1
Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 wurde über die Revisionswerberin wegen näher konkretisierter Übertretungen des § 18 Abs. 3 StVO (Spruchpunkt 1.) und des § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Spruchpunkt 2.) jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von € 95,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 19 Stunden) betreffend Spruchpunkt 1. und von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 16 Stunden) betreffend Spruchpunkt 2. verhängt.Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. Oktober 2023 wurde über die Revisionswerberin wegen näher konkretisierter Übertretungen des Paragraph 18, Absatz 3, StVO (Spruchpunkt 1.) und des Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Spruchpunkt 2.) jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - Geldstrafen in der Höhe von € 95,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 19 Stunden) betreffend Spruchpunkt 1. und von € 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 16 Stunden) betreffend Spruchpunkt 2. verhängt.
2
Der dagegen von der Revisionswerberin erhobene Einspruch wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6. November 2023 wegen Verspätung zurückgewiesen.
3
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. April 2024 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin abgewiesen und die Revision für unzulässig erklärt.
4
Mit der selbst verfassten Eingabe vom 17. Mai 2024 wendet sich die Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde.
6
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0216, mwN).Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln vergleiche , VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0216, mwN).
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie hier die Zurückweisung eines Einspruchs - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0072, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie hier die Zurückweisung eines Einspruchs - ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen vergleiche , VwGH 12.5.2023, Ra 2023/02/0072, mwN).
8
Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - einzuleiten gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 12.7.2024, Ra 2024/02/0134, mwN).Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel - etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel - einzuleiten gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 12.7.2024, Ra 2024/02/0134, mwN).
Wien, am 20. November 2024