TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/20 Ra 2023/02/0218

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.11.2024
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §58
AVG §60
KFG 1967 §36 lita
KFG 1967 §36 litd
VStG §24
VStG §31
VStG §32
VStG §32 Abs2
VStG §44a
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §38
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien in 1010 Wien, Schottenring 7-9, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. September 2023, VGW-031/025/11202/2023-2, betreffend Übertretungen des KFG (mitbeteiligte Partei: Y, vertreten durch Mag. Michael Nierla, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 5, Stiege 2/15), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, somit insoweit, als damit der Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 2. Juli 2022 wurde die Mitbeteiligte als Inhaberin eines näher genannten Einzelunternehmens und somit als zur Vertretung nach außen Berufene dieses Einzelunternehmens, welches Zulassungsbesitzer eines näher konkretisierten Fahrzeuges gewesen sei, schuldig erachtet, sie habe es zu verantworten, dass das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit verwendet worden sei, obwohl es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei (Spruchpunkt. 1), sowie, dass das Einzelunternehmen es bis zu einem näher genannten Datum trotz rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien unterlassen habe, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der Bescheid erlassenden Behörde zurückzustellen (Spruchpunkt 2.). Sie habe dadurch § 36 lit. a KFG (zu 1.) und § 44 Abs. 4 KFG (zu 2.) verletzt, weshalb über sie jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und sie zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren verpflichtet wurde.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 2. Juli 2022 wurde die Mitbeteiligte als Inhaberin eines näher genannten Einzelunternehmens und somit als zur Vertretung nach außen Berufene dieses Einzelunternehmens, welches Zulassungsbesitzer eines näher konkretisierten Fahrzeuges gewesen sei, schuldig erachtet, sie habe es zu verantworten, dass das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit verwendet worden sei, obwohl es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen gewesen sei (Spruchpunkt. 1), sowie, dass das Einzelunternehmen es bis zu einem näher genannten Datum trotz rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien unterlassen habe, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das angeführte Fahrzeug unverzüglich der Bescheid erlassenden Behörde zurückzustellen (Spruchpunkt 2.). Sie habe dadurch Paragraph 36, Litera a, KFG (zu 1.) und Paragraph 44, Absatz 4, KFG (zu 2.) verletzt, weshalb über sie jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und sie zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren verpflichtet wurde.
2
In der Begründung stützte sich die revisionswerbende Behörde auf einen näher (aber sowohl der Geschäftszahl als auch dem Datum nach falsch) bezeichneten Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom „29.10.2021“ (richtig: 3.11.2021), mit dem auf Grund einer Anzeige des Versicherers des auf das Einzelunternehmen der Mitbeteiligten zugelassenen Fahrzeuges über das Nichtbestehen bzw. die Beendigung des gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungsschutzes die Aufhebung der Zulassung dieses Fahrzeuges und die Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln ausgesprochen worden war. Laut Anzeige vom 14. Dezember 2021 hätten die Anzeigeleger bei einer Kontrolle am 11. Dezember 2021 festgestellt, dass ein dem genannten Bescheid entsprechender rechtskonformer Zustand nicht hergestellt worden sei. Dem Einwand der Mitbeteiligten, keine Kenntnis vom Inhalt des inzwischen rechtskräftig gewordenen Bescheides vom „29.10.2021“ erlangt zu haben, komme angesichts der im Akt dokumentierten rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung keine Berechtigung zu.