TE Vwgh Beschluss 2024/11/28 Ra 2024/02/0207

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Veröffentlicht am 28.11.2024
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Index

E3R E03503000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4
TTG 2007 §21 Abs1 Z11
TTG 2007 §21 Abs1 Z3
VStG §5 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
32005R0001 TiertransportV Art10
32005R0001 TiertransportV Art11
32005R0001 TiertransportV Art3 litb
32005R0001 TiertransportV Art6 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision des Dr. MMMag. H in K, vertreten durch die Anwälte Mandl & Mitterbauer GmbH in 4950 Altheim, Wiesnerstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27. Juni 2024, KLVwG-786-787/7/2024, betreffend Übertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Villach-Land; mitbeteiligte Partei: Tierschutzombudsfrau des Landes Kärnten, Dr. Jutta Wagner, p.A. Amt der Kärntner Landesregierung, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Kirchgasse 43), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der F. GmbH wegen 1. der näher konkretisierten Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 11 Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007 iVm Art. 6 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sowie 2. der näher konkretisierten Übertretung des § 21 Abs. 1 Z 3 TTG 2007 iVm Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zwei Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen jeweils gemäß § 21 Abs. 1 TTG 2007 verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer der F. GmbH wegen 1. der näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, Tiertransportgesetz 2007 - TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 10 und Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, sowie 2. der näher konkretisierten Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, TTG 2007 in Verbindung mit Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, zwei Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen jeweils gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TTG 2007 verhängt. Weiters wurde dem Revisionswerber ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2
Der Revisionswerber habe es zu verantworten, dass die F. GmbH eine Tierbeförderung durchgeführt habe, und keine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt worden sei, obwohl als Transportunternehmerin nur Personen in Frage kämen, die von einer zuständigen Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 oder für lange Beförderungen gemäß Art. 11 Abs. 1 der genannten Verordnung entsprechend zugelassen seien. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort sei festgestellt worden, dass vom Lenker B. mit dem näher bezeichneten LKW samt Anhänger Hühner transportiert worden seien, obwohl die ausgehändigte Zulassung des Transportunternehmers nur bis zum 2. Jänner 2023 Gültigkeit besessen habe.Der Revisionswerber habe es zu verantworten, dass die F. GmbH eine Tierbeförderung durchgeführt habe, und keine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt worden sei, obwohl als Transportunternehmerin nur Personen in Frage kämen, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10, Absatz eins, oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der genannten Verordnung entsprechend zugelassen seien. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort sei festgestellt worden, dass vom Lenker B. mit dem näher bezeichneten LKW samt Anhänger Hühner transportiert worden seien, obwohl die ausgehändigte Zulassung des Transportunternehmers nur bis zum 2. Jänner 2023 Gültigkeit besessen habe.
3
Darüber hinaus seien dabei Tiere transportiert worden, welche nicht transportfähig gewesen seien, obwohl Tiere nur befördert werden dürften, wenn sie transportfähig seien. Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort sei festgestellt worden, dass vom Lenker B. Hühner transportiert worden seien, wobei ein Huhn mit großer, offener Wunde unterhalb des Flügels, linke Körperseite, transportiert worden sei.
4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH; diese habe am Tatort zur Tatzeit eine Tierbeförderung von 4700 Masthühnern durchgeführt. Deren Verladung sei auf bestimme Art und Weise durchgeführt worden. Anlässlich der Kontrolle habe der Lenker eine abgelaufene Zulassung des Transportunternehmers vorgewiesen; der Lenker habe keine gültige finden können. In der Folge habe die Amtssachverständige stichprobenartig die Tiere kontrolliert; ein Huhn habe eine große, offene und klaffende Wunde gehabt.
