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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) - soweit vorliegend relevant - die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) - soweit vorliegend relevant - die gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 26. Juni 2024 wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mangels hinreichender Verbesserung der Beschwerde trotz entsprechenden Verbesserungsauftrags als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des § 25aAbs. 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie vorliegend die Zurückweisung einer Beschwerde durch das Verwaltungsgericht -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein vergleiche , etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, Rn. 8, mwN). Auch gegen verfahrensrechtliche Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verwaltungsstrafsachen, in denen die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, A, b, s, 4 VwGG vorliegen, ist daher eine Revision absolut unzulässig. 3
Im Hinblick auf die Bestrafung (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG erfüllt (vgl. VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).Im Hinblick auf die Bestrafung (Geldstrafe € 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) des Revisionswerbers wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, (erster Satz) SPG sind die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG erfüllt vergleiche , VwGH 16.1.2024, Ra 2023/01/0368, mwN).
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Die Revision war daher (nur der § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH Ra 2023/01/0368, mwN).Die Revision war daher (nur der Paragraph 82, Absatz eins, SPG betreffende Teil der Verwaltungsstrafsache ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , etwa VwGH Ra 2023/01/0368, mwN).
Wien, am 28. November 2024