TE Vwgh Beschluss 2024/11/26 Ra 2024/11/0179

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Veröffentlicht am 26.11.2024
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Index

90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FSG 1997 §4 Abs3
FSG 1997 §4 Abs6 Z2a
KFG 1967 §102 Abs3 fünfter Satz
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 30.07.2026 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 21.04.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  36. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  37. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  38. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des V Z in I, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/2, gegen das am 16. Juli 2024 mündlich verkündete und mit 31. Juli 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl. LVwG-2024/20/0741-5, betreffend Anordnung einer Nachschulung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des V Z in römisch eins, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/2, gegen das am 16. Juli 2024 mündlich verkündete und mit 31. Juli 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl. LVwG-2024/20/0741-5, betreffend Anordnung einer Nachschulung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 6. März 2024 ordnete die belangte Behörde, nachdem der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2023 mit auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gestütztem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden war, unter Setzung einer viermonatigen Frist (gerechnet ab der Zustellung des Bescheides) dem Revisionswerber gegenüber eine Nachschulung für verkehrsauffällige Probeführerscheinbesitzer gemäß (u.a.) § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) an. Weiters wurde auf die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (somit bis zum 18. November 2025) sowie die Verpflichtung, den Führerschein der Behörde zum Zweck der Eintragung der Probezeitverlängerung binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides vorzulegen, hingewiesen.Mit Bescheid vom 6. März 2024 ordnete die belangte Behörde, nachdem der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 31. Oktober 2023 mit auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gestütztem Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. Dezember 2023 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen worden war, unter Setzung einer viermonatigen Frist (gerechnet ab der Zustellung des Bescheides) dem Revisionswerber gegenüber eine Nachschulung für verkehrsauffällige Probeführerscheinbesitzer gemäß (u.a.) Paragraph 4, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) an. Weiters wurde auf die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (somit bis zum 18. November 2025) sowie die Verpflichtung, den Führerschein der Behörde zum Zweck der Eintragung der Probezeitverlängerung binnen einer Woche ab Zustellung des Bescheides vorzulegen, hingewiesen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die viermonatige Frist für die Absolvierung der Nachschulung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, somit mit der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 16. Juli 2024, beginne. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe ab, dass die viermonatige Frist für die Absolvierung der Nachschulung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, somit mit der Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses am 16. Juli 2024, beginne. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber habe am 4. Oktober 2023 um 15:03 Uhr, während er einen PKW über die M. Brücke bis zu einer näher genannten Adresse in Innsbruck gelenkt habe, mit einem Mobiltelefon hantiert und das Mobiltelefon jedenfalls zum Ablesen der Uhrzeit in der Hand gehalten. Dabei sei er von einem Polizisten von einem Polizeifahrzeug aus, das links an dem von dem Revisionswerber gelenkten PKW vorbeigefahren sei, beobachtet worden. In der Folge sei der Revisionswerber angehalten und von einem Polizisten wegen der Benützung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung „beanstandet“ worden. Dabei habe sich der Revisionswerber einsichtig gezeigt. Schließlich sei es zur Bezahlung einer Organstrafverfügung gekommen. Der Meldungsleger habe wegen der in Rede stehenden Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG 1967) eine „Mitteilung gemäß § 4 Abs. 3/§ 4 Abs. 7 FSG“ an die Führerscheinbehörde erstattet.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, der Revisionswerber habe am 4. Oktober 2023 um 15:03 Uhr, während er einen PKW über die M. Brücke bis zu einer näher genannten Adresse in Innsbruck gelenkt habe, mit einem Mobiltelefon hantiert und das Mobiltelefon jedenfalls zum Ablesen der Uhrzeit in der Hand gehalten. Dabei sei er von einem Polizisten von einem Polizeifahrzeug aus, das links an dem von dem Revisionswerber gelenkten PKW vorbeigefahren sei, beobachtet worden. In der Folge sei der Revisionswerber angehalten und von einem Polizisten wegen der Benützung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung „beanstandet“ worden. Dabei habe sich der Revisionswerber einsichtig gezeigt. Schließlich sei es zur Bezahlung einer Organstrafverfügung gekommen. Der Meldungsleger habe wegen der in Rede stehenden Übertretung des Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz Kraftfahrzeuggesetz 1967 (KFG 1967) eine „Mitteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 /, §, 4 Absatz 7, FSG“ an die Führerscheinbehörde erstattet.
