TE Vwgh Beschluss 2024/11/21 Ra 2023/06/0055

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Veröffentlicht am 21.11.2024
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Index

L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
LStVwG Stmk 1964 §6
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der Gemeinde Feistritztal, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 51/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 11. Oktober 2021, LVwG 50.38-1358/2020-67, betreffend Aufhebung eines Bescheides in einer straßenrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. H P in S und 2. Mag. F P in W, vertreten durch Dr. Christoph Gottesmann, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Lehmanngasse 7), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2020, mit welchem auf Antrag der revisionswerbenden Gemeinde F ein in der Natur vorhandener Privatweg auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß § 6 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG. 1964) als öffentlich erklärt worden war, statt und behob den bekämpften Bescheid. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2020, mit welchem auf Antrag der revisionswerbenden Gemeinde F ein in der Natur vorhandener Privatweg auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG. 1964) als öffentlich erklärt worden war, statt und behob den bekämpften Bescheid. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Gemeinde F., in welcher sie sich hinsichtlich ihrer Revisionslegitimation auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG stützt und vorbringt, sie erachte sich durch das gegenständliche Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinn des § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinn des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a, b und c VwGG „in ihren Rechten (dies insbesondere in seinen Rechten auf Erlassung eines Bescheides auf Basis ermittelter materieller Wahrheit, auf Parteiengehör und auf rechtsrichtige Anwendungen der Bestimmungen des § 6 Stmk. LStVG)“ verletzt.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision der Gemeinde F., in welcher sie sich hinsichtlich ihrer Revisionslegitimation auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG stützt und vorbringt, sie erachte sich durch das gegenständliche Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinn des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, b und c VwGG „in ihren Rechten (dies insbesondere in seinen Rechten auf Erlassung eines Bescheides auf Basis ermittelter materieller Wahrheit, auf Parteiengehör und auf rechtsrichtige Anwendungen der Bestimmungen des Paragraph 6, Stmk. LStVG)“ verletzt.
3
Die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher sie die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision beantragte.
4
Nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof Revisionen ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückweisen, wenn ihnen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht.
6
Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine - nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgende - Angelegenheit nach dem LStVG. 1964, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Art. 119a Abs. 9 zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 17.3.2023, Ra 2023/06/0037, mwN). Ein subjektives Recht „auf rechtsrichtige Anwendungen der Bestimmungen des § 6 Stmk. LStVG“ steht der revisionswerbenden Gemeinde nicht zu. Auch ihrer als Revisionspunkt vorgebrachten Verfahrensrüge ist die Behauptung der Verletzung eines materiellen, ihr allenfalls durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechtes nicht zu entnehmen.Da im vorliegenden Revisionsfall keine aufsichtsbehördliche Entscheidung Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht war, sondern eine - nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgende - Angelegenheit nach dem LStVG. 1964, kann sich die revisionswerbende Gemeinde nicht auf die Revisionslegitimation des Artikel 119 a, Absatz 9, zweiter Satz B-VG stützen. Auch eine - im Revisionsfall ohnehin nicht erfolgte - Berufung auf Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG aus dem allgemeinen Titel des Rechts auf Selbstverwaltung scheidet aus vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 17.3.2023, Ra 2023/06/0037, mwN). Ein subjektives Recht „auf rechtsrichtige Anwendungen der Bestimmungen des Paragraph 6, Stmk. LStVG“ steht der revisionswerbenden Gemeinde nicht zu. Auch ihrer als Revisionspunkt vorgebrachten Verfahrensrüge ist die Behauptung der Verletzung eines materiellen, ihr allenfalls durch die Rechtsordnung eingeräumten subjektiven Rechtes nicht zu entnehmen.
7
Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG) ersichtlich und wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Insbesondere war die revisionswerbende Gemeinde auch nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht.Darüber hinaus ist eine Revisionslegitimation weder aufgrund einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aufgrund einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG) ersichtlich und wurde eine solche von der revisionswerbenden Gemeinde auch nicht behauptet. Insbesondere war die revisionswerbende Gemeinde auch nicht belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht.
8
Da der revisionswerbenden Gemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Da der revisionswerbenden Gemeinde somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision schon mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
9
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060055.L00

Im RIS seit

18.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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