1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2023 betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. April 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Dezember 2023 betreffend Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 14, BDG 1979 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
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Dieses Erkenntnis wurde am 9. April 2024 beim Rechtsvertreter des Revisionswerbers im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Es galt daher gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG mit dem folgenden Werktag - fallbezogen dem 10. April 2024 - als zugestellt.Dieses Erkenntnis wurde am 9. April 2024 beim Rechtsvertreter des Revisionswerbers im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt. Es galt daher gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG mit dem folgenden Werktag - fallbezogen dem 10. April 2024 - als zugestellt.
3
Am 22. Mai 2024 brachte der Revisionswerber durch seine Rechtsvertretung eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde.
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Am 4. Juni 2024 brachte der Revisionswerber beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2024 ein. Unter einem holte er die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Einbringung der außerordentlichen Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis, nach.
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Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG ab und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde in der Folge keine Revision erhoben.Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG ab und sprach aus, dass die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Gegen diesen Beschluss wurde in der Folge keine Revision erhoben.
Ebenso am 27. Juni 2024 langte die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Revision gegen das Erkenntnis vom 9. April 2024 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt - wie hier - in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (vgl. § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt - wie hier - in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung vergleiche , Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG).
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Vorliegend wurde die Revision gegen das mit 10. April 2024 zugestellte angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 4. Juni 2024 und somit nach Ablauf der Revisionsfrist (am 22. Mai 2024) erhoben.
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Aufgrund der evidenten Versäumung der Revisionsfrist war daher die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 24.7.2024, Ra 2024/12/0014).Aufgrund der evidenten Versäumung der Revisionsfrist war daher die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 24.7.2024, Ra 2024/12/0014).
Wien, am 2. Dezember 2024