TE Vwgh Erkenntnis 2024/11/28 Ra 2022/01/0119

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Veröffentlicht am 28.11.2024
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Index

E3L E19103010
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 lita
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1 litb
62022CJ0608 AH und FN VORAB
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/01/0120

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Mag. Brandl sowie Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision 1. der B S, und 2. der S S, diese vertreten durch B S als gesetzliche Vertreterin, beide in Wien, beide vertreten Dr. Markus Haberfellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 18/10, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Iris Augendoppler, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Apostelgasse 36/10, gegen das am 30. März 2022 mündlich verkündete und am 17. Juni 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zlen. 1. W251 2245308-1/7Z und 2. W251 2245310-1/7Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweitrevisionswerberin, beide sind Staatsangehörige von Afghanistan. Sie stellten am 5. Mai 2021 Anträge auf internationalen Schutz.
2
Mit Bescheiden jeweils vom 18. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (jeweils Spruchpunkt I.), erkannte den Revisionswerberinnen gemäß § 8 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 18. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ihre Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erkannte den Revisionswerberinnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (jeweils Spruchpunkt römisch drei.).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der Revisionswerberinnen gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und sprach aus, dass eine Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit hier wesentlich - aus, die Revisionswerberinnen seien allein aufgrund ihres Geschlechts in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder keiner Lebensgefahr ausgesetzt. Die Erstrevisionswerberin führe in Österreich keine selbstbestimmte („westliche“) Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Der Zweitrevisionswerberin drohe im Hinblick auf die Länderinformationen und ihr Alter zum Entscheidungszeitpunkt, wonach sie in Afghanistan eine Grundschule besuchen könnte und der Besuch einer weiterführenden Schule wegen ihres Alters erst in einigen Jahren in Betracht käme, keine asylrelevante Verfolgung.

Zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan traf das Verwaltungsgericht auf Basis näher genannter Länderberichte Feststellungen zum Umgang der Taliban mit Frauen und Mädchen, der bislang noch überwiegend uneinheitlich und von lokalen und individuellen Umständen abhängig sei. Es zeichneten sich jedoch deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Afghanistan hätten sich jedoch keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle afghanischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres Geschlechts und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, einer Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ausgesetzt zu sein. Allein die Eigenschaft des „Frau-Seins“ an sich führe nicht zur Gewährung von Asyl.

5
Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht nicht.
6
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
7
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022, Ra 2022/01/0119, 0120-12, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 ausgesetzt, weil der Beantwortung der vom Verwaltungsgerichtshof mit den Beschlüssen jeweils vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zugekommen ist.
8
Mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. (Afghanische Frauen), hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß 12 Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

9
Die Revision ist zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage, ob allein das Geschlecht der aus Afghanistan stammenden Revisionswerberinnen für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan ausreiche, zu der (im Zeitpunkt der Einbringung der Revision) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, zulässig.
10
Nach Erlassung des Urteils des EuGH vom 4. Oktober 2024, C-608/22 und C-609/22, sind die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2024, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, ergangen.
11
Aus den in diesen Erkenntnissen genannten (gleichlautenden) Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ist die vorliegende Revision auch begründet.Aus den in diesen Erkenntnissen genannten (gleichlautenden) Entscheidungsgründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ist die vorliegende Revision auch begründet.
12
In Verkennung der dort dargestellten Rechtslage ist das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall tragend u.a. davon ausgegangen, dass es für die Asylgewährung auf die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung der Erstrevisionswerberin im Sinne eines „als ‚westlich‘ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbildes“ ankomme, sowie, dass aus der Berichtslage zur Situation in Afghanistan nicht abzuleiten sei, dass die Personen weiblichen Geschlechts von den faktisch die Staatsmacht ausübenden Taliban auferlegten Einschränkungen eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung darstellten (vgl. inzwischen etwa VwGH 21.11.2024, Ro 2023/01/0002, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH 31.10.2024, Ra 2022/20/0201 bis 0204).In Verkennung der dort dargestellten Rechtslage ist das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall tragend u.a. davon ausgegangen, dass es für die Asylgewährung auf die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung der Erstrevisionswerberin im Sinne eines „als ‚westlich‘ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbildes“ ankomme, sowie, dass aus der Berichtslage zur Situation in Afghanistan nicht abzuleiten sei, dass die Personen weiblichen Geschlechts von den faktisch die Staatsmacht ausübenden Taliban auferlegten Einschränkungen eine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung darstellten vergleiche , inzwischen etwa VwGH 21.11.2024, Ro 2023/01/0002, Rn. 10, mit Verweis auf VwGH 31.10.2024, Ra 2022/20/0201 bis 0204).
13
Somit war auch vorliegend das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG aufzuheben. Somit war auch vorliegend das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
14
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Ausmaß auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß § 53 Abs. 1 VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist (vgl. etwa VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136, 0137, Rn. 28, mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Ausmaß auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen, was hier der Fall ist vergleiche , etwa VwGH 4.7.2024, Ra 2024/01/0136, 0137, Rn. 28, mwN).

Wien, am 28. November 2024

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022010119.L00

Im RIS seit

14.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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