TE Vwgh Beschluss 2024/11/21 Ra 2023/12/0050

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Veröffentlicht am 21.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56
BDG 1979 §236b
BDG 1979 §236d
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. BDG 1979 § 236b heute
  2. BDG 1979 § 236b gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  3. BDG 1979 § 236b gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  5. BDG 1979 § 236b gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  6. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  7. BDG 1979 § 236b gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2015 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  9. BDG 1979 § 236b gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  10. BDG 1979 § 236b gültig von 01.07.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BDG 1979 § 236b gültig von 29.12.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  12. BDG 1979 § 236b gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. BDG 1979 § 236b gültig von 30.12.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  14. BDG 1979 § 236b gültig von 21.10.2008 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2008
  15. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005
  17. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  19. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  20. BDG 1979 § 236b gültig von 10.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  21. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  22. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  23. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  24. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  26. BDG 1979 § 236b gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  27. BDG 1979 § 236b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  28. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 13.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2000
  29. BDG 1979 § 236b gültig von 14.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  30. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  31. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  32. BDG 1979 § 236b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  1. BDG 1979 § 236d heute
  2. BDG 1979 § 236d gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  4. BDG 1979 § 236d gültig von 15.08.2018 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  6. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. BDG 1979 § 236d gültig von 02.09.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  8. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  9. BDG 1979 § 236d gültig von 01.08.2017 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017
  10. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  11. BDG 1979 § 236d gültig von 31.07.2016 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  12. BDG 1979 § 236d gültig von 01.02.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  13. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2015 bis 31.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015
  14. BDG 1979 § 236d gültig von 12.02.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  15. BDG 1979 § 236d gültig von 29.12.2011 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  16. BDG 1979 § 236d gültig von 31.12.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Mag.Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des C I, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022, W255 2244789-1/2E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des C römisch eins, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022, W255 2244789-1/2E, betreffend Ruhegenussbemessung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der am 5. Jänner 1956 geborene Revisionswerber stand in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund.
2
Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte ihm die Dienstbehörde mit, dass er durch die Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 13. November 2019, die am selben Tag bei der Dienstbehörde eingelangt sei, nach § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2020 bewirkt habe.Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 teilte ihm die Dienstbehörde mit, dass er durch die Abgabe seiner schriftlichen Erklärung vom 13. November 2019, die am selben Tag bei der Dienstbehörde eingelangt sei, nach Paragraph 236 d, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2020 bewirkt habe.
3
Mit Bescheid vom 8. April 2021 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) aus, dem Revisionswerber gebühre vom 1. Juli 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 5.962,25 (Ruhegenuss von € 5.182,64, Erhöhungsbetrag nach § 90a PG 1965 von € 147,58, Nebengebührenzulage von € 308,65, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz - APG von € 323,38). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber befinde sich seit 1. Juli 2020 gemäß § 236d BDG 1979 im Ruhestand. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Bei Bemessung des Ruhegenusses wurde mit einer Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 vorgegangen.Mit Bescheid vom 8. April 2021 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) aus, dem Revisionswerber gebühre vom 1. Juli 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto € 5.962,25 (Ruhegenuss von € 5.182,64, Erhöhungsbetrag nach Paragraph 90 a, PG 1965 von € 147,58, Nebengebührenzulage von € 308,65, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz - APG von € 323,38). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber befinde sich seit 1. Juli 2020 gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 im Ruhestand. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Bei Bemessung des Ruhegenusses wurde mit einer Kürzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 vorgegangen.
