1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger aus der Stadt Idlib, beantragte am 6. Dezember 2021 internationalen Schutz in Österreich. Er brachte im Laufe des Verfahrens zusammengefasst vor, Syrien nach der Desertion aus dem Grundwehrdienst der syrischen Armee verlassen zu haben, weil er „den Krieg und die Gewalt hasse“. Für das syrische Regime gelte er aufgrund der Desertion als „Abtrünniger“. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, vom syrischen Regime verhaftet zu werden; ihm drohten eine Haftstrafe, Isolationshaft, Folter oder gar die Hinrichtung.
2
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dem BVwG seien gravierende Mängel bei der Feststellung des relevanten Sachverhalts unterlaufen, weil es sich mit den Fluchtgründen des Revisionswerbers - der drohenden Haft aufgrund der Desertion und der Gefahr, als Reservist zum Wehrdienst eingezogen zu werden - nicht auseinandergesetzt habe. Es habe nicht berücksichtigt, dass dem Revisionswerber aufgrund der Desertion sowie der illegalen Ausreise und Asylantragstellung vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Das BVwG habe außerdem vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren zitierte Berichte, wonach Rückkehrer Willkür, Folter und Misshandlungen ausgesetzt seien, ignoriert. Weiters weiche das BVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, und zwar vom Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, ab, weil es nicht geprüft habe, wie der Revisionswerber, der „nicht einfach in Idlib vom Himmel fallen“ könne, in seine Heimatregion gelangen könne, ohne bereits auf dem Weg dorthin von den syrischen Sicherheitskräften aufgegriffen zu werden.
9
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht.
10
Vorliegend macht der Revisionswerber geltend, das BVwG habe nicht berücksichtigt, dass ihm aufgrund seiner Desertion sowie aufgrund der illegalen Ausreise und Asylantragstellung vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde.
11
Das BVwG hat im vorliegenden Fall auf Basis einer vertretbaren, von der Revision nicht beanstandeten Beweiswürdigung festgestellt, dass der Revisionswerber die Absolvierung des Wehrdienstes - und folgedessen auch eine Desertion - nicht habe glaubhaft machen können. Weitere Erhebungen des BVwG zur Frage, ob dem Revisionswerber aufgrund einer Desertion vom syrischen Regime eine - für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten maßgebliche - oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, konnten daher unterbleiben.
12
Ebenso hat das BVwG auf Basis der ins Beschwerdeverfahren eingebrachten, zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichte festgestellt, dass dem Revisionswerber keine Verfolgung durch das syrische Regime bloß wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung drohe. Mit dem vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren zitierten Bericht des UNHCR (aus Februar 2017), wonach Rückkehrer Willkür, Folter und Misshandlungen ausgesetzt wären, hat sich das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt, indem es diesem Bericht die im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG jüngeren, aktuellen Länderberichte entgegengehalten hat. Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass diese Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vgl. z.B. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0134, mwN). Ebenso hat das BVwG auf Basis der ins Beschwerdeverfahren eingebrachten, zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichte festgestellt, dass dem Revisionswerber keine Verfolgung durch das syrische Regime bloß wegen der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung drohe. Mit dem vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren zitierten Bericht des UNHCR (aus Februar 2017), wonach Rückkehrer Willkür, Folter und Misshandlungen ausgesetzt wären, hat sich das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt, indem es diesem Bericht die im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG jüngeren, aktuellen Länderberichte entgegengehalten hat. Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass diese Beweiswürdigung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung vergleiche , z.B. VwGH 23.4.2024, Ra 2024/18/0134, mwN). 13
Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision zwar richtig auf, dass das BVwG - aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108) - nicht geprüft hat, ob der Revisionswerber die Herkunftsregion, in der das syrische Regime keinen Zugriff auf ihn hat, ohne Kontakt zu syrischen Militär- und Sicherheitsbehörden erreichen kann. Da der Revisionswerber aber abseits der nicht für glaubhaft befundenen Desertion und einer ihm deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung keine Konventionsgründe im Sinne der GFK geltend gemacht hat, die Asyl rechtfertigen könnten, erweist sich dieser Rechtsirrtum des BVwG fallbezogen im Ergebnis als nicht von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund zeigt die Revision zwar richtig auf, dass das BVwG - aufgrund einer unzutreffenden Rechtsansicht vergleiche , VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108) - nicht geprüft hat, ob der Revisionswerber die Herkunftsregion, in der das syrische Regime keinen Zugriff auf ihn hat, ohne Kontakt zu syrischen Militär- und Sicherheitsbehörden erreichen kann. Da der Revisionswerber aber abseits der nicht für glaubhaft befundenen Desertion und einer ihm deshalb unterstellten oppositionellen Gesinnung keine Konventionsgründe im Sinne der GFK geltend gemacht hat, die Asyl rechtfertigen könnten, erweist sich dieser Rechtsirrtum des BVwG fallbezogen im Ergebnis als nicht von Bedeutung. 14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens (eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet) - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung des Vorverfahrens (eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet) - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2024