TE Vwgh Erkenntnis 2024/12/2 Ro 2023/12/0007

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Veröffentlicht am 02.12.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
91/02 Post

Norm

ArbVG §117
AVG §56
BKUVG §258 Abs3
GehG 1956 §12k
GehG 1956 §15 Abs5
GehG 1956 §82
GehG 1956 §83
PBVG 1996 §67
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. ArbVG § 117 heute
  2. ArbVG § 117 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2010
  3. ArbVG § 117 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. I. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M H in G, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022, W183 2255722-1/2E, betreffend Ruhen pauschalierter Nebengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. römisch eins. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M H in G, vertreten durch die Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2022, W183 2255722-1/2E, betreffend Ruhen pauschalierter Nebengebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen.
2
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2022 sprach diese wie folgt aus:

„Ihre Anträge vom 03.02.2022 auf Auszahlung der pauschalierten Nebengebühren

a)
Aufwandsentschädigung (§ 20 GehG 1956) in Höhe von € 56,97Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, GehG 1956) in Höhe von € 56,97
b)
Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83 GehG 1956) in Höhe von € 321,83Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83, GehG 1956) in Höhe von € 321,83
c)
Vergütung für besondere Gefährdung (§ 82 GehG 1956) in Höhe von € 876,96Vergütung für besondere Gefährdung (Paragraph 82, GehG 1956) in Höhe von € 876,96

für die Zeiträume zwischen 15.06.2020 und 6.9.2020 sowie zwischen 21.10.2020 und 30.11.2020 sowie

d)
Aufwandsentschädigung (§ 20 GehG 1956) in Höhe von € 31,99Aufwandsentschädigung (Paragraph 20, GehG 1956) in Höhe von € 31,99
e)
Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (§ 83 GehG 1956) in Höhe von € 183,30Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes (Paragraph 83, GehG 1956) in Höhe von € 183,30
f)
Vergütung für besondere Gefährdung (§ 82 GehG 1956) in Höhe von € 499,61Vergütung für besondere Gefährdung (Paragraph 82, GehG 1956) in Höhe von € 499,61

für den Zeitraum zwischen 18.02.2021 und 31.05.2021,

die infolge Ihrer jeweils mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit wegen der Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe gemäß § 15 Abs. 5 GehG 1956 eingestellt wurden, werden als unbegründet abgewiesen.“die infolge Ihrer jeweils mehr als einmonatigen Dienstabwesenheit wegen der Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG 1956 eingestellt wurden, werden als unbegründet abgewiesen.“

3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass festgestellt werde, dass die im Spruch des bekämpften Bescheids genannten, unter den lit. a) bis f) konkretisierten pauschalierten Nebengebühren in der Zeit vom 15. Juni bis 6. September 2020, vom 21. Oktober bis 30. November 2020 und vom 18. Februar bis 31. Mai 2021 gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ruhten.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass festgestellt werde, dass die im Spruch des bekämpften Bescheids genannten, unter den Litera a,) bis f) konkretisierten pauschalierten Nebengebühren in der Zeit vom 15. Juni bis 6. September 2020, vom 21. Oktober bis 30. November 2020 und vom 18. Februar bis 31. Mai 2021 gemäß Paragraph 15, Absatz 5, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ruhten.
4
Das Bundesverwaltungsgericht traf dazu insbesondere folgende Feststellungen:

„1.1. ...

1.2. Er (der Revisionswerber) war vom 15.05.2020 bis 06.09.2020, vom 21.09.2020 bis 30.11.2020, vom 12.12.2020 bis 03.01.2021 und vom 18.01.2021 bis 31.05.2021 aufgrund seiner Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe vom Dienst freigestellt.

1.3. In der Zeit vom 15.06.2020 bis 06.09.2020, vom 21.10.2020 bis 30.11.2020 und vom 18.02.2021 bis 31.05.2021 wurde die Zahlung der im angefochtenen Bescheid genannten Nebengebühren an den (Revisionswerber) aufgrund dieser Dienstabwesenheiten eingestellt.“

