TE Vwgh Beschluss 2024/11/25 Ra 2024/06/0169

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Veröffentlicht am 25.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art139 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1
B-VG Art144
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der S P in H, vertreten durch Dr. Carolin Schmid-Gasser, LL.M, Rechtsanwältin in 6850 Dornbirn, Zollgasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 30. Juli 2024, LVwG-318-12/2022-R18, betreffend Versagung der Baubewilligung und Erteilung eines baubehördlichen Auftrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Hohenems; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2021 wurde der Revisionswerberin gemäß § 28 Abs. 3 Baugesetz (BauG) die beantragte Baubewilligung für näher bezeichnete bauliche Maßnahmen versagt (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 40 Abs. 2 BauG der baubehördliche Auftrag zur Entfernung näher genannter, nicht genehmigter baulicher Maßnahmen bis 31. Dezember 2022 erteilt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2021 wurde der Revisionswerberin gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Baugesetz (BauG) die beantragte Baubewilligung für näher bezeichnete bauliche Maßnahmen versagt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BauG der baubehördliche Auftrag zur Entfernung näher genannter, nicht genehmigter baulicher Maßnahmen bis 31. Dezember 2022 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der Beschwerde der Revisionswerberin der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass ihr Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für näher genannte bauliche Maßnahmen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I.); darüber hinaus wurde ihrer Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer sich auf eine zitierte Rechtsvorschrift beziehenden Maßgabe unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist mit 31. Oktober 2025 bestätigt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (Verwaltungsgericht) wurde aufgrund der Beschwerde der Revisionswerberin der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass ihr Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für näher genannte bauliche Maßnahmen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins.); darüber hinaus wurde ihrer Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit einer sich auf eine zitierte Rechtsvorschrift beziehenden Maßgabe unter Neufestsetzung der Erfüllungsfrist mit 31. Oktober 2025 bestätigt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
6
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - aus, dass die gegenständlichen Grundstücke der Revisionswerberin im maßgeblichen Flächenwidmungsplan zur Gänze als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen seien. Der verfahrensgegenständliche Betrieb werde von der Revisionswerberin im Nebenerwerb bewirtschaftet. Am Betrieb würden zehn Einhufer, aktuell neun Pferde (davon vier Einstellpferde, drei eigene Zuchtstuten der Rasse Isländer und zwei Shetlandponys als „Hobbypferde“) und eine Mutterkuh sowie 50 Stück Geflügel gehalten und 6,26 Hektar Dauergrünland bewirtschaftet.
7
Die im Revisionsfall im Sinn des § 58 Abs. 1 RPG zu prüfende rechtmäßig ausgeübte Nutzung sei die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung. Hierzu habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vorliege, da die vorliegenden Tätigkeiten der unmittelbaren Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), der Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc.) dienten. Hinsichtlich der erzielten Einkünfte ergebe sich eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkommen von 42% zu 58%. Würden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, ergebe dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro. Die bodenabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gingen somit aufgrund des errechneten landwirtschaftlichen Einkommens nicht über eine Hobbytätigkeit hinaus.Die im Revisionsfall im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, RPG zu prüfende rechtmäßig ausgeübte Nutzung sei die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung. Hierzu habe der landwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass grundsätzlich eine bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung vorliege, da die vorliegenden Tätigkeiten der unmittelbaren Bodenbewirtschaftung zur Gewinnung von pflanzlichen Erzeugnissen (Gras, Silage, Heu), der Zucht von Nutztieren (Zucht von Islandpferden, Verkauf von Rindern) oder zur Gewinnung der Erzeugnisse von Nutztieren (Eier, etc.) dienten. Hinsichtlich der erzielten Einkünfte ergebe sich eine prozentuelle Aufteilung von Landwirtschaftseinkommen zu Pensionspferdeeinkommen von 42% zu 58%. Würden diese Prozentsätze auf die variablen Kosten und Fixkosten umgelegt, ergebe dies ein negatives landwirtschaftliches Einkommen von -1.204 Euro. Die bodenabhängigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten gingen somit aufgrund des errechneten landwirtschaftlichen Einkommens nicht über eine Hobbytätigkeit hinaus.
