TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/22 Ro 2022/02/0004

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Veröffentlicht am 22.11.2024
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs1
VwGG §42 Abs4
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z4
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision 1. des C und 2. der A GmbH, beide in G, beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das am 16. Dezember 2021 verkündete und am 21. Dezember 2021 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, 1. VGW-002/082/1506/2021-18 und 2. VGW-002/082/1507/2021, betreffend Übertretungen des Wiener Wettengesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang, also betreffend Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, MA36/203600000952/2020, dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien (auch) in diesem Umfang das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt wird.Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang, also betreffend Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020, MA36/203600000952 aus 2020,, dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien (auch) in diesem Umfang das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wird.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020 wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese zu näher genannten Tatzeiten am 14. Jänner 2020 an einer mit der Adresse bestimmten Betriebsstätte, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ausgeübt habe, insofern gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese die Livewettenvarianten „2. Halbzeit - 2. Weg“ (Spruchpunkt 1.), „Wer gewinnt die 2. Halbzeit?“ (Spruchpunkt 2.), „Wer steigt auf?“ (Spruchpunkt 3.) und „Wer gewinnt die Verlängerung?“ (Spruchpunkt 4.) zugelassen habe, wobei es sich dabei um keine Wetten auf Teil- oder Endergebnisse gehandelt habe. Über den Erstrevisionswerber wurden hiefür hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4. jeweils eine Geldstrafe von € 3.520,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, 17 Stunden) verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde die zweitrevisionswerbende Partei zur Haftung für die Geldstrafen samt Kosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG verpflichtet.Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. November 2020 wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese zu näher genannten Tatzeiten am 14. Jänner 2020 an einer mit der Adresse bestimmten Betriebsstätte, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ausgeübt habe, insofern gegen die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten sei, verstoßen habe, als diese die Livewettenvarianten „2. Halbzeit - 2. Weg“ (Spruchpunkt 1.), „Wer gewinnt die 2. Halbzeit?“ (Spruchpunkt 2.), „Wer steigt auf?“ (Spruchpunkt 3.) und „Wer gewinnt die Verlängerung?“ (Spruchpunkt 4.) zugelassen habe, wobei es sich dabei um keine Wetten auf Teil- oder Endergebnisse gehandelt habe. Über den Erstrevisionswerber wurden hiefür hinsichtlich der Spruchpunkte 1. bis 4. jeweils eine Geldstrafe von € 3.520,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage, 17 Stunden) verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben. Weiters wurde die zweitrevisionswerbende Partei zur Haftung für die Geldstrafen samt Kosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG verpflichtet.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien teilweise Folge gegeben. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass der gesamte Wortlaut in seinen Spruchpunkten 1., 2. und 4. mitsamt der jeweils verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und der übertretenen Rechtsvorschrift und der Sanktionsnorm zu entfallen habe, der verbleibende Spruchpunkt 3. zum alleinigen neuen Spruchpunkt 1. werde, die dort verhängte Geldstrafe von € 3.520,-- auf € 2.380,-- herabgesetzt werde, die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 17 Stunden auf 4 Tage und 13 Stunden verkürzt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 238,-- festgelegt werde. Die angegebene verletzte Rechtsvorschrift des § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz sei in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 zu zitieren, der verwiesene § 24 Abs. 1 Z 16 Wiener Wettengesetz werde mit dem dort genannten ersten Fall präzisiert und diese Bestimmung in der unveränderten Stammfassung des LGBl. Nr. 26/2016 angeführt sowie als Strafsanktionsnorm zusätzlich § 24 Abs. 3 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 zitiert. Die angeordnete solidarische Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei reduziere sich insoweit auf diese Beträge. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zuletzt sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien teilweise Folge gegeben. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass der gesamte Wortlaut in seinen Spruchpunkten 1., 2. und 4. mitsamt der jeweils verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe und der übertretenen Rechtsvorschrift und der Sanktionsnorm zu entfallen habe, der verbleibende Spruchpunkt 3. zum alleinigen neuen Spruchpunkt 1. werde, die dort verhängte Geldstrafe von € 3.520,-- auf € 2.380,-- herabgesetzt werde, die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 17 Stunden auf 4 Tage und 13 Stunden verkürzt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit € 238,-- festgelegt werde. Die angegebene verletzte Rechtsvorschrift des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz sei in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, zu zitieren, der verwiesene Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 16, Wiener Wettengesetz werde mit dem dort genannten ersten Fall präzisiert und diese Bestimmung in der unveränderten Stammfassung des Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, angeführt sowie als Strafsanktionsnorm zusätzlich Paragraph 24, Absatz 3, Wiener Wettengesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, zitiert. Die angeordnete solidarische Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei reduziere sich insoweit auf diese Beträge. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zuletzt sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht stellte zu der zur Probe abgeschlossenen Livewette mit dem Wettgegenstand „Wer steigt auf?“ zu einem Fußballspiel (Spruchpunkt 3.) fest, dass nur die Siegerin aus dieser im Wettabschlusszeitpunkt noch laufenden Begegnung zum Aufstieg berechtigt gewesen sei. Es habe sich um ein K.-o.-Spiel gehandelt, bei dem die gewinnende Mannschaft mit der aufsteigenden Mannschaft ident sei. Bei Abschluss der Probewette habe diese Information nach kurzer Recherche eines Mitarbeiters in der Betriebsstätte erhoben und dem Kontrollorgan bekannt gegeben werden können. Auf dem Wettangebot oder auf dem Wettschein der abgeschlossenen Livewette sei dies nicht angegeben gewesen.