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 2. Juli 2022 auf und stellte das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 2. Juli 2022 auf und stellte das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht nach wörtlicher Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses sowie eines Teils des Beschwerdevorbringens zu Spruchpunkt 1. der behördlichen Entscheidung aus, laut Anzeige vom 14. Dezember 2021 habe eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug gefehlt. Als Übertretungsnorm käme dafür nur § 36 lit. d KFG in Frage. Demgegenüber sei der Mitbeteiligten aber das davon unabhängige Delikt des § 36 lit. a KFG angelastet worden. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei somit keine auf § 36 lit. d KFG bezogene „verbale“ Tatanlastung erfolgt. Zu Spruchpunkt 2. der behördlichen Entscheidung hielt das Verwaltungsgericht fest, § 44 Abs. 4 KFG setze ausdrücklich voraus, dass der Bescheid vollstreckbar sei. Im vorliegenden Fall sei aber nicht angelastet worden, dass der Bescheid vollstreckbar sei, sondern lediglich, dass er rechtskräftig gewesen sei, was nicht mit der Vollstreckbarkeit gleichzusetzen sei. Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine rechtskonforme Tatanlastung erfolgt sei, sei dem Gericht eine Ergänzung bzw. Änderung der Tatumschreibung verwehrt gewesen. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher wegen Verletzung des § 44a Z 1 VStG zu beheben und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen gewesen.Begründend führte das Verwaltungsgericht nach wörtlicher Wiedergabe des Spruchs des bekämpften Straferkenntnisses sowie eines Teils des Beschwerdevorbringens zu Spruchpunkt 1. der behördlichen Entscheidung aus, laut Anzeige vom 14. Dezember 2021 habe eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug gefehlt. Als Übertretungsnorm käme dafür nur Paragraph 36, Litera d, KFG in Frage. Demgegenüber sei der Mitbeteiligten aber das davon unabhängige Delikt des Paragraph 36, Litera a, KFG angelastet worden. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sei somit keine auf Paragraph 36, Litera d, KFG bezogene „verbale“ Tatanlastung erfolgt. Zu Spruchpunkt 2. der behördlichen Entscheidung hielt das Verwaltungsgericht fest, Paragraph 44, Absatz 4, KFG setze ausdrücklich voraus, dass der Bescheid vollstreckbar sei. Im vorliegenden Fall sei aber nicht angelastet worden, dass der Bescheid vollstreckbar sei, sondern lediglich, dass er rechtskräftig gewesen sei, was nicht mit der Vollstreckbarkeit gleichzusetzen sei. Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine rechtskonforme Tatanlastung erfolgt sei, sei dem Gericht eine Ergänzung bzw. Änderung der Tatumschreibung verwehrt gewesen. Das angefochtene Straferkenntnis sei daher wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG zu beheben und das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen gewesen.
5
Nur gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betreffenden Teil des angefochtenen Erkenntnisses (Übertretung des § 36 lit. a KFG) richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde.Nur gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses betreffenden Teil des angefochtenen Erkenntnisses (Übertretung des Paragraph 36, Litera a, KFG) richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde.
6
Die Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.
7
Die revisionswerbende Behörde führt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst aus, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das im Ergebnis davon ausgehe, dass die Behörde an die Auswahl des Deliktcodes (Erfassertexts) des Anzeigelegers - ohne Berücksichtigung der Tatumschreibung - „gebunden“ sei und demnach nur eine Bestrafung nach § 36 lit. d KFG in Betracht komme, sei unrichtig; es weiche damit von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die revisionswerbende Behörde führt zur Zulässigkeit der Revision zusammengefasst aus, die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, das im Ergebnis davon ausgehe, dass die Behörde an die Auswahl des Deliktcodes (Erfassertexts) des Anzeigelegers - ohne Berücksichtigung der Tatumschreibung - „gebunden“ sei und demnach nur eine Bestrafung nach Paragraph 36, Litera d, KFG in Betracht komme, sei unrichtig; es weiche damit von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch begründet.