8
Die Einstellung von fremden Pferden stelle hingegen vor dem Hintergrund des Wortlautes des § 18 Abs. 3 RPG und den dazu ergangenen Erläuterungen keine landwirtschaftliche Nutzung dar. § 18 Abs. 3 RPG lasse aber auch Gebäude und Anlagen bei Vorliegen der Notwendigkeit für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Landwirtschaftsgebieten zu, weshalb im Revisionsfall zu prüfen sei, ob das Einstellen von vier Pferden ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstelle. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht von der dafür erforderlichen Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung im Vergleich zur Landwirtschaft ausgegangen werden, zumal die Parameter des Umsatzes, des Deckungsbeitrages und des Gewinns zeigten, dass bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteige. Es liege sohin auch kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 18 Abs. 3 RPG vor.Die Einstellung von fremden Pferden stelle hingegen vor dem Hintergrund des Wortlautes des Paragraph 18, Absatz 3, RPG und den dazu ergangenen Erläuterungen keine landwirtschaftliche Nutzung dar. Paragraph 18, Absatz 3, RPG lasse aber auch Gebäude und Anlagen bei Vorliegen der Notwendigkeit für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in Landwirtschaftsgebieten zu, weshalb im Revisionsfall zu prüfen sei, ob das Einstellen von vier Pferden ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft darstelle. Aufgrund der getroffenen Feststellungen könne nicht von der dafür erforderlichen Unterordnung der Pensionspferdeeinstellung im Vergleich zur Landwirtschaft ausgegangen werden, zumal die Parameter des Umsatzes, des Deckungsbeitrages und des Gewinns zeigten, dass bei den Einkünften die Pensionspferdehaltung die Landwirtschaft geringfügig übersteige. Es liege sohin auch kein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, RPG vor.
9
Auch die Tätigkeit der Reitpädagogik stelle keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des § 18 Abs. 3 RPG dar, zumal diese Tätigkeit nicht von der Urproduktion im Sinn der Zucht von Nutztieren erfasst werde. Selbst wenn man annehmen würde, dass es sich bei der Reitpädagogik an Zuchtpferden um ein Nebengewerbe handelte, sei daraus für die Revisionswerberin nichts gewonnen, weil bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung eines Nebengewerbes auf das wirtschaftliche Gesamtbild aller Tätigkeiten abzustellen sei und die aus der reitpädagogischen Tätigkeit erzielten Einnahmen wiederum diesem Nebengewerbe zuzurechnen wären.Auch die Tätigkeit der Reitpädagogik stelle keine land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 3, RPG dar, zumal diese Tätigkeit nicht von der Urproduktion im Sinn der Zucht von Nutztieren erfasst werde. Selbst wenn man annehmen würde, dass es sich bei der Reitpädagogik an Zuchtpferden um ein Nebengewerbe handelte, sei daraus für die Revisionswerberin nichts gewonnen, weil bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung eines Nebengewerbes auf das wirtschaftliche Gesamtbild aller Tätigkeiten abzustellen sei und die aus der reitpädagogischen Tätigkeit erzielten Einnahmen wiederum diesem Nebengewerbe zuzurechnen wären.
10
Das Ermittlungsverfahren habe folglich ergeben, dass die bewilligungspflichtigen Umbauten beim bestehenden Stallgebäude nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprächen, da mangels bodenabhängiger landwirtschaftlicher Nutzung keine Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung gemäß § 58 Abs. 1 RPG erfolge und die Bestandsregelung somit nicht zur Anwendung kommen könne. Die betroffenen, als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesenen Grundstücke seien gemäß § 18 Abs. 5 RPG von Bebauung freizuhalten.Das Ermittlungsverfahren habe folglich ergeben, dass die bewilligungspflichtigen Umbauten beim bestehenden Stallgebäude nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entsprächen, da mangels bodenabhängiger landwirtschaftlicher Nutzung keine Weiterführung der rechtmäßig ausgeübten Nutzung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, RPG erfolge und die Bestandsregelung somit nicht zur Anwendung kommen könne. Die betroffenen, als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesenen Grundstücke seien gemäß Paragraph 18, Absatz 5, RPG von Bebauung freizuhalten.
11
Auch die vom Baubewilligungsantrag erfassten eigenständigen Bauwerke würden den raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechen, da der der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß § 18 Abs. 5 RPG gewidmet und folglich von Bebauung freizuhalten sei. Gleiches gelte für den Reitplatz und die Sandplätze, welche (zumindest) als anzeigepflichtige Bauwerke zu werten seien.Auch die vom Baubewilligungsantrag erfassten eigenständigen Bauwerke würden den raumplanungsrechtlichen Vorschriften widersprechen, da der der jeweils betroffene Grundstücksteil als Freifläche Freihaltegebiet gemäß Paragraph 18, Absatz 5, RPG gewidmet und folglich von Bebauung freizuhalten sei. Gleiches gelte für den Reitplatz und die Sandplätze, welche (zumindest) als anzeigepflichtige Bauwerke zu werten seien.
