. Nr. 40/2018: Ziffer 4,) Wiener Wettengesetz ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten.
29
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt, z.B. der Satz im Tennis das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz erlaubterweise gewettet werden darf. Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses können nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar (vgl. etwa VwGH 14.3.2024, Ro 2022/02/0006 bis 0008, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist vor dem Hintergrund, dass die schnelle Abfolge von einzelnen Spielen mit schneller Entscheidung über Gewinn und Verlust ein erhöhtes Spielsuchtpotential in sich birgt, z.B. der Satz im Tennis das kleinste Teilergebnis, auf das gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz erlaubterweise gewettet werden darf. Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses können nur solche sein, die nach den Regeln des jeweiligen Spiels als solche vorgesehen sind (z.B. Halbzeit im Fußball, Drittel im Eishockey, Satz im Tennis). „Restzeitergebnisse“ fallen jedenfalls nicht darunter. Sie stellen weder ein Teilergebnis noch ein Endergebnis im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung dar vergleiche , etwa VwGH 14.3.2024, Ro 2022/02/0006 bis 0008, mwN). 30
Der Verwaltungsgerichtshof hat Wetten auf „Wer steigt auf?“ in einem K.-o.-System, in dem der Sieger des Spiels automatisch aufsteigt, als zulässige Livewette auf das Endergebnis erachtet, weil in diesen Fällen der Gewinner des Fußballspieles und der Aufsteiger zwingend zusammenfallen. Es wird sohin kein - unzulässiges - zusätzliches Ereignis bewettet, sondern ein und dasselbe Ereignis, nämlich das Endergebnis (vgl. VwGH 2.11.2023, Ra 2022/02/0196).Der Verwaltungsgerichtshof hat Wetten auf „Wer steigt auf?“ in einem K.-o.-System, in dem der Sieger des Spiels automatisch aufsteigt, als zulässige Livewette auf das Endergebnis erachtet, weil in diesen Fällen der Gewinner des Fußballspieles und der Aufsteiger zwingend zusammenfallen. Es wird sohin kein - unzulässiges - zusätzliches Ereignis bewettet, sondern ein und dasselbe Ereignis, nämlich das Endergebnis vergleiche , VwGH 2.11.2023, Ra 2022/02/0196). 31
Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich bei einer Handicapwette (Wette unter Zugrundelegung eines fiktiven Torrückstandes zum Spielbeginn [„Handicap“]) nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis im Sinne des § 25 Wiener Wettengesetz handelt, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2020/02/0054).Hingegen hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass es sich bei einer Handicapwette (Wette unter Zugrundelegung eines fiktiven Torrückstandes zum Spielbeginn [„Handicap“]) nicht um eine zulässige Wette auf ein End- oder Teilergebnis im Sinne des Paragraph 25, Wiener Wettengesetz handelt, sondern um eine Wette auf ein fiktives, von einem solchen Ergebnis abgeleitetes Ergebnis. Durch die Handicapwette wird somit eine weitere Möglichkeit zum Abschluss einer Wette - neben der Wette auf das offizielle End- oder Teilergebnis - angeboten vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2020/02/0054). 32
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes wird bei der gegenständlichen Over/Under-Wette darauf gewettet, ob die bei einem Fußballspiel insgesamt erzielten Tore zur Halbzeit oder am Spielende über oder unter einem bestimmten Wert liegen.
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Wie bereits dargestellt, richten sich die zulässigen Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses nach den Regeln des jeweiligen Spiels. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ergebnis eines Fußballspiels mit der Summe der insgesamt erzielten Tore dargestellt wird, ohne aufzuzeigen, welche Mannschaft wie viele Treffer für sich verbuchen konnte. Damit beziehen sich die hier zugrundeliegende Over/Under-Wette - ebenso wie die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behandelten Handicapwetten - nicht auf ein nach den Regeln des Fußballspiels vorgesehenes Ergebnis, sondern auf ein davon abgeleitetes Ergebnis und sind als unzulässige Livewetten im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 (nunmehr Z 4) zu qualifizieren.Wie bereits dargestellt, richten sich die zulässigen Teil- und Endergebnisse eines Liveereignisses nach den Regeln des jeweiligen Spiels. Es ist nicht ersichtlich, dass das Ergebnis eines Fußballspiels mit der Summe der insgesamt erzielten Tore dargestellt wird, ohne aufzuzeigen, welche Mannschaft wie viele Treffer für sich verbuchen konnte. Damit beziehen sich die hier zugrundeliegende Over/Under-Wette - ebenso wie die bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behandelten Handicapwetten - nicht auf ein nach den Regeln des Fußballspiels vorgesehenes Ergebnis, sondern auf ein davon abgeleitetes Ergebnis und sind als unzulässige Livewetten im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5, (nunmehr Ziffer 4,) zu qualifizieren.
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Damit hätte das Verwaltungsgericht die bekämpften Straferkenntnisse mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 27. Oktober 2020 nicht beheben und die Verwaltungsstrafverfahren nicht nach § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einstellen dürfen.Damit hätte das Verwaltungsgericht die bekämpften Straferkenntnisse mit dem mündlich verkündeten Erkenntnis vom 27. Oktober 2020 nicht beheben und die Verwaltungsstrafverfahren nicht nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG einstellen dürfen.
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Mit Blick auf den zur Last gelegten Tatzeitpunkt am 28. Juni 2018 ist mangels aktenkundiger Hemmungstatbestände die Strafbarkeit bereits vor der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 31 Abs. 2 VStG verjährt, sodass die Sache entscheidungsreif ist und der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst entscheiden konnte. Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Einstellungsbegründung auf § 45 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall VStG beruht. Da die Beschlagnahme der Sicherung des Verfalls diente und die Strafe des Verfalls nicht mehr ausgesprochen werden kann, hatte es bei der ersatzlosen Behebung des Beschlagnahmebescheides zu bleiben.Mit Blick auf den zur Last gelegten Tatzeitpunkt am 28. Juni 2018 ist mangels aktenkundiger Hemmungstatbestände die Strafbarkeit bereits vor der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG verjährt, sodass die Sache entscheidungsreif ist und der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden konnte. Aus diesem Grund war das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Einstellungsbegründung auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall VStG beruht. Da die Beschlagnahme der Sicherung des Verfalls diente und die Strafe des Verfalls nicht mehr ausgesprochen werden kann, hatte es bei der ersatzlosen Behebung des Beschlagnahmebescheides zu bleiben.
Zur (zweiten) Revision gegen die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses:
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Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage erweist sich die gegen die schriftliche Ausfertigung mit Schriftsatz vom 22. November 2021 erhobene Revision als unzulässig, zumal die schriftliche Ausfertigung von der mündlich verkündeten Entscheidung nach Ausweis des vorgelegten Aktes nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweicht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082).Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage erweist sich die gegen die schriftliche Ausfertigung mit Schriftsatz vom 22. November 2021 erhobene Revision als unzulässig, zumal die schriftliche Ausfertigung von der mündlich verkündeten Entscheidung nach Ausweis des vorgelegten Aktes nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweicht vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). 37
Diese Revision war - wie dargestellt - unzulässig und somit nach § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Diese Revision war - wie dargestellt - unzulässig und somit nach Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2024