5
Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte weiters aus, der Revisionswerber habe kein Kontrollsystem zur Einhaltung der Vorschriften des TTG 2007 dargelegt. Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen sei jeweils erfüllt; der Revisionswerber habe aus näheren Gründen auch schuldhaft gehandelt; insbesondere habe er kein Regel- und Kontrollsystem dargetan. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
10
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0067, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 5.12.2022, Ra 2021/10/0067, mwN).
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein pauschales oder nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung nicht aus, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen vergleiche , VwGH 21.11.2022, Ra 2021/10/0049, mwN).
12
Der Revisionswerber bringt unter dem Punkt „Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision“ vor, er erfülle weder den Verwaltungsstraftatbestand gemäß § 21 Abs. 1 Z 11 noch gemäß Z 3 TTG 2007. Das Unternehmen des Revisionswerbers besitze eine gültige Zulassung für Tiertransporte und sei diese Zulassung zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig gewesen und laufe erst mit 22. Dezember 2027 ab. Die Zulassung sei der Behörde rechtzeitig vorgelegt worden, wobei sich die Rechtzeitigkeit aus „IV.I.a“ ergebe. Es existiere keine Rechtsprechung zur Angemessenheit der Frist zur Vorlage derartiger Zulassungen. Der Revisionswerber habe mit dem Transport erst begonnen, nachdem die Transportfähigkeit der Masthühner sichergestellt gewesen sei; es sei eine eigens zugelassene Transportbox verwendet worden, es habe eine Sichtkontrolle gegeben und nach der Verladung sei keine Beschädigung festgestellt worden. Ein „darüber hinausgehendes Maß“ sei weder möglich noch zumutbar.Der Revisionswerber bringt unter dem Punkt „Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der außerordentlichen Revision“ vor, er erfülle weder den Verwaltungsstraftatbestand gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, noch gemäß Ziffer 3, TTG 2007. Das Unternehmen des Revisionswerbers besitze eine gültige Zulassung für Tiertransporte und sei diese Zulassung zum Zeitpunkt der Kontrolle gültig gewesen und laufe erst mit 22. Dezember 2027 ab. Die Zulassung sei der Behörde rechtzeitig vorgelegt worden, wobei sich die Rechtzeitigkeit aus „IV.I.a“ ergebe. Es existiere keine Rechtsprechung zur Angemessenheit der Frist zur Vorlage derartiger Zulassungen. Der Revisionswerber habe mit dem Transport erst begonnen, nachdem die Transportfähigkeit der Masthühner sichergestellt gewesen sei; es sei eine eigens zugelassene Transportbox verwendet worden, es habe eine Sichtkontrolle gegeben und nach der Verladung sei keine Beschädigung festgestellt worden. Ein „darüber hinausgehendes Maß“ sei weder möglich noch zumutbar.
13
Überdies gebe es im Unternehmen des Revisionswerbers im Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung eine verantwortlich beauftragte Person und wäre diese zu belangen gewesen; die entsprechende Bestellurkunde werde „zugleich“ vorgelegt.
14
Da hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Transportfähigkeit von Tieren - wie Masthühnern - bereits mit einer minimalen Verletzung ausgeschlossen sei, bzw. hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine Verletzung gemäß § 21 Abs. 1 Z 11 und Z 3 TTG 2007 vorliege, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, sei die Revision zulässig. Die Rechtsfrage betreffe eine Vielzahl von Transporten.Da hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die Transportfähigkeit von Tieren - wie Masthühnern - bereits mit einer minimalen Verletzung ausgeschlossen sei, bzw. hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine Verletzung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 3, TTG 2007 vorliege, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, sei die Revision zulässig. Die Rechtsfrage betreffe eine Vielzahl von Transporten.
