RS Vwgh 2008/4/18 2008/17/0062

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Veröffentlicht am 18.04.2008
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Index

E3R E03203000
E3R E03301000
55 Wirtschaftslenkung

Norm

32003R1782 GAP-Beihilfen Art40 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art40 Abs4;
MOG ÜG 2007 §5 Abs2;
MOG ÜG 2007 §5;
MOG ÜG 2007 §7 Z1;

Rechtssatz

Am 9. September 2004 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2005 und 2006 zusammen mit einem auf die Ereignisse in den Jahren 2000 und 2001 gegründeten Härtefallantrag. Nach § 5 Abs. 2 Marktordnungs-Überleitungsgesetz liegt ein Härtefall nur dann vor, wenn im beeinträchtigten Zeitraum der Referenzbetrag um mindestens 15 % und EUR 500,-- geringer als im Durchschnitt der nichtbeeinträchtigten Jahre des Bezugszeitraums sowie des Jahres 2003 war. Nach § 7 Z. 1 Marktordnungs-Überleitungsgesetz trat § 5 leg. cit. mit 1. Jänner 2005 (also rückwirkend) in Kraft. Weil es nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ankommt, sondern auf die für die Jahre 2005 und 2006 maßgebende Rechtslage, die die Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung anzuwenden hatte, hat von daher gesehen somit die belangte Behörde zutreffend in ihrem Bescheid vom 14. Februar 2008 betreffend die einheitliche Betriebsprämie der Jahre 2005 und 2006 sich auf die dargelegte Regelung der Grenzwerte hinsichtlich der Anerkennung eines Härtefalles berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008170062.X01

Im RIS seit

09.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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