1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2024, mit dem unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2018 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 45 Abs. 6a Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, aufgehoben und Hinweise betreffend die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe der Kennzeichentafeln, der Zulassungsbescheinigung („Probefahrtschein“) sowie des Bewilligungsbescheides vom 5. Jänner 2018 erteilt worden waren, ab und bestätigte den Bescheid vom 3. Mai 2024. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 2024, mit dem unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die der Revisionswerberin mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Jänner 2018 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 267, aufgehoben und Hinweise betreffend die Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgabe der Kennzeichentafeln, der Zulassungsbescheinigung („Probefahrtschein“) sowie des Bewilligungsbescheides vom 5. Jänner 2018 erteilt worden waren, ab und bestätigte den Bescheid vom 3. Mai 2024. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. September 2024, E 2921/2024-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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Die vorliegende außerordentliche Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis stehe in Widerspruch zur Rechtslage sowie zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.5.1980, 1189/79 [VwSlg. 10.137/A]), der zufolge für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 KFG 1967 bereits die Wahrscheinlichkeit ausreiche, dass „solche Fahrten“ durchzuführen seien.Die vorliegende außerordentliche Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, das angefochtene Erkenntnis stehe in Widerspruch zur Rechtslage sowie zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.5.1980, 1189/79 [VwSlg. 10.137/A]), der zufolge für die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 3, KFG 1967 bereits die Wahrscheinlichkeit ausreiche, dass „solche Fahrten“ durchzuführen seien. 4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN).
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Der Revision gelingt es schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von dem in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Erkenntnis VwGH 16.5.1980, 1189/79 (VwSlg. 10.137/A) abgewichen wäre, weil sich die in dem genannten Erkenntnis erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Zulässigkeitsbegründung auszugsweise ins Treffen geführt werden, auf die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 45 Abs. 3 lit. b KFG 1967 in der damaligen Fassung (nunmehr: § 45 Abs. 3 Z 2 KFG 1967) bezogen.Der Revision gelingt es schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht von dem in der Zulässigkeitsbegründung angeführten Erkenntnis VwGH 16.5.1980, 1189/79 (VwSlg. 10.137/A) abgewichen wäre, weil sich die in dem genannten Erkenntnis erfolgten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Zulässigkeitsbegründung auszugsweise ins Treffen geführt werden, auf die Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, KFG 1967 in der damaligen Fassung (nunmehr: Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2, KFG 1967) bezogen. 8
Gemäß § 45 Abs. 3 Z 2 KFG 1967 setzt die Erteilung der Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten (neben der Erfüllung der weiteren, in § 45 Abs. 3 Z 1 sowie Z 3 und Z 4 KFG 1967 genannten Erfordernisse) voraus, dass die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wurde. Diese Bestimmung spielte jedoch im Lichte der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Rolle.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2, KFG 1967 setzt die Erteilung der Bewilligung für die Durchführung von Probefahrten (neben der Erfüllung der weiteren, in Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Ziffer 3 und Ziffer 4, KFG 1967 genannten Erfordernisse) voraus, dass die Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten glaubhaft gemacht wurde. Diese Bestimmung spielte jedoch im Lichte der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Rolle.
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Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung der der Revisionswerberin erteilten Bewilligung gemäß § 45 Abs. 6a dritter Satz KFG 1967 nicht im Hinblick auf das in § 45 Abs. 3 Z 2 KFG 1967 angeführte Erfordernis („Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten“), sondern unter Hinweis auf VwGH 16.12.2008, 2005/11/0108, mit dem Wegfall der in § 45 Abs. 3 Z 1 KFG 1967 genannten Voraussetzungen, der durch das Enden der Berechtigung der Revisionswerberin für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ eingetreten sei. Dazu enthält die allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung keinerlei Vorbringen.Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung der der Revisionswerberin erteilten Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 6 a, dritter Satz KFG 1967 nicht im Hinblick auf das in Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer 2, KFG 1967 angeführte Erfordernis („Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Durchführung solcher Fahrten“), sondern unter Hinweis auf VwGH 16.12.2008, 2005/11/0108, mit dem Wegfall der in Paragraph 45, Absatz 3, Ziffer eins, KFG 1967 genannten Voraussetzungen, der durch das Enden der Berechtigung der Revisionswerberin für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik“ eingetreten sei. Dazu enthält die allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung keinerlei Vorbringen. 10
Da die Revision somit keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfragen im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. November 2024