4
Gemäß § 4 Abs. 3 iVm. Abs. 6 Z 2a FSG stelle eine Übertretung gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 einen „schweren Verstoß“ im Sinn der zuletzt genannten Bestimmungen des FSG dar. Da die gegenständliche Organstrafverfügung keine Bindungswirkung entfalte, sei im vorliegenden führerscheinrechtlichen Verfahren durch die Führerscheinbehörde bzw. durch das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen, ob der Revisionswerber eine Übertretung gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 begangen habe.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG stelle eine Übertretung gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 einen „schweren Verstoß“ im Sinn der zuletzt genannten Bestimmungen des FSG dar. Da die gegenständliche Organstrafverfügung keine Bindungswirkung entfalte, sei im vorliegenden führerscheinrechtlichen Verfahren durch die Führerscheinbehörde bzw. durch das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen, ob der Revisionswerber eine Übertretung gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 begangen habe.
5
Im Hinblick auf näher angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175) gelangte das Verwaltungsgericht zur Auffassung, mit Blick auf die in Rede stehende Verwaltungsübertretung bestehe zwischen dem Ablesen der Uhrzeit und dem Ablesen beispielsweise irgendeiner anderen auf dem Handydisplay angezeigten Information kein entscheidungsrelevanter Unterschied. Beides lenke ab. In beiden Fällen liege eine Übertretung gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 vor. Infolgedessen sei gegenständlich ein „schwerer Verstoß“ gemäß § 4 Abs. 3 iVm. Abs. 6 Z 2a FSG begangen worden, welcher gemäß § 4 Abs. 3 FSG zwingend die Anordnung einer Nachschulung nach sich zu ziehen habe.Im Hinblick auf näher angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101; VwGH 22.11.2023, Ra 2023/02/0175) gelangte das Verwaltungsgericht zur Auffassung, mit Blick auf die in Rede stehende Verwaltungsübertretung bestehe zwischen dem Ablesen der Uhrzeit und dem Ablesen beispielsweise irgendeiner anderen auf dem Handydisplay angezeigten Information kein entscheidungsrelevanter Unterschied. Beides lenke ab. In beiden Fällen liege eine Übertretung gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 vor. Infolgedessen sei gegenständlich ein „schwerer Verstoß“ gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG begangen worden, welcher gemäß Paragraph 4, Absatz 3, FSG zwingend die Anordnung einer Nachschulung nach sich zu ziehen habe.
6
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 3. Oktober 2024, E 3544/2024-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101) - im Wesentlichen geltend gemacht, das Ablesen der Uhrzeit stelle keine gerätespezifische Verwendung der Funktionen eines Mobiltelefons im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar.
8
Die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor:Die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor:
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (vgl. etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen vergleiche , etwa VwGH 15.1.2024, Ra 2023/11/0120, mwN).
12
Gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2023, ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.Gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,, ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung sowie jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten.
13
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter „Telefonieren“ gemäß § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfasst (VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass die Wortfolge „jegliche andere Verwendung des Mobiltelefons“ nur die mit Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion (z.B. Surfen im Internet und Lesen von Push-Nachrichten), außer jener zu Fernsprechzwecken (diese ist bereits unter „Telefonieren“ gemäß Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG 1967 zu subsumieren) verbundene Handhabung eines Mobiltelefons erfasst (VwGH 29.8.2023, Ra 2023/11/0101).