12
Zum Vorbringen der Revisionswerberin betreffend ein Rückwirkungsverbot für alle gegenständlichen Bauwerke, weil diese vor der im Jahr 2007 erfolgten Umwidmung errichtet worden seien, verwies das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde und das Verwaltungsgericht von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hätten und die gegenständlichen Grundstücke zu diesem Zeitpunkt im Flächenwidmungsplan der Stadt H. als Freifläche Freihaltegebiet ausgewiesen gewesen seien.
13
Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Umwidmung der gegenständlichen Grundstücke von Freifläche Landwirtschaft in Freifläche Freihaltegebiet im Jahr 2007 führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 21 Abs. 4 RPG aus, dass der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin entgegen ihrem Vorbringen nicht gesondert in Kenntnis zu setzen gewesen sei.Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der Umwidmung der gegenständlichen Grundstücke von Freifläche Landwirtschaft in Freifläche Freihaltegebiet im Jahr 2007 führte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Paragraph 21, Absatz 4, RPG aus, dass der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin entgegen ihrem Vorbringen nicht gesondert in Kenntnis zu setzen gewesen sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

14
Im Hinblick auf die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/06/0220, mwN).Im Hinblick auf die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/06/0220, mwN).
15
Demnach führt auch das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. dazu etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/06/0042, mwN).Demnach führt auch das bloße Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht automatisch zur Zulässigkeit einer Revision. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert insoweit etwa die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat vergleiche , dazu etwa VwGH 18.4.2023, Ra 2023/06/0042, mwN).
16
Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, in welcher im Wesentlichen Revisionsgründe vorgebracht werden und abschließend ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu behauptet wird, nicht gerecht. Soweit auf das Fehlen von Rechtsprechung zum konkreten Betrieb der Revisionswerberin hingewiesen wird, wird nicht ausgeführt, welche - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Behauptung der Revisionswerberin - die Pferdezucht der Urproduktion zugeordnet und die von der Revisionswerberin ausgeübte Reitpädagogik in seine Beurteilung einbezogen. Auch aus dem Vorbringen, wonach Rechtsprechung zur Rechtsfrage fehle, ob und wie Pferdezuchtbetriebe mit wenigen einstellbaren Rentnerpferden zu qualifizieren seien, ergibt sich nicht, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof insoweit beantwortet werden soll. Wenn die Revisionswerberin geltend macht, es fehle an Rechtsprechung zur Frage, ob ein Rückwirkungsverbot im Zusammenhang mit einer Umwidmung ohne eine entsprechende Verständigung des Grundeigentümers rechtskonform sei, setzt sie sich schon nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin nach den maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zu verständigen gewesen sei, auseinander. Soweit damit die Rechtmäßigkeit des im Revisionsfall maßgeblichen Flächenwidmungsplanes in Frage gestellt wird, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen kann (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG kann mit einer solchen Frage aber nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit der revisionswerbenden Partei, gemäß Art. 144 B-VG den Verfassungsgerichtshof direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung in ihren Rechten. (vgl. etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0045, mwN).Diesen Anforderungen wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision, in welcher im Wesentlichen Revisionsgründe vorgebracht werden und abschließend ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu behauptet wird, nicht gerecht. Soweit auf das Fehlen von Rechtsprechung zum konkreten Betrieb der Revisionswerberin hingewiesen wird, wird nicht ausgeführt, welche - nicht bloß auf eine einzelfallbezogene Beurteilung gerichtete - Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zu beantworten hätte. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht - entgegen der Behauptung der Revisionswerberin - die Pferdezucht der Urproduktion zugeordnet und die von der Revisionswerberin ausgeübte Reitpädagogik in seine Beurteilung einbezogen. Auch aus dem Vorbringen, wonach Rechtsprechung zur Rechtsfrage fehle, ob und wie Pferdezuchtbetriebe mit wenigen einstellbaren Rentnerpferden zu qualifizieren seien, ergibt sich nicht, welche konkrete Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof insoweit beantwortet werden soll. Wenn die Revisionswerberin geltend macht, es fehle an Rechtsprechung zur Frage, ob ein Rückwirkungsverbot im Zusammenhang mit einer Umwidmung ohne eine entsprechende Verständigung des Grundeigentümers rechtskonform sei, setzt sie sich schon nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach der Rechtsvorgänger der Revisionswerberin nach den maßgeblichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zu verständigen gewesen sei, auseinander. Soweit damit die Rechtmäßigkeit des im Revisionsfall maßgeblichen Flächenwidmungsplanes in Frage gestellt wird, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen kann vergleiche , Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann mit einer solchen Frage aber nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit der revisionswerbenden Partei, gemäß Artikel 144, B-VG den Verfassungsgerichtshof direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung in ihren Rechten. vergleiche , etwa VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0045, mwN).
17
Im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird somit keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird somit keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060169.L00

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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