TE Vwgh Beschluss 2024/11/28 Ra 2024/01/0353

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Veröffentlicht am 28.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §22 Abs1 Z1
VwGG §25a Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des T R, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 14. August 2024, Zl. LVwG 30.29-2835/2024-6, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Übertretung des Meldegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991 (MeldeG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgerichts Steiermark (Verwaltungsgericht) die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz 1991 (MeldeG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
3
§ 22 Abs. 1 Z 1 erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach § 25a Abs. 4 VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0135, Rn. 5, mwN).Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz MeldeG erfüllt die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG, wenn kein „Wiederholungsfall“ vorliegt vergleiche , VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0135, Rn. 5, mwN).
4
Ausgehend von der Begründung des Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 22 Abs. 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 MeldeG lag kein derartiger „Wiederholungsfall“ zugrunde. Die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG sind daher vorliegend erfüllt.Ausgehend von der Begründung des Straferkenntnisses wegen Übertretung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG lag kein derartiger „Wiederholungsfall“ zugrunde. Die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG sind daher vorliegend erfüllt.
5
Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).Die Revision war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).

Wien, am 28. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010353.L00

Im RIS seit

18.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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