4
In der dagegen erhobenen Beschwerde wendete sich der anwaltlich vertretene Revisionswerber gegen die gemäß § 5 Abs. 2 PG 1965 erfolgte Kürzung. Er machte eine Gleichheitswidrigkeit gegenüber „ASVG-Pensionisten“ geltend. Weiters führte er unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2015, Ro 2014/12/0045, und vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0014, aus, es gäbe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die in § 5 PG 1965 vorgesehene Ungleichbehandlung wegen des Alters zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 erforderlich wäre. Dies habe die unmittelbare Konsequenz der Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Gesetzesbestimmung zur Folge, was in concreto jedenfalls und mindestens bedeute, dass die günstigere Pensionierungsmöglichkeit nach § 236b BDG 1979 nicht auf die Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 begrenzt sei, sondern mindestens auch noch den Geburtsjahrgang 1956 (abgestuft) inkludiere. In diesem Sinne wäre der Ruhebezug des Revisionswerbers entsprechend höher zu bemessen gewesen.In der dagegen erhobenen Beschwerde wendete sich der anwaltlich vertretene Revisionswerber gegen die gemäß Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 erfolgte Kürzung. Er machte eine Gleichheitswidrigkeit gegenüber „ASVG-Pensionisten“ geltend. Weiters führte er unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 2015, Ro 2014/12/0045, und vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0014, aus, es gäbe keine sachliche Rechtfertigung dafür, dass die in Paragraph 5, PG 1965 vorgesehene Ungleichbehandlung wegen des Alters zwischen den Geburtsjahrgängen 1953 und 1954 erforderlich wäre. Dies habe die unmittelbare Konsequenz der Unanwendbarkeit der unionsrechtswidrigen Gesetzesbestimmung zur Folge, was in concreto jedenfalls und mindestens bedeute, dass die günstigere Pensionierungsmöglichkeit nach Paragraph 236 b, BDG 1979 nicht auf die Beamten der Geburtsjahrgänge bis 1953 begrenzt sei, sondern mindestens auch noch den Geburtsjahrgang 1956 (abgestuft) inkludiere. In diesem Sinne wäre der Ruhebezug des Revisionswerbers entsprechend höher zu bemessen gewesen.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 durch Erklärung mit Ablauf des darin genannten Datums herbeigeführt. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand, auf welche das Vorbringen des Revisionswerbers abziele, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Anders als beispielsweise im Ausgangsverfahren zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2021, Ra 2020/12/0040, sei nicht primär eine Ruhestandsversetzung gestützt auf § 236b BDG 1979 (und lediglich eventualiter auf § 236d BDG 1979) begehrt worden, aufgrund derer die BVAEB bzw. das Bundesverwaltungsgericht zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 236b BDG 1979 und damit zusammenhängend eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zwischen den Jahrgängen 1953 und 1954 hätte prüfen müssen. Gegenständlich sei daher § 5 Abs. 2 PG 1965 anzuwenden gewesen.In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a. zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seine Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 durch Erklärung mit Ablauf des darin genannten Datums herbeigeführt. Eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand, auf welche das Vorbringen des Revisionswerbers abziele, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Anders als beispielsweise im Ausgangsverfahren zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 2021, Ra 2020/12/0040, sei nicht primär eine Ruhestandsversetzung gestützt auf Paragraph 236 b, BDG 1979 (und lediglich eventualiter auf Paragraph 236 d, BDG 1979) begehrt worden, aufgrund derer die BVAEB bzw. das Bundesverwaltungsgericht zunächst das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 236 b, BDG 1979 und damit zusammenhängend eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters zwischen den Jahrgängen 1953 und 1954 hätte prüfen müssen. Gegenständlich sei daher Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 anzuwenden gewesen.
7
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 462/2022-5, ablehnte. Begründend wurde unter Hinweis auf VfSlg. 19.884/2014 ausgeführt, die Beschwerde des Revisionswerbers lasse die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung dieser mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 462/2022-5, ablehnte. Begründend wurde unter Hinweis auf VfSlg. 19.884 aus 2014, ausgeführt, die Beschwerde des Revisionswerbers lasse die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
8
Mit Beschluss vom 15. März 2023, E 462/2022-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022 über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 15. März 2023, E 462/2022-7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Jänner 2022 über nachträglichen Antrag im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, VfGG gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
9
Im Folgenden erhob der Revisionswerber gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die vorliegende außerordentliche Revision.
