TE Vwgh Beschluss 2024/11/28 Ra 2024/01/0344

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Veröffentlicht am 28.11.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §25a Abs4
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des T R, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 12. August 2024, Zl. LVwG 30.20-2824/2024-7, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird, soweit sie sich auf eine Übertretung nach dem Sicherheitspolizeigesetz bezieht, zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) - soweit vorliegend relevant - die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) - soweit vorliegend relevant - die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25aAbs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, A, b, s, 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.
3
Im Hinblick auf die Bestrafung (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt (vgl. VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).Im Hinblick auf die Bestrafung (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt vergleiche , VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).
4
Die Revision war daher (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH Ra 2023/01/0368, mwN).Die Revision war daher (nur der Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH Ra 2023/01/0368, mwN).

Wien, am 28. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010344.L00

Im RIS seit

18.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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