TE Vwgh Beschluss 2024/11/26 Ra 2024/04/0388

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Veröffentlicht am 26.11.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
AVG §6 Abs1
VwGG §24 Abs1
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision des Dr. G F in Z, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 27. März 2024, Zl. LVwG-1-538/2023-R15, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 10. Mai 2023 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass mehrere Ferienwohnungen ohne entsprechende Betriebsanlagengenehmigung betrieben worden seien, und es wurde über ihn eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. März 2024 gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers insoweit statt, als es - mit einer vorliegend nicht weiter relevanten Maßgabe - die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe herabsetzte. Im Übrigen gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde keine Folge, bestätigte das angefochtene Straferkenntnis und erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1708/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber im Weg des ERV gemäß § 89d Abs. 2 GOG iVm § 14a Abs. 3 VfGG am 20. Juni 2024 zugestellt.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1708/2024-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber im Weg des ERV gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 3, VfGG am 20. Juni 2024 zugestellt.
4
Die in der Folge am 1. August 2024 zur Post gegebene und am 6. August 2024 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte außerordentliche Revision des Revisionswerbers wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 9. August 2024, Ra 2024/04/0388-3, zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht übermittelt.
5
Am 23. August 2024 brachte der Revisionswerber beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist ein, der vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2024 abgewiesen wurde.
6
Die außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde dem Verwaltungsgerichtshof vom Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. September 2024 vorgelegt. Eine Revision gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2024 ist nicht zur Vorlage gebracht worden.
7
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Abs. 4 leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG durch den Verfassungsgerichtshof.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Nach Absatz 4, leg. cit. beginnt die Revisionsfrist bei der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses nach Paragraph 87, Absatz 3, VfGG durch den Verfassungsgerichtshof.
8
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen.
9
Wird ein fristgebundenes Anbringen (wie vorliegend) bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ra 2014/04/0009, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen (wie vorliegend) bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt vergleiche , etwa VwGH 9.9.2014, Ra 2014/04/0009, mwN).
10
Ausgehend von der Zustellung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2024, E 1708/2024-5, am 20. Juni 2024, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 1. August 2024. Die Revisionsfrist war daher zum Zeitpunkt der Verfügung der Weiterleitung der - erst am 6. August 2024 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten - Revision an das Verwaltungsgericht am 9. August 2024 bereits abgelaufen.
11
Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2024

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024040388.L00

Im RIS seit

18.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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