10
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt der Revisionswerber aus, es sei immer seine Intention gewesen, eine Ruhestandsversetzung ohne Abschläge im Sinne des § 5 Abs. 2 PG 1965 zu bewirken. Als der Geburtsjahrgang 1954 nicht mehr in die „Hacklerregelung“ einbezogen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nur gemäß § 236d BDG 1979 erreichen könne. Sein Ziel ohne eine solche Pensionskürzung in den Ruhestand treten zu können, sei ihm unerreichbar erschienen. Das wäre faktisch auch so gewesen, wenn er eine Erklärung iSd § 236b BDG 1979 abgegeben hätte, weil diese seitens der Dienstbehörde nicht als valid gewertet worden wäre. Daraus verstehe sich seine auf § 236d BDG 1979 bezogene Eingabe. Es sei ihm für die Dienstbehörde und die belangte Behörde als Pensionsbemessungsbehörde erkennbar um eine abschlagsfreie Pensionsbemessung gegangen. Das Unionsrecht habe verpflichtend unmittelbare Berücksichtigung und Anwendung zu finden, sodass auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Gleichheitswidrigkeit zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung § 236b BDG 1979 hätte herangezogen werden müssen. Dies bei der Ruhestandsversetzung, spätestens bei der Ruhegenussbemessung und zwar jeweils von Amts wegen oder zumindest mit der Maßgabe, dass ihm Parteiengehör mit Belehrung „bzw. Rechtssituation“ hätte gewährt werden müssen, um ihm die Gelegenheit zu geben, ausdrücklich die Heranziehung des § 236b BDG 1979 zu beantragen.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision führt der Revisionswerber aus, es sei immer seine Intention gewesen, eine Ruhestandsversetzung ohne Abschläge im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 zu bewirken. Als der Geburtsjahrgang 1954 nicht mehr in die „Hacklerregelung“ einbezogen worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nur gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 erreichen könne. Sein Ziel ohne eine solche Pensionskürzung in den Ruhestand treten zu können, sei ihm unerreichbar erschienen. Das wäre faktisch auch so gewesen, wenn er eine Erklärung iSd Paragraph 236 b, BDG 1979 abgegeben hätte, weil diese seitens der Dienstbehörde nicht als valid gewertet worden wäre. Daraus verstehe sich seine auf Paragraph 236 d, BDG 1979 bezogene Eingabe. Es sei ihm für die Dienstbehörde und die belangte Behörde als Pensionsbemessungsbehörde erkennbar um eine abschlagsfreie Pensionsbemessung gegangen. Das Unionsrecht habe verpflichtend unmittelbare Berücksichtigung und Anwendung zu finden, sodass auch unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Gleichheitswidrigkeit zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung Paragraph 236 b, BDG 1979 hätte herangezogen werden müssen. Dies bei der Ruhestandsversetzung, spätestens bei der Ruhegenussbemessung und zwar jeweils von Amts wegen oder zumindest mit der Maßgabe, dass ihm Parteiengehör mit Belehrung „bzw. Rechtssituation“ hätte gewährt werden müssen, um ihm die Gelegenheit zu geben, ausdrücklich die Heranziehung des Paragraph 236 b, BDG 1979 zu beantragen.
11
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
12
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
15
Auch die Zulässigkeitsbegründung der Revision geht davon aus, dass der Revisionswerber seine Eingabe vom 13. November 2019 auf § 236d BDG 1979 gestützt hat. Weshalb bzw. aufgrund welcher Umstände die Dienstbehörde oder die belangte Behörde hätten erkennen sollen, dass es dem Revisionswerber um „eine abschlagsfreie Pensionsbemessung gegangen“ sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt.Auch die Zulässigkeitsbegründung der Revision geht davon aus, dass der Revisionswerber seine Eingabe vom 13. November 2019 auf Paragraph 236 d, BDG 1979 gestützt hat. Weshalb bzw. aufgrund welcher Umstände die Dienstbehörde oder die belangte Behörde hätten erkennen sollen, dass es dem Revisionswerber um „eine abschlagsfreie Pensionsbemessung gegangen“ sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht ausgeführt.
16
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine schriftliche Erklärung im Sinne des § 236d BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte (vgl. etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2020/12/0040, mwN). Die Abgabe einer Erklärung gemäß § 236d BDG 1979 wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. März 2020, Ra 2019/12/0015, bereits verneint, dass unter den auch hier vorliegenden Umständen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung § 236b BDG 1979 statt § 236d BDG 1979 hätte herangezogen werden müssen, weil eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Im Sinne dieser Ausführungen scheidet auch eine (nachträgliche) Manuduktion des Beamten aus.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt eine schriftliche Erklärung im Sinne des Paragraph 236 d, BDG 1979 bei Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes zum Eintritt des Ruhestandes, ohne dass es dazu eines (konstitutiven) Bescheides der Dienstbehörde bedürfte vergleiche , etwa VwGH 22.9.2021, Ra 2020/12/0040, mwN). Die Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 236 d, BDG 1979 wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. März 2020, Ra 2019/12/0015, bereits verneint, dass unter den auch hier vorliegenden Umständen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung Paragraph 236 b, BDG 1979 statt Paragraph 236 d, BDG 1979 hätte herangezogen werden müssen, weil eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Im Sinne dieser Ausführungen scheidet auch eine (nachträgliche) Manuduktion des Beamten aus.
17
Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit (hier: Gleichheitswidrigkeit) einer generellen Norm begründet werden (vgl. etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042).Die Zulässigkeit der Revision kann auch nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit (hier: Gleichheitswidrigkeit) einer generellen Norm begründet werden vergleiche , etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2019/12/0042).
18
In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision wird keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2024

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023120050.L00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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