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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig. 3
§ 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0135, Rn. 5, mwN).Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt vergleiche , VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0135, Rn. 5, mwN). 4
Ausgehend von der Begründung des Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 MeldeG lag kein derartiger „Wiederholungsfall“ zugrunde. Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG sind daher vorliegend erfüllt.Ausgehend von der Begründung des Straferkenntnisses wegen Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG lag kein derartiger „Wiederholungsfall“ zugrunde. Die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG sind daher vorliegend erfüllt.
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Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).
Wien, am 28. November 2024