4
In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Livewette mit dem Inhalt „Wer steigt auf?“ (Spruchpunkt 3.) sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Aufsteiger zwangsläufig der Sieger dieser laufenden Begegnung gewesen sei. Bei der Aufstiegswette im Fußball könne von keiner Endergebniswette gesprochen werden. Sie sei als Livewette daher nicht zulässig. Somit liege ein Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz vor, wobei im Tatzeitpunkt nur durch eine Probewette (von vier) die Ausübungsbeschränkung während eines laufenden Ereignisses verletzt worden sei. Die anderen angebotenen und zur Probe abgeschlossenen Livewetten stünden damit jedoch im Einklang und stellten zulässige Livewetten dar, zumal die Spruchpunkte 1. und 2. Wetten auf das Ergebnis der zweiten Halbzeit als zulässiges Teilergebnis und Spruchpunkt 4. eine Wette auf den Gewinner der Verlängerung als eigenen Spielabschnitt betreffen würden (Hinweis auf VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0044).In seiner rechtlichen Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, der Livewette mit dem Inhalt „Wer steigt auf?“ (Spruchpunkt 3.) sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Aufsteiger zwangsläufig der Sieger dieser laufenden Begegnung gewesen sei. Bei der Aufstiegswette im Fußball könne von keiner Endergebniswette gesprochen werden. Sie sei als Livewette daher nicht zulässig. Somit liege ein Verstoß gegen Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Wiener Wettengesetz vor, wobei im Tatzeitpunkt nur durch eine Probewette (von vier) die Ausübungsbeschränkung während eines laufenden Ereignisses verletzt worden sei. Die anderen angebotenen und zur Probe abgeschlossenen Livewetten stünden damit jedoch im Einklang und stellten zulässige Livewetten dar, zumal die Spruchpunkte 1. und 2. Wetten auf das Ergebnis der zweiten Halbzeit als zulässiges Teilergebnis und Spruchpunkt 4. eine Wette auf den Gewinner der Verlängerung als eigenen Spielabschnitt betreffen würden (Hinweis auf VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0044).
5
Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den „Grundsätzen der Beurteilung der Zulässigkeit einer (während eines laufenden Ereignisses angebotenen) Sportwette in Hinblick auf ihren formellen (sprachlich anhand des Wortlauts zum Ausdruck kommenden) oder materiellen (am tatsächlichen Geschehen orientierten) Gehalt“.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
7
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8
Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zur Frage, ob die gegenständliche Aufstiegswette im K-o.-Modus eine zulässige Livewette im Sinne des Wiener Wettengesetzes sei.
9
Dem ist zwar zu erwidern, dass die mittlerweile ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreicht, um auch den gegenständlichen Fall zu lösen, das Verwaltungsgericht aber mit seiner Entscheidung von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Die Revision erweist sich daher insoweit als zulässig und begründet.
10
In seiner Entscheidung vom 2. November 2023, Ra 2022/02/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof die auch dem Revisionsfall zugrundeliegende Wette „Wer steigt auf?“ im Fall eines Spiels im K.-o.-System, bei dem der Gewinner des Fußballspieles und der Aufsteiger zwingend zusammenfallen und in dem der Sieger des Spiels automatisch aufsteigt, als zulässige Livewette auf das Endergebnis angesehen, weil dabei kein - unzulässiges - zusätzliches Ereignis bewettet werde, sondern ein und dasselbe Ereignis, nämlich das Endergebnis (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 14.3.2024, Ro 2022/02/0006).In seiner Entscheidung vom 2. November 2023, Ra 2022/02/0196, hat der Verwaltungsgerichtshof die auch dem Revisionsfall zugrundeliegende Wette „Wer steigt auf?“ im Fall eines Spiels im K.-o.-System, bei dem der Gewinner des Fußballspieles und der Aufsteiger zwingend zusammenfallen und in dem der Sieger des Spiels automatisch aufsteigt, als zulässige Livewette auf das Endergebnis angesehen, weil dabei kein - unzulässiges - zusätzliches Ereignis bewettet werde, sondern ein und dasselbe Ereignis, nämlich das Endergebnis vergleiche , in diesem Sinne auch VwGH 14.3.2024, Ro 2022/02/0006).
11
Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bezog sich auch die den Spruchpunkt 3. betreffende Probewette auf ein Spiel im K.-o.-System, bei dem Aufsteiger und Sieger des Spieles zwingend zusammenfielen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes kommt es demnach nicht darauf an, ob dies der konkreten Formulierung des Wettanbots zu entnehmen ist (vgl. erneut VwGH 14.3.2024, Ro 2022/02/0006).Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bezog sich auch die den Spruchpunkt 3. betreffende Probewette auf ein Spiel im K.-o.-System, bei dem Aufsteiger und Sieger des Spieles zwingend zusammenfielen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes kommt es demnach nicht darauf an, ob dies der konkreten Formulierung des Wettanbots zu entnehmen ist vergleiche , erneut VwGH 14.3.2024, Ro 2022/02/0006).
12
Da somit die dem Erstrevisionswerber vom Verwaltungsgericht zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass der Revision Folge zu geben war.
13
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da ausgehend von der Zulässigkeit der zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses angebotenen Wette keine Bestrafung des Erstrevisionswerbers erfolgen durfte, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG in der Sache selbst entschieden und der Beschwerde des Revisionswerbers (auch) in diesem Spruchpunkt Folge gegeben und das Strafverfahren gegen den Erstrevisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Da ausgehend von der Zulässigkeit der zu Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses angebotenen Wette keine Bestrafung des Erstrevisionswerbers erfolgen durfte, hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz eins, und 4 VwGG in der Sache selbst entschieden und der Beschwerde des Revisionswerbers (auch) in diesem Spruchpunkt Folge gegeben und das Strafverfahren gegen den Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
14
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
15
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022020004.J00

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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