TE Vwgh Beschluss 2024/11/21 Ra 2022/21/0204

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Veröffentlicht am 21.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z1
BFA-VG 2014 §22a Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §22a Abs1a
BFA-VG 2014 §34 Abs3 Z1
BFA-VG 2014 §40 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §35
VwGVG 2014 §35 Abs1
VwGVG 2014 §35 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des J S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2022, W117 2259976-2/7E, betreffend Kostenersatz nach § 35 VwGVG in einer fremdenpolizeilichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätinnen Dr. Wiesinger und Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des J S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen Spruchpunkt A.II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2022, W117 2259976-2/7E, betreffend Kostenersatz nach Paragraph 35, VwGVG in einer fremdenpolizeilichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Ghana, wurde anlässlich einer Personenkontrolle bei seinem Arbeitgeber am 8. September 2022, bei der er sich mit einer auf eine Alias-Identität lautenden Kopie eines spanischen Personalausweises legitimiert hatte, um 13:45 Uhr von Sicherheitsorganen der Landespolizeidirektion Wien auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Dem Revisionswerber wurde anlässlich der Festnahme ein Informationsblatt auf Englisch ausgehändigt, worin er (unrichtig) darüber belehrt wurde, dass er (u.a.) wegen der Nichtbefolgung von Auflagen nach § 56 Abs. 2 FPG auf Grundlage des § 40 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen worden sei. In weiterer Folge wurde er bis zur Anordnung der Schubhaft am 9. September 2022, 17:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Ghana, wurde anlässlich einer Personenkontrolle bei seinem Arbeitgeber am 8. September 2022, bei der er sich mit einer auf eine Alias-Identität lautenden Kopie eines spanischen Personalausweises legitimiert hatte, um 13:45 Uhr von Sicherheitsorganen der Landespolizeidirektion Wien auf Basis eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Dem Revisionswerber wurde anlässlich der Festnahme ein Informationsblatt auf Englisch ausgehändigt, worin er (unrichtig) darüber belehrt wurde, dass er (u.a.) wegen der Nichtbefolgung von Auflagen nach Paragraph 56, Absatz 2, FPG auf Grundlage des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen worden sei. In weiterer Folge wurde er bis zur Anordnung der Schubhaft am 9. September 2022, 17:00 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten.
2
Mit Schriftsatz vom 22. September 2022 erhob der Revisionswerber dagegen eine Maßnahmenbeschwerde mit dem Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einerseits seine Festnahme am 8. September 2022 und andererseits seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft bis zum 9. September 2022 für rechtswidrig zu erklären sowie ihm „den Ersatz den durch diese Beschwerde entstandenen Aufwand für Eingabegebühr, Schriftsatz und Verhandlung [...] zuzusprechen“.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. September 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde statt und stellte fest, dass „die Festnahme am 08.09.2022 und die anschließende Anhaltung bis zum 09.09.2022 rechtswidrig war[en]“ (Spruchpunkt A.I.). Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG verpflichtete es den Bund, dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 767,60 zu ersetzen (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. September 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde statt und stellte fest, dass „die Festnahme am 08.09.2022 und die anschließende Anhaltung bis zum 09.09.2022 rechtswidrig war[en]“ (Spruchpunkt A.I.). Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG verpflichtete es den Bund, dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 767,60 zu ersetzen (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B.).
4
Ausschließlich gegen Spruchpunkt A.II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist.Ausschließlich gegen Spruchpunkt A.II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist.
5
In der Revision wird vorgebracht, das BVwG sei mit seiner Kostenentscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Da in Bezug auf die Festnahme und die daran anschließende Anhaltung von zwei getrennten Verwaltungsakten auszugehen sei, die das BVwG auch jeweils mit unterschiedlichen Begründungen für rechtswidrig erachtet habe, wäre dem Revisionswerber für jeden dieser Verwaltungsakte Schriftsatzaufwand zuzuerkennen gewesen.
6
Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG, der gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG auch für Beschwerden nach § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG gegen auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gestützte Festnahmen und Anhaltungen gilt, für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei dann, wenn die Maßnahmenbeschwerde erfolgreich ist. Für die Höhe des Ersatzanspruchs des Beschwerdeführers kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde (zur Gänze) erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. idS etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169, Rn. 7, mwN).Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht besteht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, und 2 VwGVG, der gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG auch für Beschwerden nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 BFA-VG gegen auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gestützte Festnahmen und Anhaltungen gilt, für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei dann, wenn die Maßnahmenbeschwerde erfolgreich ist. Für die Höhe des Ersatzanspruchs des Beschwerdeführers kommt es darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde (zur Gänze) erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche , idS etwa VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0169, Rn. 7, mwN).
7
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt hat, dass die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung (nur) einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen (vgl. aus der letzten Zeit VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, Rn 12, mwN; siehe etwa auch VwGH 2.6.2022, Fr 2022/21/0007, Rn. 3, mwN). Daran ändern auch unterschiedliche Begründungen des BVwG für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nichts (vgl. erneut VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, nunmehr Rn 13/14).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt klargestellt hat, dass die Festnahme und die darauf gegründete anschließende Anhaltung (nur) einen einheitlichen Verwaltungsakt darstellen vergleiche , aus der letzten Zeit VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, Rn 12, mwN; siehe etwa auch VwGH 2.6.2022, Fr 2022/21/0007, Rn. 3, mwN). Daran ändern auch unterschiedliche Begründungen des BVwG für die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nichts vergleiche , erneut VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0004, nunmehr Rn 13/14).
8
Vor diesem Hintergrund ist das BVwG bei seiner Kostenentscheidung somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, es sei in Bezug auf die Festnahme des Revisionswerbers und die darauf gegründete weitere Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ein einheitlicher Verwaltungsakt vorgelegen. Folgerichtig hat es dem Revisionswerber gemäß § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG zutreffend auch nur den „einfachen“ Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 (samt dem Ersatz der Eingabengebühr von € 30,-) zuerkannt.Vor diesem Hintergrund ist das BVwG bei seiner Kostenentscheidung somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, es sei in Bezug auf die Festnahme des Revisionswerbers und die darauf gegründete weitere Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft ein einheitlicher Verwaltungsakt vorgelegen. Folgerichtig hat es dem Revisionswerber gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG zutreffend auch nur den „einfachen“ Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 737,60 (samt dem Ersatz der Eingabengebühr von € 30,-) zuerkannt.
9
In der Revision werden sohin mangels Abweichens des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden sohin mangels Abweichens des BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2024

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210204.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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