15
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
16
Soweit die Revision hinsichtlich der näheren Erläuterung der von ihr ins Treffen geführten fehlenden Rechtzeitigkeit der Vorlage der Zulassung auf die folgenden Ausführungen (hier: zu den Revisionsgründen) verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. VwGH 19.2.2024, Ra 2022/10/0003, mwN).Soweit die Revision hinsichtlich der näheren Erläuterung der von ihr ins Treffen geführten fehlenden Rechtzeitigkeit der Vorlage der Zulassung auf die folgenden Ausführungen (hier: zu den Revisionsgründen) verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass ein solcher Verweis die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen vermag, weil damit nicht konkret für die vorliegende Revisionssache aufgezeigt wird, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , VwGH 19.2.2024, Ra 2022/10/0003, mwN).
17
Im Übrigen ist der Revisionswerber diesbezüglich weiters darauf zu verweisen, dass der Lenker nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes die Zulassung zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorweisen konnte; die rechtliche Würdigung, er habe sie damit nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann nicht als fehlerhaft erkannt werden, sodass mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
18
Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Revisionswerbers wiederum ist von diesem weder im Verfahren vor der Verwaltungsstrafbehörde noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Beschwerde, ergänzendes Vorbringen, mündliche Verhandlung) konkret bestritten worden. Die Revision bringt auch nicht vor, zu welchem Zeitpunkt der Revisionswerber das nunmehr behauptete Vorliegen einer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten während der Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht sonst bereits vorgebracht hätte.
19
Das erstmalige Vorbringen zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten stellt sohin gemäß § 41 VwGG, weil es weder bereits im Verfahren vor der belangten Behörde noch jenem vor dem Verwaltungsgericht erstattet wurde, eine (unbeachtliche) Neuerung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dar. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kann jedoch nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das sog. Neuerungsverbot fällt (vgl. VwGH 23.4.2018, Ra 2017/11/0221, mwN).Das erstmalige Vorbringen zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten stellt sohin gemäß Paragraph 41, VwGG, weil es weder bereits im Verfahren vor der belangten Behörde noch jenem vor dem Verwaltungsgericht erstattet wurde, eine (unbeachtliche) Neuerung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dar. Das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG kann jedoch nicht mit einem Vorbringen begründet werden, das unter das sog. Neuerungsverbot fällt vergleiche , VwGH 23.4.2018, Ra 2017/11/0221, mwN).
20
Mit seinem Vorbringen wiederum, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Tiere mit minimalen Wunden transportfähig seien, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, wonach das betreffende Huhn eine große, offene und klaffende Wunde aufgewiesen habe. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).Mit seinem Vorbringen wiederum, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Tiere mit minimalen Wunden transportfähig seien, entfernt sich der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt, wonach das betreffende Huhn eine große, offene und klaffende Wunde aufgewiesen habe. Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt vergleiche , etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).
21
Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen erkennbar sein Verschulden an den angelasteten Verwaltungsübertretungen bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Delikten um Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt. Demnach kann der Täter nur dann straffrei bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, 0066, mwN).Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen erkennbar sein Verschulden an den angelasteten Verwaltungsübertretungen bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei diesen Delikten um Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Demnach kann der Täter nur dann straffrei bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Solange dies nicht der Fall ist, hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Es ist daher Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf vergleiche , VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, 0066, mwN).
22
Ausgehend davon vermag die Revision nicht darzulegen, dass die im Einzelfall getroffene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe im Sinne dieser Vorschrift nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf, unvertretbar wäre. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge aber nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0035, mwN).Ausgehend davon vermag die Revision nicht darzulegen, dass die im Einzelfall getroffene Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe im Sinne dieser Vorschrift nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf, unvertretbar wäre. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge aber nur dann vor, wenn diese Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft vorgenommen worden wäre vergleiche , etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2023/09/0035, mwN).
23
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein konkretes Kontrollsystem eines bestimmten Unternehmens ausreichend wirksam gewesen ist, nur den Einzelfall betrifft und als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN).Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein konkretes Kontrollsystem eines bestimmten Unternehmens ausreichend wirksam gewesen ist, nur den Einzelfall betrifft und als solche keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche , VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, mwN).
24
In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020207.L00

Im RIS seit

07.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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