1
Der Mitbeteiligte, ein russischer Staatsangehöriger mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, kam als Kind im Juli 2006 nach Österreich. Der ihm zunächst zuerkannte Status als Asylberechtigter wurde ihm zwar wieder rechtskräftig aberkannt und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ihm war jedoch mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 10. Februar 2016 der (unbefristete) Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt worden.
2
Im Hinblick auf vom Mitbeteiligten begangene Straftaten und einer deshalb erfolgten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 6. Februar 2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17. Juli 2019 gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Schließlich verhängte das BFA über den Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.).Im Hinblick auf vom Mitbeteiligten begangene Straftaten und einer deshalb erfolgten rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 6. Februar 2017 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17. Juli 2019 gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich verhängte das BFA über den Mitbeteiligten gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.).
3
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2023 dahin statt, dass es gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG feststellte, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Angesichts dessen erteilte es dem Mitbeteiligten gemäß § 54 [Abs. 1 Z 1] und § 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Demzufolge behob das BVwG die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides des BFA vom 17. Juli 2019 ersatzlos. Abschließend sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 16. Oktober 2023 dahin statt, dass es gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG feststellte, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig. Angesichts dessen erteilte es dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 54, [Abs. 1 Ziffer eins ] und Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Demzufolge behob das BVwG die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des Bescheides des BFA vom 17. Juli 2019 ersatzlos. Abschließend sprach es gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und gegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, nicht aber gegen die (implizite) ersatzlose Aufhebung der Rückkehrentscheidung und gegen die (ausdrückliche) ersatzlose Aufhebung der Nebenaussprüche und des Einreiseverbotes, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung ausdrücklich verzichtete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:Gegen den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und gegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, nicht aber gegen die (implizite) ersatzlose Aufhebung der Rückkehrentscheidung und gegen die (ausdrückliche) ersatzlose Aufhebung der Nebenaussprüche und des Einreiseverbotes, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung ausdrücklich verzichtete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
5
Wie das BFA zu Recht geltend macht, war das BVwG zu den in der Amtsrevision bekämpften Aussprüchen nicht berechtigt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe des auch in der Amtsrevision ins Treffen geführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, insbesondere Rn. 15 und 18, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden. Dort legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, § 9 Abs. 3 BFA-VG sei dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, und es daher auch nicht zu der gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen habe.Wie das BFA zu Recht geltend macht, war das BVwG zu den in der Amtsrevision bekämpften Aussprüchen nicht berechtigt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe des auch in der Amtsrevision ins Treffen geführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, insbesondere Rn. 15 und 18, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen werden. Dort legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG sei dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, und es daher auch nicht zu der gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu kommen habe. 6
Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, (siehe dort Rn. 21/22) mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende „Rückstufung“ nach § 28 Abs. 1 NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Drittstaatsangehörige - wie im gegenständlichen Fall der Mitbeteiligte - über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Auch in einem solchen Fall ist daher keine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, nicht vorzunehmen.Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067, (siehe dort Rn. 21/22) mit Hinweis auf eine allenfalls vorzunehmende „Rückstufung“ nach Paragraph 28, Absatz eins, NAG auch auf jene Konstellationen übertragen, in denen der Drittstaatsangehörige - wie im gegenständlichen Fall der Mitbeteiligte - über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und damit über ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügt. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht dieses Aufenthaltsrecht weiter. Auch in einem solchen Fall ist daher keine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die - im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende - Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, nicht vorzunehmen. 7
Ausgehend von der - in der Amtsrevision nicht bekämpften - Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hätte das BVwG daher den angefochtenen Bescheid des BFA vom 17. Juli 2019 nur ersatzlos zu beheben gehabt, was es im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rückkehrentscheidung „implizit“ durch die Beschwerdestattgebung und in Bezug auf die darauf aufbauenden Aussprüche ohnehin ausdrücklich getan hat (siehe zum Ganzen auch jüngst VwGH 29.8.2024,
Ra 2022/21/0031, Rn. 7/8).
8
Das gegenständliche Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.Das gegenständliche Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
Wien, am 21. November 2024