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Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber u.a. eine Übertretung des § 1 Abs. 1 und 2 Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG; Verletzung des öffentlichen Anstandes) angelastet und über ihn gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG eine Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29. Februar 2024 wurde dem Revisionswerber u.a. eine Übertretung des Paragraph eins, Absatz eins, und 2 Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG; Verletzung des öffentlichen Anstandes) angelastet und über ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Oö. PolStG eine Geldstrafe im Ausmaß von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
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Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 75 Euro samt Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde die Beschwerde abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die Revision ist unzulässig.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
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Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. PolStG wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 360 Euro bestraft.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Oö. PolStG wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 360 Euro bestraft.
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Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind (vgl. dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallende Übertretung des Oö. PolStG - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz richtet, hat darüber der zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden.Da die kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG somit erfüllt sind vergleiche , dazu VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0014), war die Revision - in Bezug auf die in die Zuständigkeit des Senates 03 des Verwaltungsgerichtshofes fallende Übertretung des Oö. PolStG - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen. Soweit sich die Revision gegen die Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz richtet, hat darüber der zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofes gesondert zu entscheiden. Wien, am 27. November 2024