5
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, § 15 Abs. 5 GehG nenne explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruhe. Eine Dienstfreistellung nach § 12k GehG aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe werde in dieser taxativen Aufzählung nicht genannt, eine solche könne auch nicht mit einem Anwendungsfall des § 15 Abs. 5 Z 1 bis 3 GehG gleichgesetzt werden. Eine diesbezügliche planwidrige Lücke, die durch Anwendung des § 15 Abs. 5 GehG auch auf den Fall einer COVID-19-Risikogruppenfreistellung zu schließen sei, sei nicht zu erkennen.Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen mit Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, Paragraph 15, Absatz 5, GehG nenne explizit und abschließend jene Fälle, in denen trotz mehr als einmonatiger Abwesenheit vom Dienst die Auszahlung der Nebengebühr nicht ruhe. Eine Dienstfreistellung nach Paragraph 12 k, GehG aufgrund der Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe werde in dieser taxativen Aufzählung nicht genannt, eine solche könne auch nicht mit einem Anwendungsfall des Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, bis 3 GehG gleichgesetzt werden. Eine diesbezügliche planwidrige Lücke, die durch Anwendung des Paragraph 15, Absatz 5, GehG auch auf den Fall einer COVID-19-Risikogruppenfreistellung zu schließen sei, sei nicht zu erkennen.
6
Da der Revisionswerber keine der in § 15 Abs. 5 GehG genannten Voraussetzungen erfülle, nach denen ihm die im Bescheid genannten Nebengebühren in den Zeiträumen seiner länger als einen Monat dauernden Dienstfreistellung weiterhin gebührten, ruhten diese gemäß § 15 Abs. 5 GehG für die im Spruch genannten Zeiträume.Da der Revisionswerber keine der in Paragraph 15, Absatz 5, GehG genannten Voraussetzungen erfülle, nach denen ihm die im Bescheid genannten Nebengebühren in den Zeiträumen seiner länger als einen Monat dauernden Dienstfreistellung weiterhin gebührten, ruhten diese gemäß Paragraph 15, Absatz 5, GehG für die im Spruch genannten Zeiträume.
7
Darüber hinaus sei § 258 Abs. 3 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), wonach bei Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attests ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts bestehe, nicht als lex specialis zu § 15 Abs. 5 GehG zu beurteilen, der Begriff des Entgelts umfasse laut dieser Bestimmung nicht die Nebengebühren nach § 15 GehG. Eine derartige Gesetzesauslegung finde im Gesetzeswortlaut keine Deckung.Darüber hinaus sei Paragraph 258, Absatz 3, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG), wonach bei Vorlage eines COVID-19-Risiko-Attests ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts bestehe, nicht als lex specialis zu Paragraph 15, Absatz 5, GehG zu beurteilen, der Begriff des Entgelts umfasse laut dieser Bestimmung nicht die Nebengebühren nach Paragraph 15, GehG. Eine derartige Gesetzesauslegung finde im Gesetzeswortlaut keine Deckung.
8
In weiterer Folge begründete das Verwaltungsgericht näher, weshalb der Antrag des Revisionswerbers als Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit zu verstehen gewesen und der bloß auf Abweisung lautende Spruch des angefochtenen Bescheides daher im Sinn eines feststellenden Ausspruchs über die (Nicht-)Gebührlichkeit zu modifizieren gewesen sei.
9
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil die Bestimmungen des § 12k GehG und des § 258 Abs. 3 B-KUVG erst mit dem 9. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 31/2020, eingefügt worden seien und hierzu - insbesondere zur Auslegung des Begriffes „Entgelt“ gemäß § 258 Abs. 3 B-KUVG - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für zulässig, weil die Bestimmungen des Paragraph 12 k, GehG und des Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG erst mit dem 9. COVID-19-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2020,, eingefügt worden seien und hierzu - insbesondere zur Auslegung des Begriffes „Entgelt“ gemäß Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG - noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei.
10
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, dieses kostenpflichtig aufzuheben.
11
Im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
12
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision beruft sich der Revisionswerber auf die Zulassungsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2023 wies der Revisionswerber auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2022, Ro 2021/12/0002, hin, von der das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sei.
13
Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

14
In seinem Erkenntnis vom 21. November 2022, Ro 2021/12/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, weil der Gesetzgeber in § 258 Abs. 3 B-KUVG die gleiche Formulierung wie in § 67 Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und § 117 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) „Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts“ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen - wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß § 82 GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß § 83 GehG - oder sonstige Leistungen, auf die § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist. Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß § 12k GehG iVm § 258 Abs. 3 B-KUVG kein Raum. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.In seinem Erkenntnis vom 21. November 2022, Ro 2021/12/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, weil der Gesetzgeber in Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG die gleiche Formulierung wie in Paragraph 67, Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) und Paragraph 117, Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) „Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts“ verwendet hat, ist davon auszugehen, dass damit auch inhaltlich Gleiches angeordnet wird. Auch das dort für die Begründung herangezogene Argument, dass die Personalvertreter aus ihrer Tätigkeit weder einen Vorteil noch einen Nachteil ziehen sollen, ist hier auf Angehörige der COVID-19-Risikogruppe in dem Sinn umzulegen, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe weder einen Vorteil erzielen noch einen Nachteil erleiden sollen. Dies gilt entsprechend auch für nebengebührenähnliche Leistungen - wie die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß Paragraph 82, GehG und die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß Paragraph 83, GehG - oder sonstige Leistungen, auf die Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist. Für eine Ruhendstellung von Nebengebühren oder anderen Leistungen aus dem Grund, dass auf sie Paragraph 15, Absatz 5, GehG anzuwenden ist, verbleibt daher gemäß Paragraph 12 k, GehG in Verbindung mit , Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG kein Raum. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.
15
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraph 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. Dezember 2024

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120007.J00

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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