TE Vwgh Beschluss 2024/11/27 Ra 2024/11/0176

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Veröffentlicht am 27.11.2024
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §5 Abs4
StVO 1960 §5 Abs4a
StVO 1960 §5 Abs5
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
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  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
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  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
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  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
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  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
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  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
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  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
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  1. StVO 1960 § 5 heute
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  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
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  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätinnen MMag. Ginthör und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des S W in O, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in 7000 Eisenstadt, Ruster Straße 75/3. OG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 23. August 2024, Zl. E F01/08/2024.009/005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber die Lenkberechtigung für näher genannte Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für sechs Monate, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 27. Jänner 2024, entzogen. Unter einem wurden weitere Anordnungen getroffen.
2
Mit Bescheid vom 23. Mai 2024 wies die belangte Behörde die gegen den Mandatsbescheid erhobene Vorstellung des Revisionswerbers unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ab. Die Entziehung der Lenkberechtigung für die im Mandatsbescheid festgelegte Dauer wurde bestätigt. Weiters ergingen Anordnungen betreffend die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie die Absolvierung einer Nachschulung. Die Anträge des Revisionswerbers, den Mandatsbescheid ersatzlos aufzuheben und den Führerschein auszufolgen, wurden abgewiesen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei am 27. Jänner 2024 von einer Polizeistreife in Zivil zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Da er Symptome einer Alkoholisierung aufgewiesen habe (leichter Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Sprache, weinerliches Benehmen, rote Nase und rote Wangenhaut), sei er zu einem „Alko-Vortest“ aufgefordert worden, um den Verdacht einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Der Revisionswerber habe auf keine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen, die der Durchführung des Tests hinderlich gewesen wären.
5
Bei dem „Alko-Vortest“ sei kein gültiges Ergebnis zustande gekommen, weil der Revisionswerber entweder vor dem Blasvorgang zu wenig Luft eingeatmet oder weil er das Ventil mit seiner Zunge blockiert habe. Der ordnungsgemäße Testvorgang sei dem Revisionswerber von einem der an der Amtshandlung beteiligten Beamten vorgeführt worden.
6
Daraufhin sei der Revisionswerber aufgefordert worden, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt überprüfen zu lassen. Insgesamt seien elf Messungen mit dem Alkomaten durchgeführt worden. Dabei sei kein gültiges Testergebnis zustande gekommen. Auch bei der Untersuchung mittels Alkomat habe der Revisionswerber auf keine gesundheitlichen Beschwerden hingewiesen, die der Erzielung eines gültigen Ergebnisses entgegengestanden wären.
7
Dem Revisionswerber sei eine Bescheinigung über die vorläufige Abnahme des Führerscheins ausgefolgt worden.
8
Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht u.a. aus, die beiden in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommenen Polizisten hätten ausgesagt, dass sie den Eindruck gewonnen hätten, der Revisionswerber habe nicht im Sinn gehabt, einen ordnungsgemäßen Vortest durchzuführen. Die Schilderungen der beiden Zeugen über den Verlauf der Amtshandlung seien authentisch gewesen und hätten betreffend einige Sachverhaltselemente mit den Aussagen des Revisionswerbers „(überstandene Corona-Infektion, ehemaliger Raucher)“ übereingestimmt. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks sowie der Schriftsätze „im Strafakt“ sei davon auszugehen, dass der Revisionswerber die überstandene „Corona-Infektion“ sowie den Umstand, dass er in der Vergangenheit geraucht habe, nicht in klarem und unmissverständlichem Zusammenhang mit der Unmöglichkeit der Absolvierung des „Alko-Vortests“ sowie der Untersuchung am Alkomaten erwähnt habe. Vielmehr habe er bei der Amtshandlung angegeben, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen, Nichtraucher und aktuell nicht gesundheitlich angeschlagen zu sein.
9
Das Verwaltungsgericht gelangte zur Auffassung, fallbezogen sei aufgrund der erstmaligen Verwirklichung eines Delikts gemäß § 5 Abs. 2 iVm. 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) zurecht erfolgt.Das Verwaltungsgericht gelangte zur Auffassung, fallbezogen sei aufgrund der erstmaligen Verwirklichung eines Delikts gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit 99 Absatz eins, Litera b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Führerscheingesetz (FSG) zurecht erfolgt.
10
Der Revisionswerber habe bei den einschreitenden Beamten durch seine eigenen Angaben den Eindruck erweckt, gesund sowie Nichtraucher zu sein und keinerlei Medikamente zu nehmen. Die Vorlage des Befundberichtes einer Lungenfachärztin vom 28. Juni 2024 ändere nichts daran, dass der Revisionswerber im Zuge der Amtshandlung auf keine gesundheitliche Beeinträchtigung hingewiesen habe. Ferner sei es befremdlich, dass der Revisionswerber nach einem vor zwei Jahren „(ein Jahr angegeben in der Vorstellung und im Beschwerdeschriftsatz)“ erfolgten „Rauchstopp“ sowie trotz der damit einhergehenden Gewichtszunahme und der behaupteten Allergien, die seinem Vorbringen nach die Lungenfunktion derart beeinträchtigt hätten, dass er nicht einmal in der Lage gewesen sei, den „Alko-Vortest“ ordnungsgemäß zu bewerkstelligen, erst im Juni 2024 den Weg zu einem Lungenfacharzt gefunden hätte. Im Übrigen sei anzumerken, dass die (in dem Befundbericht vom 28. Juni 2024 als Therapieempfehlung angeführte) Zuweisung zur Polygraphie auch der Abklärung diene, ob der Revisionswerber unter „Atemaussetzern“ im Schlaf leide. Darüber hinaus habe der Revisionswerber eine allfällige medizinische Problemstellung im Zusammenhang mit Allergien den Beamten gegenüber nicht erwähnt. Zwar habe er den Beamten gegenüber angegeben, eine Corona-Infektion überwunden zu haben. Dass ihn dies aber an der ordnungsgemäßen Durchführung der Testungen gehindert habe, habe er nicht gesagt.
11
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen - unter dem Gesichtspunkt fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. unter dem Aspekt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter näher angeführten Aspekten geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Revisionswerber habe sich unter den in § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und er habe dadurch das in § 26 Abs. 2 Z 1 FSG genannte Delikt (Mindestentziehungszeit sechs Monate) gemäß § 99 Abs. 1 (hier: lit. b) StVO 1960 begangen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen - unter dem Gesichtspunkt fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. unter dem Aspekt einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - unter näher angeführten Aspekten geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Revisionswerber habe sich unter den in Paragraph 5, StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, und er habe dadurch das in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG genannte Delikt (Mindestentziehungszeit sechs Monate) gemäß Paragraph 99, Absatz eins, (hier: Litera b,) StVO 1960 begangen.
12
Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:
13
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
14
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
15
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
16
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
17
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des § 41 VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 18.9.2023, Ra 2023/11/0090 bis 0091, mwN).Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des Paragraph 41, VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , etwa VwGH 18.9.2023, Ra 2023/11/0090 bis 0091, mwN).
18
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs. 5 StVO 1960 genannten Arzt zu bringen. Es ist unerheblich, ob der Aufgeforderte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (vgl. VwGH 14.2.2022, Ra 2020/02/0056, mwN). Der Hinweis des Probanden auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen muss für das einschreitende Organ klar erkennbar sein (vgl. VwGH 18.1.2023, Ra 2022/02/0231, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (das heißt bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist), sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 5, Ziffer 2, StVO 1960 zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in Paragraph 5, Absatz 5, StVO 1960 genannten Arzt zu bringen. Es ist unerheblich, ob der Aufgeforderte tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen vergleiche , VwGH 14.2.2022, Ra 2020/02/0056, mwN). Der Hinweis des Probanden auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen muss für das einschreitende Organ klar erkennbar sein vergleiche , VwGH 18.1.2023, Ra 2022/02/0231, mwN).
19
Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich die einwandfreie Beantwortung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist (vgl. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064, mwN).Es entspricht ferner der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht grundsätzlich die einwandfreie Beantwortung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist vergleiche , VwGH 9.5.2018, Ra 2018/02/0064, mwN).
20
Ein Organ der Straßenaufsicht darf selbst beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären. Nur im Fall, dass das Organ der Straßenaufsicht dies bejaht und die Atemluftuntersuchung abschließt, kommt eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 nicht (mehr) in Betracht. Beurteilt das Organ der Straßenaufsicht die vom Aufgeforderten vorgebrachten Gründe hingegen im aufgezeigten Sinn als nicht tauglich, so ist zu unterscheiden, ob er dazu tatsächlich aus medizinischen Gründen außer Stande war. Trifft das zu, ist eine Bestrafung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 ebenso wenig rechtens. Wird aber die Beurteilung des Organs der Straßenaufsicht bestätigt, darf die Behörde zu Recht von einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung ausgehen (vgl. zu alldem VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0101, mwN).Ein Organ der Straßenaufsicht darf selbst beurteilen, ob die vorgebrachten Gründe überhaupt tauglich sind, eine Nichtdurchführung der Atemluftalkoholuntersuchung zu erklären. Nur im Fall, dass das Organ der Straßenaufsicht dies bejaht und die Atemluftuntersuchung abschließt, kommt eine Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 nicht (mehr) in Betracht. Beurteilt das Organ der Straßenaufsicht die vom Aufgeforderten vorgebrachten Gründe hingegen im aufgezeigten Sinn als nicht tauglich, so ist zu unterscheiden, ob er dazu tatsächlich aus medizinischen Gründen außer Stande war. Trifft das zu, ist eine Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ebenso wenig rechtens. Wird aber die Beurteilung des Organs der Straßenaufsicht bestätigt, darf die Behörde zu Recht von einer Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung ausgehen vergleiche , zu alldem VwGH 2.7.2024, Ra 2024/02/0101, mwN).
21
Gegenständlich wird mit dem Vorbringen, der Revisionswerber sei aufgrund einer „Frühblüherallergie“, die u.a. mit einem allergischen Schnupfen, einem Anschwellen der Nasenschleimhaut sowie erschwerter Atmung einhergehe (vgl. die Sachverhaltsdarstellungen der Revision), sowie einer ihm am Tag des gegenständlichen Vorfalls am 27. Jänner 2024 nicht bekannten, zu diesem Zeitpunkt aber außergewöhnlich hohen Pollenbelastung an der ordnungsgemäßen Ausführung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gehindert gewesen, wobei ihm am 28. Juni 2024 zusätzlich eine hochgradig restriktive Ventilationsstörung ärztlich attestiert worden sei, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.Gegenständlich wird mit dem Vorbringen, der Revisionswerber sei aufgrund einer „Frühblüherallergie“, die u.a. mit einem allergischen Schnupfen, einem Anschwellen der Nasenschleimhaut sowie erschwerter Atmung einhergehe vergleiche , die Sachverhaltsdarstellungen der Revision), sowie einer ihm am Tag des gegenständlichen Vorfalls am 27. Jänner 2024 nicht bekannten, zu diesem Zeitpunkt aber außergewöhnlich hohen Pollenbelastung an der ordnungsgemäßen Ausführung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gehindert gewesen, wobei ihm am 28. Juni 2024 zusätzlich eine hochgradig restriktive Ventilationsstörung ärztlich attestiert worden sei, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.
22
Aus den insofern in der Zulässigkeitsbegründung nicht substantiiert bekämpften Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich nämlich nicht, dass der Revisionswerber - wie in der Zulässigkeitsbegründung behauptet - am 27. Jänner 2024 aufgrund einer akuten Allergie bzw. einer restriktiven Ventilationsstörung nicht in der Lage gewesen wäre, ein gültiges Testergebnis zustande zu bringen.
23
Vor diesem Hintergrund ist der Revisionsfall mit den den Erkenntnissen VwGH 27.5.2011, 2010/02/0191, sowie VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0087, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren nicht vergleichbar, weshalb die behauptete Abweichung von den soeben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt.
24
In Anbetracht dessen, dass der Revisionswerber - wie vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung festgehalten und in der Zulässigkeitsbegründung nicht einmal konkret in Abrede gestellt - den Beamten gegenüber bei Durchführung der Untersuchungen angegeben habe, gesund bzw. zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht gesundheitlich angeschlagen zu sein, zeigt die Revision zudem nicht auf, dass die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, der Revisionswerber habe anlässlich der Amtshandlung auf keine gesundheitlichen Probleme hingewiesen, die einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt entgegenstehen könnten, unvertretbar bzw. unschlüssig wäre (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN).In Anbetracht dessen, dass der Revisionswerber - wie vom Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung festgehalten und in der Zulässigkeitsbegründung nicht einmal konkret in Abrede gestellt - den Beamten gegenüber bei Durchführung der Untersuchungen angegeben habe, gesund bzw. zum Zeitpunkt der Amtshandlung nicht gesundheitlich angeschlagen zu sein, zeigt die Revision zudem nicht auf, dass die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Feststellung, der Revisionswerber habe anlässlich der Amtshandlung auf keine gesundheitlichen Probleme hingewiesen, die einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt entgegenstehen könnten, unvertretbar bzw. unschlüssig wäre (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2019/11/0022, mwN).
25
Infolgedessen ist auch nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre oder dass es zwecks Lösung des Revisionsfalls weiterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedürfte.
26
Da die Revision somit keine Rechtsfragen im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfragen im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. November 2024

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110176.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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