9
Mit seiner in seiner Entscheidungsbegründung betreffend Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 2. Juli 2022 wiedergegebenen Rechtsansicht übersieht das Verwaltungsgericht, dass jedenfalls mit der Strafverfügung vom 15. Dezember 2021 hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung des § 36 lit. a KFG eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. dazu etwa VwGH 7.2.2024, Ra 2023/02/0102, mwN) gesetzt und der Mitbeteiligten als Beschuldigte ein ausreichend konkreter Tatvorwurf gemacht wurde, der im Sinne des § 44a VStG alle erforderlichen Tatbestandselemente nach § 36 lit. a KFG enthielt. Die Übertretung des § 36 lit. a KFG war auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nicht aber eine Übertretung des § 36 lit. d KFG, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer Übertretung des § 36 lit. d KFG ins Leere gehen. Insoweit das Verwaltungsgericht von einer Ergänzungsbedürftigkeit des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses ausgegangen war, wäre es verpflichtet gewesen, diesen Ausspruch im Rahmen der Sache des vor ihm anhängigen Verfahrens zu ergänzen (vgl. dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/09/0221, mwN); eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung des § 44a Z 1 VStG erweist sich damit als rechtswidrig.Mit seiner in seiner Entscheidungsbegründung betreffend Spruchpunkt 1. des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses vom 2. Juli 2022 wiedergegebenen Rechtsansicht übersieht das Verwaltungsgericht, dass jedenfalls mit der Strafverfügung vom 15. Dezember 2021 hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung des Paragraph 36, Litera a, KFG eine die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG im Sinne der hg. Rechtsprechung vergleiche , dazu etwa VwGH 7.2.2024, Ra 2023/02/0102, mwN) gesetzt und der Mitbeteiligten als Beschuldigte ein ausreichend konkreter Tatvorwurf gemacht wurde, der im Sinne des Paragraph 44 a, VStG alle erforderlichen Tatbestandselemente nach Paragraph 36, Litera a, KFG enthielt. Die Übertretung des Paragraph 36, Litera a, KFG war auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, nicht aber eine Übertretung des Paragraph 36, Litera d, KFG, sodass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer Übertretung des Paragraph 36, Litera d, KFG ins Leere gehen. Insoweit das Verwaltungsgericht von einer Ergänzungsbedürftigkeit des Spruchs des behördlichen Straferkenntnisses ausgegangen war, wäre es verpflichtet gewesen, diesen Ausspruch im Rahmen der Sache des vor ihm anhängigen Verfahrens zu ergänzen vergleiche , dazu etwa VwGH 24.1.2022, Ra 2021/09/0221, mwN); eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erweist sich damit als rechtswidrig.
10
Eine Übertretung des § 36 lit. d KFG wurde der Mitbeteiligten nicht angelastet. Ungeachtet dessen, dass die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat für die Frage der Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG nicht erforderlich ist, sondern vielmehr, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (vgl. etwa erneut VwGH 7.2.2024, Ra 2023/02/0102; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, jeweils mwN), umfasste die Tatbeschreibung in der Anzeige vom 14. Dezember 2021 im Übrigen bereits die Elemente der im behördlichen Strafverfahren später angelasteten Verwaltungsübertretung nach § 36 lit. a KFG.Eine Übertretung des Paragraph 36, Litera d, KFG wurde der Mitbeteiligten nicht angelastet. Ungeachtet dessen, dass die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat für die Frage der Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG nicht erforderlich ist, sondern vielmehr, dass sich die Verfolgungshandlung im Sinne der Paragraphen 31, und 32 VStG auf alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen muss vergleiche , etwa erneut VwGH 7.2.2024, Ra 2023/02/0102; VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0093, jeweils mwN), umfasste die Tatbeschreibung in der Anzeige vom 14. Dezember 2021 im Übrigen bereits die Elemente der im behördlichen Strafverfahren später angelasteten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera a, KFG.
11
Schließlich ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 12.9.2024, Ra 2024/02/0143, mwN). Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht, weil es abgesehen von der fehlenden Trennung der Begründungselemente weder eine konkrete Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts noch eine Beweiswürdigung enthält.Schließlich ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG mit Blick auf Paragraph 17, leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, und drittens in der rechtlichen Beurteilung vergleiche , etwa VwGH 12.9.2024, Ra 2024/02/0143, mwN). Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht, weil es abgesehen von der fehlenden Trennung der Begründungselemente weder eine konkrete Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts noch eine Beweiswürdigung enthält.
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 20. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020218.L00

Im RIS seit

10.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten