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Die Revisionswerberin ist Rechtsanwältin; sie erzielte im Streitzeitraum insbesondere Einnahmen bzw. Entgelte aus ihrer Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachwalterin.
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Mit Bescheid vom 10. Mai 2016 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2014 fest. In der Begründung wurde ausgeführt, die Entlohnung als Sachwalter sei umsatzsteuerpflichtig.
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Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2014 fest.
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Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerde.
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Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 6. Dezember 2016 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.
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Die Revisionswerberin beantragte die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Darin führte sie zur Einkommensteuer aus, die als umsatzsteuerfrei behandelten Entgelte unterlägen zur Gänze der Einkommensteuer und seien in der Einkommensteuererklärung auch so erklärt worden; dies habe in der Veranlagung zu einer Einkommensteuernachzahlung von 14.336 € geführt. Werde die Umsatzsteuerfreiheit nicht anerkannt, sei die Festsetzung der Einkommensteuer aber inkonsequent und rechtswidrig.
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Im Vorlagebericht verwies das Finanzamt u.a. darauf, dass bei Umsatzsteuerpflicht der Entgelte als Sachwalter der Einkommensteuerbescheid dahin abzuändern sei, dass nur die Nettoentgelte der Sachwaltertätigkeit der Einkommensteuer zu unterziehen seien und damit die Einkommensteuer um 14.336 € niedriger festzusetzen sei.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde betreffend Umsatzsteuer 2014 als unbegründet ab. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 gab das Bundesfinanzgericht hingegen Folge und änderte den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2014 ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
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Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht aus:
„Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die Bf., eine Rechtsanwältin, im Jahr 2014 überwiegend Umsätze aus ihrer Tätigkeit als gerichtlich bestellte Sachwalterin erzielt hat. Für diese Tätigkeit hat die Bf. in jenem Jahr Entgelte in Höhe von 183.225,54 € erhalten, die in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen als steuerpflichtige Umsätze (unter Herausrechnung der Umsatzsteuer aus dem Entgelt) behandelt wurden. In der Jahressteuererklärung wurden diese Entgelte aus der Sachwaltertätigkeit als umsatzsteuerfrei erklärt und als steuerpflichtige Einnahmen in diesem Umfang zur Einkommensteuer veranlagt (Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17. Mai 2016). Mit Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 10. Mai 2016 wurden jene Entgelte jedoch entgegen der Erklärung als steuerpflichtig veranlagt und es wurde die im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldungen abgeführte Umsatzsteuer vom Finanzamt einbehalten. Eine dahingehende Korrektur des Einkommensteuerbescheides 2014, dass bei Bejahung der Umsatzsteuerpflicht der Bezug habenden Sachwalterschaftsleistungen nur die Nettoentgelte dieser Leistungen der Einkommensteuer zu unterziehen sind, erfolgte seitens des Finanzamtes nicht.
Streit zwischen den Parteien des gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob die von der Bf., einer Rechtsanwältin, als gerichtlich bestellte Sachwalterin in 2014 erzielten Umsätze als unecht von der Umsatzsteuer befreit zu qualifizieren sind.
Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der sachwalterischen Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes hat das Bundesfinanzgericht bereits mit seinem Erkenntnis BFG 10.10.2022, RV/7100763/2017, dahingehend abgesprochen, dass Sachwalterleistungen einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes umsatzsteuerpflichtig sind, weshalb es in diesem Zusammenhang genügt, auf jenes Erkenntnis zu verweisen und die dort angeführten Feststellungen, Rechtsgrundlagen und Erwägungen zum integrierenden Bestandteil dieser Beschwerdeentscheidung zu erklären. Das Bundesfinanzgericht hat im Erkenntnis BFG 10.10.2022, RV/7100763/2017, zusammenfassend ausgeführt (s RV/7100763/2017-RS1):
‚Leistungen eines Rechtsanwalts, die dieser als vom Gericht bestellter Sachwalter erbringt, sind nach dem UStG 1994 steuerpflichtig. Ob ein nahezu ausschließlich als vom Gericht bestellter Sachwalter tätiger Rechtsanwalt nach der Maßgabe der unmittelbar anwendbaren (vgl. - zur Vorgängerbestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. g der Sechsten Richtlinie - EuGH 10.9.2002, C-141/00, Kügler) Befreiungsbestimmung des Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, ist anhand sämtlicher maßgeblicher Umstände zu prüfen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 36). Zwar sprechen das Bestehen spezifischer Vorschriften (vgl. dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 37) und das mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundene Gemeinwohlinteresse (vgl. dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 38) dabei für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Da nach der im Streitzeitraum geübten allgemeinen Verwaltungspraxis weder (gemeinnützige) Sachwaltervereine noch andere Personen, die Sachwalterleistungen erbracht haben, als Einrichtungen mit sozialem Charakter iSd Art. 132 Abs. 1 lit. g MwStSystRL anerkannt und deswegen von der Umsatzsteuer befreit wurden, und nach der Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen das Entgelt und die Entschädigung des Sachwalters nicht von öffentlichen Stellen, sondern grundsätzlich von der betroffenen Person selbst zu tragen sind, liegen im Ergebnis allerdings keine für die Annahme einer zwingenden unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung hinreichenden Anhaltspunkte vor.‘‚Leistungen eines Rechtsanwalts, die dieser als vom Gericht bestellter Sachwalter erbringt, sind nach dem UStG 1994 steuerpflichtig. Ob ein nahezu ausschließlich als vom Gericht bestellter Sachwalter tätiger Rechtsanwalt nach der Maßgabe der unmittelbar anwendbaren vergleiche , - zur Vorgängerbestimmung des Artikel 13, Teil A Absatz eins, Litera g, der Sechsten Richtlinie - EuGH 10.9.2002, C-141/00, Kügler) Befreiungsbestimmung des Artikel 132, Absatz eins, Litera g, MwStSystRL als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist, ist anhand sämtlicher maßgeblicher Umstände zu prüfen vergleiche , VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 36). Zwar sprechen das Bestehen spezifischer Vorschriften vergleiche , dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 37) und das mit der Tätigkeit des Sachwalters verbundene Gemeinwohlinteresse vergleiche , dazu VwGH 15.12.2021, Ra 2019/13/0025, Rn 38) dabei für eine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter. Da nach der im Streitzeitraum geübten allgemeinen Verwaltungspraxis weder (gemeinnützige) Sachwaltervereine noch andere Personen, die Sachwalterleistungen erbracht haben, als Einrichtungen mit sozialem Charakter iSd Artikel 132, Absatz eins, Litera g, MwStSystRL anerkannt und deswegen von der Umsatzsteuer befreit wurden, und nach der Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen das Entgelt und die Entschädigung des Sachwalters nicht von öffentlichen Stellen, sondern grundsätzlich von der betroffenen Person selbst zu tragen sind, liegen im Ergebnis allerdings keine für die Annahme einer zwingenden unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung hinreichenden Anhaltspunkte vor.‘
Unter Verweis auf das Erkenntnis BFG 10.10.2022, RV/7100763/2017, sind daher die von der Bf. als gerichtlich bestellte Sachwalterin im Jahr 2014 erhaltenen Entgelte von 183.225,54 € der Umsatzsteuer zu unterwerfen, weshalb die gegenständliche Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 10. Mai 2016 als unbegründet abzuweisen ist.
Soweit sich hingegen die vorliegende Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17. Mai 2016 richtet, ist ihr Folge zu geben, da, wie in den Rechtsmittelschriftsätzen zu Recht ausgeführt wurde, bei Bejahung der Umsatzsteuerpflicht der Bezug habenden Sachwalterschaftsleistungen von 183.225,54 € nur die Nettoentgelte dieser Leistungen der Einkommensteuer zu unterziehen sind, was von der belangten Behörde unstrittig (s S 5 unten, S 6 unten des Vorlageberichtes vom 8. Mai 2017) unterlassen wurde. Es ist daher der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 17. Mai 2016 zu Gunsten der Bf. dahingehend abzuändern, dass der auf die Nettoentgelte aus der Sachwaltertätigkeit der Bf. (= 152.687,95 €) entfallende Umsatzsteuerbetrag von 30.537,59 € aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden [...] ist.“
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Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2019/13/0025, die Rechtsfrage, ob ein beinahe ausschließlich als Sachwalter tätiger Rechtsanwalt als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen sei, offengelassen habe, fehle betreffend diese Rechtsfrage Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die Revision sei daher zuzulassen gewesen.
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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis stehe mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch, da das Bundesfinanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es keine allgemeine Verwaltungspraxis gäbe, die anderen Steuerpflichtigen eine Befreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 lit. g Richtlinie 2006/112/EU gewähren würde. Dazu seien aber auch keine konkreten Feststellungen getroffen worden; es liege ein Feststellungs- und Begründungsmangel vor. Weiters wird geltend gemacht, es sei zu Unrecht eine Vorsteuerkürzung gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 in Höhe von 5.047,35 € angesetzt worden; eine solche Vorsteuerkürzung sei nicht zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig behandelt würden. Schließlich seien bei den Umsätzen aus der Sachwaltertätigkeit für die Bemessungsgrundlage die Bruttobeträge statt der Nettobeträge herangezogen worden.Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision. Zur Zulässigkeit wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis stehe mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Widerspruch, da das Bundesfinanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass es keine allgemeine Verwaltungspraxis gäbe, die anderen Steuerpflichtigen eine Befreiung gemäß Artikel 132, Absatz eins, Litera g, Richtlinie 2006/112/EU gewähren würde. Dazu seien aber auch keine konkreten Feststellungen getroffen worden; es liege ein Feststellungs- und Begründungsmangel vor. Weiters wird geltend gemacht, es sei zu Unrecht eine Vorsteuerkürzung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 in Höhe von 5.047,35 € angesetzt worden; eine solche Vorsteuerkürzung sei nicht zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen als umsatzsteuerpflichtig behandelt würden. Schließlich seien bei den Umsätzen aus der Sachwaltertätigkeit für die Bemessungsgrundlage die Bruttobeträge statt der Nettobeträge herangezogen worden.
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Mit Beschluss vom 3. September 2024 berichtigte das Bundesfinanzgericht den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahin, dass der Umsatzsteuerbescheid 2014 abgeändert werde. In der Begründung wurde ausgeführt, bedauerlicherweise sei im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Umsatzsteuer 2014 versehentlich der Bruttobetrag der Einnahmen aus der Sachwaltertätigkeit von 183.225,54 € anstelle des Bezug habenden Nettobetrages von 152.687,95 € als Bemessungsgrundlage für den 20%-igen Normalsteuersatz angesetzt worden; weiters sei versehentlich eine Vorsteuerkürzung gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 von 5.047,35 € angesetzt worden, die jedoch nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Einnahmen, wie dies im Umsatzsteuerbescheid 2014 und im bestätigenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes geschehen sei, als steuerpflichtig behandelt würden; diese Fehler seien zu berichtigen gewesen. Zur Ermessensübung wurde ausgeführt, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sei gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen gewesen.Mit Beschluss vom 3. September 2024 berichtigte das Bundesfinanzgericht den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahin, dass der Umsatzsteuerbescheid 2014 abgeändert werde. In der Begründung wurde ausgeführt, bedauerlicherweise sei im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Umsatzsteuer 2014 versehentlich der Bruttobetrag der Einnahmen aus der Sachwaltertätigkeit von 183.225,54 € anstelle des Bezug habenden Nettobetrages von 152.687,95 € als Bemessungsgrundlage für den 20%-igen Normalsteuersatz angesetzt worden; weiters sei versehentlich eine Vorsteuerkürzung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, UStG 1994 von 5.047,35 € angesetzt worden, die jedoch nicht zu berücksichtigen sei, wenn die Einnahmen, wie dies im Umsatzsteuerbescheid 2014 und im bestätigenden Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes geschehen sei, als steuerpflichtig behandelt würden; diese Fehler seien zu berichtigen gewesen. Zur Ermessensübung wurde ausgeführt, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sei gegenüber jenem der Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen gewesen. 13
Das Finanzamt hat eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die zur Begründung der Zulässigkeit im angefochtenen Erkenntnis angeführte Rechtsfrage wurde in der Zwischenzeit in einem anderen Verfahren beantwortet (vgl. VwGH 26.9.2024, Ra 2024/13/00080). Im Hinblick auf den in der Revision geltend gemachten Begründungsmangel ist die Revision aber zulässig und begründet.Die zur Begründung der Zulässigkeit im angefochtenen Erkenntnis angeführte Rechtsfrage wurde in der Zwischenzeit in einem anderen Verfahren beantwortet vergleiche , VwGH 26.9.2024, Ra 2024/13/00080). Im Hinblick auf den in der Revision geltend gemachten Begründungsmangel ist die Revision aber zulässig und begründet. 16
Zunächst ist zu bemerken, dass gemäß § 293 BAO die Abgabenbehörde - hinsichtlich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes dieses - unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen kann.Zunächst ist zu bemerken, dass gemäß Paragraph 293, BAO die Abgabenbehörde - hinsichtlich Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes dieses - unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen kann.
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Die Einrichtung des § 293 BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde (oder des Verwaltungsgerichtes) bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Fehler, die der Abgabenbehörde (dem Verwaltungsgericht) im Zuge der Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des § 293 BAO (vgl. VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0105, mwN).Die Einrichtung des Paragraph 293, BAO dient nicht dazu, Irrtümer der Behörde (oder des Verwaltungsgerichtes) bei der Auslegung des Gesetzes zu berichtigen, sondern nur zur Beseitigung des infolge bestimmter Fehlerquellen gegen den Willen der Behörde entstandenen erkennbaren Auseinanderklaffens von Bescheidabsicht und formeller Erklärung des Bescheidwillens. Fehler, die der Abgabenbehörde (dem Verwaltungsgericht) im Zuge der Willensbildung unterlaufen, sind hingegen nicht berichtigbar im Sinne des Paragraph 293, BAO vergleiche , VwGH 1.3.2023, Ra 2022/13/0105, mwN). 18
Hinweise dafür, dass im vorliegenden Fall die Entscheidungsabsicht von der formellen Erklärung (Abweisung der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer) abgewichen wäre, sind nicht erkennbar. Der Berichtigungsbeschluss ist damit (an sich) rechtswidrig; er ist aber rechtswirksam. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020, mwN).Hinweise dafür, dass im vorliegenden Fall die Entscheidungsabsicht von der formellen Erklärung (Abweisung der Beschwerde betreffend Umsatzsteuer) abgewichen wäre, sind nicht erkennbar. Der Berichtigungsbeschluss ist damit (an sich) rechtswidrig; er ist aber rechtswirksam. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung das angefochtene Erkenntnis in der Fassung zu Grunde zu legen, die es durch die Berichtigung erhalten hat vergleiche , VwGH 27.8.2020, Ra 2020/13/0020, mwN). 19
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGVG, dass die Verwaltungsgerichte der Begründungspflicht von Erkenntnissen nur dann gerecht werden, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. z.B. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 28.11.2014, Ra 2014/01/0085; 30.11.2023, Ra 2023/03/0126, mwN). Für einen an die Stelle einer eigenständigen Begründung der Entscheidung tretenden Verweis auf eine andere Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (die der Zustellung auch nicht beigeschlossen ist), fehlt (anders als für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG) nach den Verfahrensbestimmungen des VwGVG jegliche Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0115).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum VwGVG, dass die Verwaltungsgerichte der Begründungspflicht von Erkenntnissen nur dann gerecht werden, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , z.B. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 28.11.2014, Ra 2014/01/0085; 30.11.2023, Ra 2023/03/0126, mwN). Für einen an die Stelle einer eigenständigen Begründung der Entscheidung tretenden Verweis auf eine andere Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes (die der Zustellung auch nicht beigeschlossen ist), fehlt (anders als für Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG) nach den Verfahrensbestimmungen des VwGVG jegliche Rechtsgrundlage vergleiche , VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0115). 20
Zum Verfahrensregime der BAO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch den Verweis auf die einen Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung zur Begründung eines Erkenntnisses weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert wird. Ein Verweis auf die Begründung von Entscheidungen in anderen Verfahren entspricht in Verfahren nach der BAO (nur) dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese anderen Entscheidungen den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind. Ein Begründungsmangel führt in diesem Zusammenhang daher (nur dann) zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, mwN).Zum Verfahrensregime der BAO entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch den Verweis auf die einen Revisionswerber betreffende und diesem bekannte Entscheidung zur Begründung eines Erkenntnisses weder der Revisionswerber in der Verfolgung seiner Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert wird. Ein Verweis auf die Begründung von Entscheidungen in anderen Verfahren entspricht in Verfahren nach der BAO (nur) dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn diese anderen Entscheidungen den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht bekannt sind. Ein Begründungsmangel führt in diesem Zusammenhang daher (nur dann) zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof, wenn er entweder die Parteien des Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0150, mwN). 21
Das Bundesfinanzgericht verwies im vorliegenden Fall auf eine andere Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die offenbar eine andere Abgabepflichtige betroffen hat. Dass diese andere Entscheidung der Revisionswerberin im vorliegenden Verfahren bekannt sei, ergibt sich aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts nicht; dies wird auch in der Revision nicht behauptet (vgl. hingegen den Sachverhalt zu VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009).Das Bundesfinanzgericht verwies im vorliegenden Fall auf eine andere Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die offenbar eine andere Abgabepflichtige betroffen hat. Dass diese andere Entscheidung der Revisionswerberin im vorliegenden Verfahren bekannt sei, ergibt sich aus den Sachverhaltsannahmen des Bundesfinanzgerichts nicht; dies wird auch in der Revision nicht behauptet vergleiche , hingegen den Sachverhalt zu VwGH 14.9.2015, Ra 2014/17/0009). 22
Soweit aber im angefochtenen Erkenntnis nicht lediglich auf jene andere Entscheidung verwiesen, sondern daraus auch zitiert wird, so handelt es sich hiebei lediglich um einen aus jener Entscheidung abgeleiteten Rechtssatz. Tragende Überlegungen zum Sachverhalt und insbesondere zur Beweiswürdigung für den vorliegenden Fall können diesen Darlegungen nicht entnommen werden.
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Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
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Der Anregung der Revisionswerberin, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, war schon aus diesem Grund nicht näherzutreten.
25
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 2. Dezember 2024