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Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin, beide sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellten am 5. Mai 2021 Anträge auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheiden jeweils vom 18. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte den Revisionswerberinnen gemäß § 8 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 18. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Revisionswerberinnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). 3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Revisionswerberinnen seien allein aufgrund ihres Geschlechts in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder keiner Lebensgefahr ausgesetzt. Die Erstrevisionswerberin führe in Österreich keine selbstbestimmte („westliche“) Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Der Zweitrevisionswerberin drohe im Hinblick auf die Länderinformationen und ihr Alter zum Entscheidungszeitpunkt, wonach sie in Afghanistan eine Grundschule besuchen könnte und der Besuch einer weiterführenden Schule wegen ihres Alters erst in einigen Jahren in Betracht käme, keine asylrelevante Verfolgung.
Zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan traf das Verwaltungsgericht auf Basis näher genannter Länderberichte Feststellungen zum Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen, der bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig sei. Es zeichneten sich jedoch deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan hätten sich jedoch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres Geschlechts und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Allein die Eigenschaft des „Frau-Seins“ an sich führe nicht zur Gewährung von Asyl.
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Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht nicht.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022, Ra 2022/01/0119, 0120-12, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ausgesetzt, weil der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen jeweils vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zugekommen ist.
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Mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. (Afghanische Frauen), hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß 12 Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
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Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, ob allein das Geschlecht der aus Afghanistan stammenden Revisionswerberinnen für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan ausreiche, zu der (im Zeitpunkt der Einbringung der Revision) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, zulässig.
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Nach Erlassung des Urteils des EuGH vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2024, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, ergangen.
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Aus den in diesen Erkenntnissen genannten (gleichlautenden) Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist die vorliegende Revision auch begründet.Aus den in diesen Erkenntnissen genannten (gleichlautenden) Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ist die vorliegende Revision auch begründet.
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In Verkennung der dort dargestellten Rechtslage ist das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall tragend u.a. davon ausgegangen, dass es für die Asylgewährung auf die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung der Erstrevisionswerberin im Sinne eines „als ‚westlich‘ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbildes“ ankomme, sowie, dass aus der Berichtslage zur Situation in Afghanistan nicht abzuleiten sei, dass die Personen weiblichen Geschlechts von den faktisch die Staatsmacht ausübenden Taliban auferlegten Einschränkungen eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung darstellten (vgl. inzwischen etwa VwGH 21.11.2024, Ro 2023/01/0002, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH 31.10.2024, Ra 2022/20/0201 bis 0204).In Verkennung der dort dargestellten Rechtslage ist das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall tragend u.a. davon ausgegangen, dass es für die Asylgewährung auf die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung der Erstrevisionswerberin im Sinne eines „als ‚westlich‘ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbildes“ ankomme, sowie, dass aus der Berichtslage zur Situation in Afghanistan nicht abzuleiten sei, dass die Personen weiblichen Geschlechts von den faktisch die Staatsmacht ausübenden Taliban auferlegten Einschränkungen eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung darstellten vergleiche , inzwischen etwa VwGH 21.11.2024, Ro 2023/01/0002, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH 31.10.2024, Ra 2022/20/0201 bis 0204). 13
Somit war auch vorliegend das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG aufzuheben. Somit war auch vorliegend das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Ausmaß auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist (vgl. etwa VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136, 0137, Rn. 28, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Ausmaß auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist vergleiche , etwa VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136, 0137, Rn. 28, mwN). Wien, am 28. November 2024