14
Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass die auf Basis des im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalts vorgenommene Beurteilung des Verwaltungsgerichts, gegenständlich sei das Verwenden eines Mobiltelefons zum Ablesen der Uhrzeit als Inanspruchnahme einer gerätespezifischen Funktion im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu qualifizieren, mit dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Einklang stünde.
15
Weshalb im Revisionsfall beim Ablesen der Uhrzeit nicht eine gerätespezifische Funktion des Mobiltelefons, das der Revisionswerber in der Hand gehalten und mit dem er hantiert habe, in Anspruch genommen worden sein sollte, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. In welcher konkreten Weise der Revisionswerber beim Hantieren mit dem Mobiltelefon das Gerät (etwa durch „Drücken einer Taste“ oder „Scrollen“) bediente bzw. bedienen musste, um die Uhrzeit auf dem Telefon abzulesen, ist im gegebenen Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen ist schon deshalb, weil der Revisionswerber das Mobiltelefon in der Hand hielt und mit diesem hantierte, die ihm vorgeworfene Tathandlung nicht einem „bloßen Blick auf eine Armbanduhr“ gleichzuhalten.
16
Soweit die Revision beanstandet, aus dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass der (nach der Aktenlage und den Angaben in der Revision am 18. November 2003 geborene) Revisionswerber „Probeführerscheinbesitzer“ sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass zum Einen bereits aus dem Spruch des durch das Verwaltungsgericht (mit einer Maßgabeentscheidung) bestätigten Bescheides der belangten Behörde vom 6. März 2024 ohne Zweifel hervorgeht, dass der gegenständliche Verstoß - was im gesamten verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung der gegenständlichen Anordnung einer Nachschulung gemäß § 4 Abs. 3 iVm. Abs. 6 Z 2a FSG unbestritten blieb und auch in der Revision nicht substantiiert in Abrede gestellt wird - am 4. Oktober 2023 während der Probezeit begangen wurde (vgl. den Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, d.h. bis zum 18. November 2025). Zum Anderen ist den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass eine „Mitteilung gemäß § 4 Abs. 3/§ 4 Abs. 7 FSG“ an die Führerscheinbehörde erstattet wurde (vgl. auch die eigenen Angaben des Revisionswerbers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, Verhandlungsprotokoll S 3, denen zufolge er anlässlich der Amtshandlung den Vorhalt des Polizisten, „in der Probeführerscheinzeit zu sein“, bejaht habe).Soweit die Revision beanstandet, aus dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass der (nach der Aktenlage und den Angaben in der Revision am 18. November 2003 geborene) Revisionswerber „Probeführerscheinbesitzer“ sei, genügt es darauf hinzuweisen, dass zum Einen bereits aus dem Spruch des durch das Verwaltungsgericht (mit einer Maßgabeentscheidung) bestätigten Bescheides der belangten Behörde vom 6. März 2024 ohne Zweifel hervorgeht, dass der gegenständliche Verstoß - was im gesamten verwaltungsbehördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ansehung der gegenständlichen Anordnung einer Nachschulung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, in Verbindung mit , Absatz 6, Ziffer 2 a, FSG unbestritten blieb und auch in der Revision nicht substantiiert in Abrede gestellt wird - am 4. Oktober 2023 während der Probezeit begangen wurde vergleiche , den Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr, d.h. bis zum 18. November 2025). Zum Anderen ist den Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, dass eine „Mitteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 3 /, §, 4 Absatz 7, FSG“ an die Führerscheinbehörde erstattet wurde vergleiche , auch die eigenen Angaben des Revisionswerbers in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, Verhandlungsprotokoll S 3, denen zufolge er anlässlich der Amtshandlung den Vorhalt des Polizisten, „in der Probeführerscheinzeit zu sein“, bejaht habe).
17
Somit gelingt es der Revision auch nicht aufzuzeigen, dass dem Verwaltungsgericht ein relevanter Begründungs- oder Feststellungsmangel unterlaufen wäre.
18
Da die Revision folglich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision folglich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110179.L00

Im RIS seit

23.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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