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Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 20. September 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei und es wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen gewährt.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 29. Oktober 2021 als unbegründet abgewiesen.
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Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 1. März 2022, E 4459-4460/2021-7, die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.
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Am 11. Mai 2022 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 19. Oktober 2022, zurück- und ein Mängelheilungsantrag abgewiesen wurde. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot nach § 53 FPG erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Am 11. Mai 2022 beantragte der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 19. Oktober 2022, zurück- und ein Mängelheilungsantrag abgewiesen wurde. Zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Nigeria zulässig sei. Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von 18 Monate befristetes Einreiseverbot nach Paragraph 53, FPG erlassen und ihm eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise gewährt.
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Aufgrund Rechtsmittelverzichts des Revisionswerbers vom 8. November 2022 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Am selben Tag stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005.Aufgrund Rechtsmittelverzichts des Revisionswerbers vom 8. November 2022 erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Am selben Tag stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005.
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Mit Bescheid vom 28. November 2022 wies das BFA diesen Antrag ab. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde.
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Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 5. Jänner 2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen neuerlich abgewiesen. Zur Begründung führte das BFA darin u.a. aus, gegen den Revisionswerber bestehe eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, was einen „absoluten Versagungsgrund“ darstelle.Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 5. Jänner 2023 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen neuerlich abgewiesen. Zur Begründung führte das BFA darin u.a. aus, gegen den Revisionswerber bestehe eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, was einen „absoluten Versagungsgrund“ darstelle.
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Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2023 stellte der Revisionswerber einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen „und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2023 bestätigt“ (Spruchpunkt A) und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen „und die Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2023 bestätigt“ (Spruchpunkt A) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Begründend stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren relevant - über den eingangs geschilderten Verfahrensgang hinaus noch fest, der volljährige Revisionswerber sei ledig und Vater zweier minderjähriger Kinder, wovon eines in Österreich aufhältig sei. Disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht außerdem fest, die Identität des Revisionswerbers stehe nicht zweifelsfrei fest, da er den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente habe vorlegen können.
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit Verweis auf das Vorliegen von Rechtsprechung.
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass gegen den Revisionswerber aufgrund des Bescheides des BFA vom 19. Oktober 2022 eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG bestehe und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG erlassen worden sei, und dem Revisionswerber daher ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 in Anbetracht der Bestimmung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erteilt werden dürfe (Verweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht, dass gegen den Revisionswerber aufgrund des Bescheides des BFA vom 19. Oktober 2022 eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG bestehe und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG erlassen worden sei, und dem Revisionswerber daher ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erteilt werden dürfe (Verweis auf VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1038/2023-6, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2023, E 1038/2023-8, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1038/2023-6, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 22. Juni 2023, E 1038/2023-8, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, im Fall des Revisionswerbers liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt „durch die Schwangerschaft [seiner] Verlobten“ vor und es wäre ihm daher der beantragte Aufenthaltstitel „ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen“.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vor, im Fall des Revisionswerbers liege ein maßgeblich geänderter Sachverhalt „durch die Schwangerschaft [seiner] Verlobten“ vor und es wäre ihm daher der beantragte Aufenthaltstitel „ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, und 3 FPG, zu erteilen“.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf § 55 AsylG 2005 zu verweisen, für eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach § 56 AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Bedürfnis (vgl. zum Ganzen VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf Paragraph 55, AsylG 2005 zu verweisen, für eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen eines an das Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 geknüpften Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Bedürfnis vergleiche , zum Ganzen VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). 17
Art. 8 EMRK gebietet daher wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 neuerlich zu beantragen, nicht, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu erteilen (vgl. VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0045, unter Verweis auf VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113).Artikel 8, EMRK gebietet daher wegen der Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 neuerlich zu beantragen, nicht, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 trotz des Vorliegens des Versagungsgrundes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu erteilen vergleiche , VwGH 14.8.2024, Ra 2022/17/0045, unter Verweis auf VwGH 27.7.2022, Ra 2022/17/0113). 18
Außerdem ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach § 56 AsylG 2005 offen stehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450, mwN).Außerdem ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die dem BFA in einem Verfahren nach Paragraph 56, AsylG 2005 offen stehende, stets auf Grund der Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Ermessensübung bestätigt wird, im Regelfall, so die maßgeblichen Umstände vollständig und frei von Verfahrensmängeln berücksichtigt wurden und die erfolgte Einzelfallbeurteilung nicht unvertretbar ist, nicht revisibel vergleiche , etwa VwGH 22.3.2021, Ra 2020/21/0448 bis 0450, mwN). 19
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. November 2024